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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-58-6--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 31.08.1992 JAAC 58.6

31. August 1992Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

42.

Zügen zwei weitere dazukommen, wobei die Länge der Züge von 500 m auf 700 m erhöht werde. Für diese Kapazitätsausweitung sei der geplante Schaltposten keine unerlässliche Voraussetzung. Er diene im übrigen nicht in erster Linie dem normalen Zugsverkehr, sondern der ausreichenden Stromversorgung während Ausnahmesituationen. Der Schaltposten sei daher keine conditio sine qua non für den Huckepack-Verkehr. Mit der wachsenden Verkehrsbelastung komme dem Schaltposten indes erhöhte Bedeutung zu, da die Unterhaltsarbeiten in kürzeren Abständen durchgeführt werden müssten. Der Schaltposten hätte zudem den Vorteil, dass vermehrt Unterhaltsarbeiten tagsüber durchgeführt werden könnten. Angesichts der relativ geringen Kosten des Schaltpostens verneinte das EVED auch eine präjudizierende Wirkung eines vorzeitigen Baubeginns; die Benützung desselben könnte verboten werden, ohne dass man dadurch psychologisch unter Druck geriete. Der Kanton Aargau verlange im übrigen die Bindung der Verfügung und der Realisierung von Sanierungsmassnahmen nur an die Inbetriebnahme jener Bauten, die signifikant zur Kapazitätssteigerung des Korridors beitrügen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1989 über Angebotsverbesserungen im Huckepack-Verkehr (Übergangslösung) das EVED ermächtigt habe, die SBB sofort mit der Kapazitätserhöhung am Gotthard zu beauftragen, und in der Zwischenzeit mit der Europäischen Gemeinschaft ein Transitabkommen über den Güterverkehr abgeschlossen worden sei. Beides sei im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zum Eventualantrag führte das EVED aus, im Hauptentscheid werde es sich ohnehin mit diesen Fragen befassen müssen, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb dies noch zusätzlich in einer Zwischenverfügung zu geschehen habe. Auch der Eventualantrag sei daher abzuweisen. F. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 5. März 1992 an seinen Anträgen fest. Das EVED verkenne den Konnex zwischen den materiell-rechtlichen Fragen und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Über die Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung könne sinnvollerweise nur vor dem Baubeginn entschieden werden. Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen im übrigen die Anlagen, nicht erst deren Inbetriebnahme. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Schaltposten sei sehr wohl conditio sine qua non des Huckepack-Korridors, und bestritt die vom EVED angegebene Zahl der vorgesehenen Huckepack-Züge. Was das Transitabkommen betreffe, so zeitige dies keine Vorwirkung und könne nicht innerstaatliches Recht delogieren. Im weiteren rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz mit seinem ersten Hauptantrag überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. 5 -- 5 of 9 -… II

1. Nach Art. 99 Bst. c und e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt, sowie gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- und Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge. Gegenstand der Verfügung in der Hauptsache bildet eine Plangenehmigung, welche laut angefochtenem Entscheid rechtlich eine Baubewilligung für eine technische Anlage darstellt. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 100 Ib 329 f.; VPB 58.7, VPB 55.1, VPB 42.67; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 143). Nach Art. 29 Abs. 1 der V vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (SR 742.142.1) in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG ergibt sich daher die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und demzufolge zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

1. Nach Art. 99 Bst. c und e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt, sowie gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- und Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge. Gegenstand der Verfügung in der Hauptsache bildet eine Plangenehmigung, welche laut angefochtenem Entscheid rechtlich eine Baubewilligung für eine technische Anlage darstellt. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 100 Ib 329 f.; VPB 58.7, VPB 55.1, VPB 42.67; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 143). Nach Art. 29 Abs. 1 der V vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (SR 742.142.1) in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG ergibt sich daher die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und demzufolge zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz oder die Beschwerdeinstanz können ihr diese indes entziehen, wenn die angefochtene Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Eine Verfügung hat nur dann eine Geldleistung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 VwVG zum Gegenstand, wenn sie dem Beschwerdeführer eine solche auferlegt (BGE 99 I 220; VPB 55.1, VPB 41.37). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von der Vorinstanz entzogen worden, so kann die Beschwerdeinstanz oder deren Vorsitzender die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 55 Abs. 3 VwVG).

3. Rechtsstaatliche Überlegungen - eine Verfügung soll überprüft werden können, bevor die Rechtsfolgen eingetreten sind - lassen den Suspensiveffekt als die Regel, den Entzug derselben dagegen als die Ausnahme erscheinen. Dies heisst allerdings nicht, dass bloss ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist vielmehr Sache der zuständigen Behörde, im Rahmen eines prima facie-Entscheides abzuklären, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung anzuführen sind. Der prima facie-Entscheid bezieht sich auf die Frage der Vollstreckbarkeit, nicht auf die 6 -- 6 of 9 -materiell-rechtlichen Fragen; es handelt sich mithin nicht einfach um einen summarischen Vorentscheid in der Hauptsache. Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung stützt sich die entscheidende Behörde in der Regel auf die Akten, ohne zeitraubende Erhebungen anzustellen. Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens sind bei der Interessenabwägung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (BGE 115 Ib 67; BGE 110 V 45 E. 5b; BGE 109 V 231; BGE 105 V 268 E. 2; BGE 99 Ib 220 f.; VPB 57.33, VPB 55.1, VPB 52.60, VPB 51.40, VPB 45.20, VPB 42.67, VPB 42.101, VPB 41.51, VPB 41.37 und VPB 41.28; Gygi, a.a.O., S. 244 f.; Gygi Fritz, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 77 [1976], S. 1 ff., insbesondere S. 5 f.; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 299 ff.; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 206 ff.; Knapp Blaise, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1991, S. 429 ff.; Zollikofer Gerold, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes und des Kantons Aargau, Diss. Zürich 1981, S. 100 ff.). Vorliegend kann der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht als Massstab zur Beurteilung der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Der Entscheid in der Hauptsache, das heisst die materiell-rechtlichen Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung, sind nach Ansicht des EVED offen; ein sicheres Urteil über den Ausgang des Verfahrens ist daher im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Demzufolge bleibt es bei der vorne angeführten Abwägung der gegenseitigen Interessen.

4.1. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind in erster Linie materiell-rechtliche Argumente angeführt worden; es wird befürchtet, dass der vorzeitige Baubeginn beim Spurwechsel-Schaltposten den späteren Entscheid in der Hauptsache (gleichzeitige Sanierung und Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung) präjudiziert. Nicht der Spurwechsel-Schaltposten an sich ist umstritten, sondern die nach Ansicht des Beschwerdeführers wegen des Spurwechsel-Schaltpostens mögliche Leistungssteigerung und die damit verbundenen erhöhten Lärmimmissionen; der Bau des Schaltpostens und der Mehrverkehr dürften nicht isoliert betrachtet werden.

4.2. Da wie vorne dargelegt nicht die materiell-rechtlichen Fragen im Sinne eines prima facie-Entscheides zu beurteilen sind, sondern die Frage der vorzeitigen Vollstreckbarkeit des Entscheides, ist das EVED zu Recht nicht materiell auf die Fragen der gleichzeitigen Sanierung und der Umweltverträglichkeitsprüfung eingetreten. Es hat sich richtigerweise damit begnügt, aufgrund der Akten eine Interessenabwägung hinsichtlich der Frage der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheides des BAV vorzunehmen, und in diesem Rahmen auch Fragen des Umweltrechts miteinbezogen.

4.2.1. Bei Baubewilligungen - eine solche stellt die angefochtene Plangenehmigung letztlich dar - darf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in der Regel nicht entzogen werden, es sei denn, der vorzeitigen 7

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Bauausführung komme kein präjudizieller Charakter zu, das heisst die Anlage werde vom Bauherrn auf eigenes Risiko erstellt und könnte falls erforderlich wieder abgebaut werden. Vorliegend haben das EVED, das BAV und die SBB übereinstimmend erklärt, dass angesichts der relativ geringen Kosten von Fr. 300 000.- nicht von einer präjudizierenden Wirkung im oben umschriebenen Sinne gesprochen werden könne; der Schaltposten besitze auch ohne Ausbau des Huckepack-Korridors seine Bedeutung. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Aus der Sicht einer allfälligen Präjudizierung steht dem Entzug der aufschiebenden Wirkung daher nichts im Wege. Zudem ist nicht der Schaltposten an sich, sondern der befürchtete Mehrverkehr wegen des geplanten Huckepack-Korridors umstritten. Das EVED wird über die damit verbundenen Fragen, insbesondere über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die Frage der gleichzeitigen Sanierung, im Hauptentscheid zu befinden haben, ohne dass es sich dabei durch den vorzeitigen Bau des Schaltpostens präjudizieren lassen darf.

4.2.2. Verneint man, dass die vorzeitige Vollstreckbarkeit der Plangenehmigungsverfügung des BAV einen präjudizierenden Charakter aufweist, so ergibt sich daraus bereits die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer gegen den vorzeitigen Bau des Schaltpostens vorgebrachten Argumente betreffen allein den durch den Ausbau des Schaltpostens bewirkten Mehrverkehr, nicht jedoch den Schaltposten selbst. Einerseits besteht ein grosses öffentliches Interesse am sofortigen Baubeginn, und Gefahren für Anwohnerinnen und Anwohner sind wegen eines vorzeitigen Baubeginns beim Spurwechsel-Schaltposten keine auszumachen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die materiell-rechtlichen Fragen der gleichzeitigen Sanierung beziehungsweise der Umweltverträglichkeitsprüfung im Hauptentscheid zu prüfen sind; vorliegend sind Umweltaspekte ausschliesslich im Hinblick auf die Frage der vorzeitigen Vollstreckbarkeit zu würdigen. Dies hat das EVED wie gefordert in summarischer Weise getan. Die Rügen der Verletzung von Bundesrecht sind unbegründet.

5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.6 - Entscheid des Bundesrates vom 31. August 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 252 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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