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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-57-4B--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 21.10.1992 JAAC 57.4B

21. Oktober 1992Deutsch3 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Entgegen der Empfehlung des Ombudsmannes hat der Sonderbeauftragte die Referenznummer zu einem Telefonabhörungsbericht in der Eintragung vom 11. August 1970 nicht offengelegt. Er begründet seine Zudeckung damit, dass dem Beschwerdeführer keine zusätzliche Information materiellen Gehaltes vorenthalten werde. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014) gewährt der Sonderbeauftragte den Gesuchstellern Einsicht in die sie betreffenden Karteikarten. In Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a-d VBS werden die Verweigerungs- und Beschränkungstatbestände der Einsicht abschliessend geregelt. Dies bedeutet, dass die VBS vom Grundsatz der Einsichtsgewährung ausgeht. Die Beschränkung oder Verweigerung der Einsicht ist nur unter den in der VBS aufgeführten Voraussetzungen zulässig. Sowohl der Sonderbeauftragte als auch der Ombudsmann haben dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ihm offengelegte Information aus einer Telefonüberwachung stamme. Wie der Sonderbeauftragte in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat, gibt die zugedeckte Referenznummer dem Beschwerdeführer keine für ihn verwertbare Zusatzinformation. Nachdem aber keine Gründe ersichtlich sind, die eine Verweigerung oder Beschränkung rechtfertigen würden, hat er gestützt auf Art. 5 VBS Anspruch darauf, die ihm vorenthaltene Referenznummer einzusehen. Im übrigen entspricht diese Lösung der geltenden Praxis bezüglich der Offenlegung von Referenznummern unter der Fichenrubrik «Akten». Aus diesen Gründen wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. 2 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.4B - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 21. Oktober 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 820 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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