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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-59-19--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 22.12.1993 JAAC 59.19

22. Dezember 1993Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit, vgl. VPB 56.44 und 59.20[2])

2.

Die Beschwerdelegitimation beurteilt sich nach Art. 48 Bst. a VwVG, nachdem das KUVG diesbezüglich keine Sondervorschriften aufstellt. Zur Beschwerde berechtigt ist daher, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser Bestimmung sind auch Verbände zur Beschwerde berechtigt (Verbandsbeschwerde), sofern sie statutarisch die Wahrung der in Frage stehenden Interessen bezwecken und die Mehrheit oder zumindest eine grosse Zahl ihrer Mitglieder - die selber zur Beschwerde berechtigt wären - von der Verfügung berührt sind (vgl. für viele: BGE 113 Ib 365 ff. und VPB 55.32). Diese Voraussetzungen erscheinen für den Kantonalverband baselstädtischer Krankenkassen erfüllt, auch wenn er beim zu beurteilenden Vertrag nicht Tarifpartner war; von einer Popularbeschwerde kann hier nicht gesprochen werden. Die Mitglieder des Kantonalverbandes, beziehungsweise die Mitglieder der einzelnen Krankenkassen werden durch die festzulegenden Tarife im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG direkt berührt, was nach der geschilderten Rechtsprechung vorliegend die Beschwerdeberechtigung des Verbandes begründet.

3.

Nicht bestritten ist vorliegend der Pflichtleistungscharakter der im Vertrag geregelten Diabetesberatung sowie die Angemessenheit der vereinbarten Tarife. Umstritten ist allein die Frage, ob die Schweizerische Diabetes-Gesellschaft Tarifpartnerin eines Vertrages nach KUVG sein kann.

3.1

Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. b KUVG und Art. 1 der V VI vom 11. März 1966 über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung für die Krankenversicherung (SR 832.156.1) regeln die von einem Arzt angeordneten, durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen. Die in Art. 1 der Verordnung VI enthaltene Aufzählung dieser Hilfspersonen - die direkt Partner der Kassen sind und deren Berufsverbände in der Regel Tarifverträge mit den Kassenverbänden schliessen (vgl. VPB 48.46) - ist abschliessend (BGE 103 IV 181; vgl. auch BGE 111 V 324 ff.). Die Diabetesberatung wird nicht genannt. Die Diabetesberatung fällt daher nicht unter die vorgenannte Kategorie der medizinischen Hilfspersonen, was die Beschwerdeführer im übrigen auch gar nicht geltend machen. Sie kann daher nur - wie dies denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht getan hat (BGE 114 V 266 ff. sowie Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1989, Nr. K 822, S. 341 ff.; vgl. unten, E. 3.2) - als «ärztliche Leistung» qualifiziert werden (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a KUVG).

3.2

Als «ärztliche Leistung» im Sinne des KUVG gilt nicht nur die vom Arzt selbst vorgenommene Behandlung, sondern auch jene, die unter Aufsicht des Arztes durch Hilfspersonal vorgenommen wird. In diesem 4

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Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Diabetesberatung durch Krankenschwestern der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft unter ärztlicher Aufsicht - ausdrücklich als ärztliche Leistung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a KUVG qualifiziert (RKUV 1989, K 822, S. 341 ff.). Die Beschwerdeführer gehen mit dieser rechtlichen Beurteilung einig.

3.3. Es stellt sich daher nur noch die Frage, wer berechtigt ist, für «ärztliche Leistungen» Tarifverträge abzuschliessen. Hier ergibt sich nach Auffassung des Bundesrates ohne weiteres, dass Tarifverträge über ärztliche Leistungen (Leistungen des Arztes sowie von Hilfspersonen unter seiner Aufsicht) allein durch Ärztevereinigungen (Art. 16 und 22 Abs. 1 KUVG) abgeschlossen werden können. E contrario können Vereinigungen, denen mehrheitlich Laien angehören und die mithin keine Ärztevereinigungen darstellen, nicht als Tarifpartner nach KUVG anerkannt werden. Damit ergibt sich bereits, dass die Schweizerische Diabetes-Gesellschaft nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages nach KUVG berechtigt war und der Regierungsrat daher dem Vertrag mit dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen zu Recht die Genehmigung verweigert hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft verbandsintern ein allein aus Ärzten zusammengesetztes Gremium «Ärztekommission» besteht, welches die mit dem zu beurteilenden Vertrag zusammenhängenden Fragen zu prüfen hatte und durch ihren Präsidenten auch die Verhandlungen mit den Kassen führte. Diese Kommission hat nicht in eigenem Namen gehandelt, sondern für den Berufsverband der Diabetes-Berater(innen). Würde diese Ärztekommission aufgrund ihrer Zusammensetzung als Vereinigung einer qualifizierten Mehrheit von Ärzten betrachtet - was hier offen gelassen werden kann - so würde ein von dieser selbst abgeschlossener Vertrag rechtlich indes bloss die dieser Kommission angehörenden Ärzte binden. Beratungen unter Aufsicht anderer Ärzte würden nicht erfasst.... [2] Unten S. 172. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.19 - Entscheid des Bundesrates vom 22. Dezember 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 567 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3.3. Es stellt sich daher nur noch die Frage, wer berechtigt ist, für «ärztliche Leistungen» Tarifverträge abzuschliessen. Hier ergibt sich nach Auffassung des Bundesrates ohne weiteres, dass Tarifverträge über ärztliche Leistungen (Leistungen des Arztes sowie von Hilfspersonen unter seiner Aufsicht) allein durch Ärztevereinigungen (Art. 16 und 22 Abs. 1 KUVG) abgeschlossen werden können. E contrario können Vereinigungen, denen mehrheitlich Laien angehören und die mithin keine Ärztevereinigungen darstellen, nicht als Tarifpartner nach KUVG anerkannt werden. Damit ergibt sich bereits, dass die Schweizerische Diabetes-Gesellschaft nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages nach KUVG berechtigt war und der Regierungsrat daher dem Vertrag mit dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen zu Recht die Genehmigung verweigert hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft verbandsintern ein allein aus Ärzten zusammengesetztes Gremium «Ärztekommission» besteht, welches die mit dem zu beurteilenden Vertrag zusammenhängenden Fragen zu prüfen hatte und durch ihren Präsidenten auch die Verhandlungen mit den Kassen führte. Diese Kommission hat nicht in eigenem Namen gehandelt, sondern für den Berufsverband der Diabetes-Berater(innen). Würde diese Ärztekommission aufgrund ihrer Zusammensetzung als Vereinigung einer qualifizierten Mehrheit von Ärzten betrachtet - was hier offen gelassen werden kann - so würde ein von dieser selbst abgeschlossener Vertrag rechtlich indes bloss die dieser Kommission angehörenden Ärzte binden. Beratungen unter Aufsicht anderer Ärzte würden nicht erfasst.... [2] Unten S. 172. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.19 - Entscheid des Bundesrates vom 22. Dezember 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 567 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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