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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-58-82--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 04.10.1993 JAAC 58.82

4. Oktober 1993Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

Nach Art. 22quater Abs. 5 des BG vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG, SR 832.10) bedürfen die Verträge zwischen Kassen und Chiropraktoren der Genehmigung durch die Kantonsregierung. Diese prüft, ob die vereinbarten Taxen mit dem Gesetz und der Billigkeit in Einklang stehen und wirtschaftlich tragbar sind (VPB 48.47). Da der vorliegende Vertrag nach dem 14. Dezember 1991 genehmigt worden ist, findet der dBB 1991 Anwendung. Nach den Bestimmungen des dBB 1991 dürfen die Tarife und Preise nur insoweit erhöht werden, dass der Anstieg der durchschnittlichen Behandlungskosten je versicherte Person und Jahr voraussichtlich höchstens einen Drittel über dem Anstieg des LIKP liegt. Wenn nach den letzten verfügbaren Angaben der Anstieg der Behandlungskosten je versicherte Person und Jahr bereits um mehr als einen Drittel über der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise liegt, untersagt die zuständige Behörde eine Erhöhung der Tarife und Preise (Art. 1 Abs. 1 dBB 1991). Art. 1 Abs. 1 Satz 1 dBB 1991 darf nicht isoliert betrachtet werden; er stellt zusammen mit Satz 2 eine Einheit dar. Die Bedeutung von Satz 2 ist jene, dass - wenn die dort umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind - jede Tariferhöhung, auch wenn sie unter der Limite nach dBB liegt, untersagt bleibt. Dies geht auch aus der Botschaft des Bundesrates hervor, welche festhält, dass im äussersten Fall eine Erhöhung ausgeschlossen sei (BBl 1991 IV 923) und wurde vom Bundesrat bestätigt (VPB 58.50). Sowohl der Regierungsrat wie auch das KSK und die SCG machen geltend, dass den Berechnungen des Anstiegs der Behandlungskosten gesamtschweizerisches Zahlenmaterial zugrunde gelegt werden müsse, da es sich um einen gesamtschweizerischen Vertrag handle. Demgegenüber gehen der Beschwerdeführer und das EDI vom Anstieg der durchschnittlichen Behandlungskosten für Chiropraktorenleistungen pro Person und Jahr im Kanton Aargau aus. Dieser letzteren Auffassung ist aus folgenden Gründen zuzustimmen: Art. 1 Abs. 2 dBB 1991 bezeichnet die Kantonsregierung als zuständige Behörde zur Überprüfung der Tariferhöhung auf deren Übereinstimmung mit dem dBB 1991. Damit knüpft der dBB 1991 an die Zuständigkeitsordnung des KUVG im Bereich der Tarifgenehmigung an. Die Botschaft des Bundesrates zum dBB 1991 führt dazu aus: «Mit dem vorliegenden Entwurf wird am Verfahren und den Zuständigkeiten für die 4 -- 4 of 7 -Festlegung und die Genehmigung von Tarifen nichts geändert. Die in Art. 1 Abs. 1 festgehaltenen Grundsätze sind von den zuständigen Behörden bei der Festlegung und Genehmigung von Tarifen zu beachten. Es wird also in erster Linie Aufgabe der Kantonsregierung sein, bei der Genehmigung von Tarifverträgen (Art. 22quater Abs. 5 KUVG) zu prüfen, ob bei den vereinbarten Tarifen der vorliegende Bundesbeschluss beachtet ist.» (BBl 1991 IV 923). Wie insbesondere den Art. 22quater Abs. 2 KUVG (Festsetzung der Tarife im vertragslosen Zustand durch die Kantonsregierung) und Art. 22quater Abs. 5 KUVG (Genehmigung von Verträgen) zu entnehmen ist, geht das KUVG von kantonalen Tarifverträgen aus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das KSK im Auftrag der ihm angeschlossenen Kantonalverbände die Vereinbarung mit der SCG auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen hat, entfaltet doch diese Vereinbarung erst nach erfolgter Genehmigung durch die Kantonsregierungen für das jeweilige Kantonsgebiet seine Wirksamkeit (Schären Fritz, Die Stellung des Arztes in der sozialen Krankenversicherung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.). In Anbetracht der auf das Kantonsgebiet beschränkten Gültigkeit der Vereinbarung rechtfertigt es sich demgemäss, auf das kantonale Zahlenmaterial abzustellen. Auch der Einwand der SCG, das Abstellen auf kantonales Zahlenmaterial berge - angesichts der geringen Anzahl der im Kanton Aargau tätigen Chiropraktoren - die Gefahr von markanten Verzerrungen, führt zu keinem anderen Ergebnis, umsomehr als dieser Einwand nicht konkret belegt werden kann.

3.

Das EDI hat - gestützt auf das aktualisierte Zahlenmaterial - folgende Berechnung der maximal zulässigen Tariferhöhung durchgeführt:

1.1

Entwicklung der Behandlungskosten für Chiropraktorenleistungen pro Versicherter und Jahr im Kanton Aargau Kanton Aargau 1990 1991 Veränderung 1990-1991 (in %) Kosten (in Fr.) (1) 2 612 973 3 209 682 Anzahl Versicherte (2) 479 420 491 317 Kosten pro Versicherter (in Fr.) (1): (2) 5,45 6,53 + 19,82 Quelle: Behandlungsfallstatistik des Konkordates Schweizerischer Krankenkassen 1990 und 1991.

1.2

Entwicklung des LIKP 1990-1991 (1) LIKP 1990 (Jahresdurchschnitt) 121,6 (2) LIKP 1991 (Jahresdurchschnitt) 128,7 (3) Prozentuale Veränderung des LIKP 1990-1991 5,84 (4) dBB-Grenzwert ([3] + 1/3) in Prozent 7,78 5

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Quelle für (1) + (2): Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise - November 1992, Bern 1992, S. 26, Tabelle 7a. Nach diesen Berechnungen kommt das EDI zum Schluss, dass der Anstieg der Behandlungskosten pro versicherte Person und Jahr im Kanton Aargau mehr als einen Drittel über dem Anstieg des LIKP (19,82% gegenüber 7,78 %) liegt und die Beschwerde demnach gutzuheissen sei. Das EDI ist nicht nur anerkannte Fachinstanz, es übt auch die Aufsicht über die Kassen gemäss Art. 33 KUVG aus (Art. 5 der V V vom 2. Februar 1965 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit, SR 832.121). Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von den fachtechnischen Feststellungen des EDI abzuweichen und kann sich dessen Ergebnissen anschliessen. Da nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 dBB 1991 die zuständige Behörde eine Tariferhöhung zu untersagen hat, sofern der Anstieg der Behandlungskosten pro versicherte Person und Jahr um mehr als einen Drittel über dem LIKP liegt, ist die Beschwerde gutzuheissen.... 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.82 - Entscheid des Bundesrates vom 4. Oktober 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 294 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Quelle für (1) + (2): Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise - November 1992, Bern 1992, S. 26, Tabelle 7a. Nach diesen Berechnungen kommt das EDI zum Schluss, dass der Anstieg der Behandlungskosten pro versicherte Person und Jahr im Kanton Aargau mehr als einen Drittel über dem Anstieg des LIKP (19,82% gegenüber 7,78 %) liegt und die Beschwerde demnach gutzuheissen sei. Das EDI ist nicht nur anerkannte Fachinstanz, es übt auch die Aufsicht über die Kassen gemäss Art. 33 KUVG aus (Art. 5 der V V vom 2. Februar 1965 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit, SR 832.121). Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von den fachtechnischen Feststellungen des EDI abzuweichen und kann sich dessen Ergebnissen anschliessen. Da nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 dBB 1991 die zuständige Behörde eine Tariferhöhung zu untersagen hat, sofern der Anstieg der Behandlungskosten pro versicherte Person und Jahr um mehr als einen Drittel über dem LIKP liegt, ist die Beschwerde gutzuheissen.... 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.82 - Entscheid des Bundesrates vom 4. Oktober 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 294 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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