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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-58-8--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 14.12.1992 JAAC 58.8

14. Dezember 1992Deutsch4 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsverweigerungsbeschwerde auf Art. 70 VwVG. Er verlangt die Aufhebung des Urteils der ARK und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In der zweiseitigen Begründung macht er geltend, die ARK habe mit dem angefochtenen Urteil in willkürlicher Art seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.

Gemäss Art. 70 Abs. 1 VwVG kann eine Partei jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde führen.

3.

Nach Art. 11 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des BFF betreffend die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung. Dem Bundesrat steht gegenüber der unabhängigen ARK lediglich die Administrativaufsicht zu. Gestützt auf Art. 17 der V vom 18. Dezember 1991 über die ARK (SR 142.317) ist jedoch die Aufhebung oder Änderung richterlicher Entscheide im Rahmen dieser beschränkten Aufsicht unzulässig. Schon aus diesem Grund kann der Bundesrat nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers und daher auch nicht auf die Beschwerde eintreten.

4.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zu Recht keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VwVG geltend macht, hat doch die ARK die Angelegenheit speditiv an die Hand genommen und entschieden. Er rügt vielmehr die angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie Willkür. Auf diese Rügen 2 -- 2 of 4 -kann jedoch im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise -verzögerungsbeschwerde, die lediglich einen Sonderfall der formellen Rechtsverweigerung umfasst, nicht eingetreten werden.

5. Mit den Rügen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Willkür kann sich der Bundesrat im vorliegenden Fall auch nicht unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten befassen, beschränkt sich doch seine Aufsicht gegenüber der ARK, wie unter E. 3 dargelegt, auf den Bereich der Justizverwaltung. III Es erweist sich somit, dass auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. … 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.8 - Entscheid des Bundesrates vom 14. Dezember 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 324 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Mit den Rügen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Willkür kann sich der Bundesrat im vorliegenden Fall auch nicht unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten befassen, beschränkt sich doch seine Aufsicht gegenüber der ARK, wie unter E. 3 dargelegt, auf den Bereich der Justizverwaltung. III Es erweist sich somit, dass auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. … 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.8 - Entscheid des Bundesrates vom 14. Dezember 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 324 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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