Lexipedia

Entscheid

CH_VB_007_JAAC-59-10--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 12.01.1994 JAAC 59.10

12. Januar 1994Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles, vgl. VPB 52.47)

2.

Wie der FVS in seiner Vernehmlassung näher ausführt, hat die Verwaltungskommission an ihrer Sitzung vom 26. Februar 1992 unter anderem beschlossen, im Jahre 1992 für den Bereich «Forschung» keine Beiträge zu sprechen. Dem Beschlussprotokoll dieser Sitzung ist zu entnehmen, dass der Bereich Forschung auch Meinungsaustausch (Symposien usw.) umfasst. Dies geht auch aus den internen Richtlinien des FVS über die Verwendung der Mittel hervor, die an dieser Sitzung genehmigt worden sind. Die verschiedenen Bereiche sind danach in acht Gebiete unterteilt:

1.

Strukturbeiträge

2.

Forschung, Meinungsaustausch (Symposien usw.)

3.

Verkehrserziehung

4.

Aus- und Weiterbildung

5.

Medienarbeit, Ausstellungen, Plakate

6.

Material und Ausrüstung

7.

Tests und technische Kontrollen

8. Linderung der Unfallfolgen Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fällt das Projekt «Zukunftswerkstatt zum Thema Verkehr» nicht in die Kategorie Forschungsprojekte. Dass es sich beim Vorhaben der Beschwerdeführerin um eine eigentliche wissenschaftliche Forschung handeln soll, ist aber vom FVS auch nie behauptet worden. Im übrigen kann diese Frage ohnehin offengelassen werden. Sowohl aus den Gesuchsunterlagen als auch aus der Beschwerdebegründung («es wolle erreichen, dass Kinder und Erwachsene gemeinsam über heutige Verkehrssituationen nachdenken») geht klar hervor, dass das betreffende Projekt unter die Rubrik Meinungsaustausch (Symposien usw.) fällt, die dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt ist. Wie der FVS in seiner Vernehmlassung ausführt, hätte dies die Beschwerdeführerin durch eine Rückfrage beim Fondssekretariat leicht feststellen können. Die Beschwerdeführerin hat ferner zu Recht nicht geltend gemacht, dass das eingereichte Projekt unter eine andere Rubrik - beispielsweise Verkehrserziehung - fällt, da beim besagten Projekt die Suche nach Problemlösungen im Vordergrund steht. Dem Begriff Verkehrserziehung könnte allenfalls eine Folgeaktion, die das erarbeitete Produkt (Lösungsvorschläge usw.) in der breiten Öffentlichkeit bekannt macht oder zu Verkehrserziehungszwecken anwendet, zugeordnet werden. Eine solche Aktion wurde in casu aber weder in Aussicht gestellt noch budgetiert. 4 -- 4 of 7 -Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat der FVS demnach das Projekt «Zukunftswerkstatt zum Thema Verkehr» zu Recht dem Bereich «Forschung, Meinungsaustausch (Symposien usw.)» zugeordnet.

8. Linderung der Unfallfolgen Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fällt das Projekt «Zukunftswerkstatt zum Thema Verkehr» nicht in die Kategorie Forschungsprojekte. Dass es sich beim Vorhaben der Beschwerdeführerin um eine eigentliche wissenschaftliche Forschung handeln soll, ist aber vom FVS auch nie behauptet worden. Im übrigen kann diese Frage ohnehin offengelassen werden. Sowohl aus den Gesuchsunterlagen als auch aus der Beschwerdebegründung («es wolle erreichen, dass Kinder und Erwachsene gemeinsam über heutige Verkehrssituationen nachdenken») geht klar hervor, dass das betreffende Projekt unter die Rubrik Meinungsaustausch (Symposien usw.) fällt, die dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt ist. Wie der FVS in seiner Vernehmlassung ausführt, hätte dies die Beschwerdeführerin durch eine Rückfrage beim Fondssekretariat leicht feststellen können. Die Beschwerdeführerin hat ferner zu Recht nicht geltend gemacht, dass das eingereichte Projekt unter eine andere Rubrik - beispielsweise Verkehrserziehung - fällt, da beim besagten Projekt die Suche nach Problemlösungen im Vordergrund steht. Dem Begriff Verkehrserziehung könnte allenfalls eine Folgeaktion, die das erarbeitete Produkt (Lösungsvorschläge usw.) in der breiten Öffentlichkeit bekannt macht oder zu Verkehrserziehungszwecken anwendet, zugeordnet werden. Eine solche Aktion wurde in casu aber weder in Aussicht gestellt noch budgetiert. 4 -- 4 of 7 -Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat der FVS demnach das Projekt «Zukunftswerkstatt zum Thema Verkehr» zu Recht dem Bereich «Forschung, Meinungsaustausch (Symposien usw.)» zugeordnet.

3. Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung beruft sich der FVS auf die einschlägigen Bestimmungen des BG vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz [UVBG], SR 741.81) und auf den Beschluss vom 26. Februar 1992 beziehungsweise seine internen Richtlinien. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden und dienen ausschliesslich der Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr (Art. 2 UVBG). Der FVS kann diesem Zweck dienende Massnahmen selber treffen oder solche Massnahmen fördern (Art. 4 Abs. 1 UVBG). Im übrigen überlässt es der Gesetzgeber der dafür zuständigen Verwaltungskommission, über die Verwendung der Mittel im Einzelfall zu entscheiden (Art. 6 Abs. 2 Bst. d UVBG). Das Erfordernis der zweckgemässen Verwendung der Mittel, die zudem nur beschränkt verfügbar sind, zwingt dabei zu einer Auslese der Massnahmen nach dem Gesichtspunkt ihrer Wirkung auf die Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Dabei ist die Verwaltungskommission an die allgemeinen Grundsätze der Ermessensausübung gebunden (vgl. VPB 58.77, 49.12, S. 61), wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. VPB 52.47, S. 268; Botschaft zum UVBG vom 18. Februar 1976, BBl 1976 I 1109 ff., 1114). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass der FVS mit dem Beschluss vom 26. Februar 1992, im Jahre 1992 keine Beiträge für den Bereich «Forschung, Meinungsaustausch (Symposien usw.)» zu entrichten, Bundesrecht verletzt oder sein Ermessen überschritten habe. Sowohl bei diesem Beschluss als auch bei den internen Richtlinien handelt es sich nicht um Rechtssätze sondern um Verwaltungsverordnungen. Dennoch sind sie für die Rechtsanwendung nützlich. Sie dienen der Gleichheit der Rechtsanwendung, vorzugsweise auch in der rechtsgleichen Ausübung des Ermessens (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 290 f.). In casu durfte der FVS gestützt auf den betreffenden Beschluss das Gesuch der Beschwerdeführerin abweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Verwaltungskommission des Fonds die Befugnis hat, im Einzelfall über die Verwendung der Mittel zu entscheiden. Auch ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der FVS sein Ermessen nicht überschritten hat, da im Jahre 1992 - mit Ausnahme der Fälle, bei denen es um Nachtrags- beziehungsweise Zusatzkredite ging oder um Beiträge, die vor dem Grundsatzentscheid vom 26. Februar 1992 bewilligt worden waren - sämtliche Projekte, die zum Bereich «Forschung, Meinungsaustausch (Symposien usw.)» gehörten, in gleicher Weise betroffen waren. Schliesslich steht die Abweisung des Gesuches auch im Einklang mit den Grundsätzen des BG vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1), das für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG) und vorliegend analog herangezogen werden kann. Entsprechend der Prioritätenordnung gemäss Art. 13 SuG durfte der FVS demzufolge das Gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf die internen Richtlinien und 5 -- 5 of 7 -den Beschluss vom 26. Februar 1992 beurteilen, da kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Finanzhilfe besteht und die vorhandenen Mittel nur beschränkt verfügbar sind.

4. Mit der Ablehnung des Gesuches um Unterstützung des Projektes «Zukunftswerkstatt zum Thema Verkehr» hat der FVS somit weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht unangemessen. 6

-- 6 of 7 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.10 - Entscheid des Bundesrates vom 12. Januar 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 390 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --