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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-57-35--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 20.05.1992 JAAC 57.35

20. Mai 1992Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

2.1. In seinem Entscheid hat das EJPD dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung entrichtet, weil dieser durch eine vom Bund unterstützte, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation vertreten werde (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 112 V 49, 361 f.). In seiner Vernehmlassung macht der Beschwerdedienst EJPD im wesentlichen geltend, die Stellung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (Trägerschaft HEKS/CARITAS) könne nicht mit derjenigen eines freiberuflich tätigen Anwaltes verglichen werden. Dank der Finanzierung der Beratungsstelle durch Spendengelder würden den Asylgesuchstellern keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Die Verweigerung der Parteientschädigung erweise sich deshalb als gerechtfertigt.

2.1. In seinem Entscheid hat das EJPD dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung entrichtet, weil dieser durch eine vom Bund unterstützte, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation vertreten werde (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 112 V 49, 361 f.). In seiner Vernehmlassung macht der Beschwerdedienst EJPD im wesentlichen geltend, die Stellung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (Trägerschaft HEKS/CARITAS) könne nicht mit derjenigen eines freiberuflich tätigen Anwaltes verglichen werden. Dank der Finanzierung der Beratungsstelle durch Spendengelder würden den Asylgesuchstellern keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Die Verweigerung der Parteientschädigung erweise sich deshalb als gerechtfertigt.

2.2. Art. 159 Abs. 2 OG bestimmt, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfe. Im vorliegenden Fall kann jedoch die Rechtsberatungsstelle nicht im eigenen Namen oder namens ihrer Trägerschaft Anspruch auf Parteientschädigung erheben; vielmehr tut sie dies (zumindest formell) namens des obsiegenden Beschwerdeführers. Insofern stellt sich die Frage einer analogen Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG auf das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren zum vornherein nicht.

2.3. Anderseits kann dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen nur dann eine Parteientschädigung gewährt werden, wenn ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Zu Recht behauptet die Beratungsstelle nicht, sie habe dem von ihr vertretenen Gesuchsteller Kosten belastet. Sie legt denn auch keine entsprechenden Belege (Honorarnote) vor. Zudem ist bekannt, dass die Beratungsstelle ihre Dienstleistungen aus ethischer Überzeugung grundsätzlich unentgeltlich erbringt. Angesichts der Trägerschaft, welche die Finanzierung der Rechtsberatungsstelle aus eigenen Mitteln sicherstellt, wäre eine andere Haltung kaum zu verstehen.

2.4. Wenn deshalb die Beratungsstelle im Falle des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Parteientschädigung geltend macht, bezweckt sie offensichtlich im Umweg über die Parteientschädigung für sich beziehungsweise die 2

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Trägerschaft in den Genuss zusätzlicher Bundesunterstützung zu gelangen. Sie rügt deshalb die Praxisänderung des EJPD nicht im Interesse des Anzeigers, sondern im Interesse der eigenen Rechnung beziehungsweise jener ihrer Trägerschaft. Unter diesen Umständen mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zusprechung der Parteientschädigung, ist doch der obsiegende Beschwerdeführer faktisch gar nicht mit den Kosten seiner Vertretung belastet.

2.5. Die Auslegung von Art. 64 VwVG durch das EJPD erweist sich daher als vertretbar. Weil sie sich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützt, ist die Praxisänderung zulässig (vgl. Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 72). Eine offensichtliche Rechtsverletzung, wie sie für ein aufsichtsrechtliches Vorgehen erforderlich wäre, liegt jedenfalls nicht vor.

3. Ist nach Art. 65 Abs. 2 VwVG die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu vertreten, so kann ihr die Beschwerdeinstanz im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung einen Anwalt beigeben. Dies bedingt, dass das Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das EJPD im Rahmen der anzeigeweise gerügten prozessleitenden Verfügungen nicht generell über die Frage der unentgeltlichen Prozessführung entschieden hat. Vielmehr wurde jeweils in Aussicht genommen, darüber im Rahmen des Endentscheides zu urteilen. Hingegen hat es das Departement abgelehnt, den Beschwerdeführern einen (amtlichen) Anwalt beizugeben.

3.2. Ob die Anzeige führenden Beschwerdeführer bedürftig sind und ihr Begehren als nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, kann hier offen gelassen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie der Beiordnung eines (amtlichen) Anwaltes nicht bedürfen, werden doch ihre Anliegen umfassend von der Rechtsberatungsstelle der HEKS/CARITAS vertreten. Wie unter Ziff. 2.3. dargelegt, übt die Beratungsstelle ihre Tätigkeit im Sinne der ethischen Grundhaltung ihrer Trägerschaft, nicht jedoch gewerbsmässig oder auch nur kostendeckend aus.

3.3. Nimmt deshalb ein Beschwerdeführer die Dienstleistungen der Beratungsstelle in Anspruch, muss er grundsätzlich nicht mit Kostenfolgen rechnen. Jedenfalls gibt es keine Hinweise für die gegenteilige Annahme. Wenn aber die (bedürftige) Partei nötigenfalls unentgeltlich in den Genuss einer Rechtsvertretung kommt, besteht kein Anlass für die Beiordnung eines (amtlichen) Anwaltes. Mithin hat das EJPD auch in dieser Beziehung weder offensichtliches Recht verletzt noch sein Ermessen überschritten oder gar missbraucht. Unter diesen Umständen ist ein Einschreiten von Amtes wegen nicht erforderlich und deshalb der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.35 - Entscheid des Bundesrates vom 20. Mai 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 769 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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