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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-59-60--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 13.06.1994 JAAC 59.60

13. Juni 1994Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles, vgl. VPB 57.20)

2.

Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 Bst. a der am Gründungstag Ende 1991 massgeblichen Fassung des BG über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG, SR 641.10) bildet Gegenstand der Emissionsabgabe unter anderem die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften. Die Abgabeforderung entsteht bei Aktien im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StG). 4 -- 4 of 8 -Der Abgabesatz beträgt laut Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten 3% vom Betrag, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert. Ein reduzierter Satz von 1% des Betrages, welcher der neuen oder aufnehmenden Gesellschaft als Gegenleistung für die neuen Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert, findet unter anderem Anwendung bei Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften begründet oder erhöht werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a StG). Die Abgabe wird 30 Tage nach der Entstehung der Abgabeforderderung fällig; abgabepflichtig ist die Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Bst. c StG).

3.

Seit dem Inkrafttreten am 1. April 1993 der Änderung des BG über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1991 sind Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften begründet oder erhöht werden, von der Emissionsabgabe ausgenommen (Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG, AS 1993 224). Nach der Übergangsbestimmung von Art. 53 Abs. 2 StG - die nicht geändert wurde und auch für die Revision vom 4. Oktober 1991 gilt - bleiben die auf den 1. April 1993 ausser Kraft gesetzten Bestimmungen in bezug auf Abgabeforderungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar. Die Gesetzesnovelle vom 4. Oktober findet daher auf die hier zu beurteilende Frage des Erlasses beziehungsweise der Stundung einer Emissionsabgabe, die sich auf eine am 28. November 1991 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaftsgründung bezieht, nicht Anwendung.

4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für ihre Gründung grundsätzlich eine Emissionsabgabe von... Franken geschuldet wird. Streitig ist bloss, ob diese zu erlassen, eventualiter zu stunden ist. Da sowohl für eine Stundung als auch für den Erlass der Emissionsabgabe die gleichen Voraussetzungen gelten, stellt der erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat gestellte Eventualantrag auf Stundung der Emissionsabgabe bis zum 30. April 1995 keine unzulässige Klageänderung dar; ein unzulässiges neues Begehren läge erst vor, wenn der Streitgegenstand verändert würde, nicht aber bei einer Änderung wie der vorliegenden. Der Antrag auf Stundung liegt nicht nur im Sachzusammenhang mit jenem auf Erlass, er stellt diesem gegenüber sogar ein Minus dar.

4.1

(Stundung und Erlass der Abgabeforderung bei der offenen oder stillen Sanierung, vgl. VPB 57.20, E. 4.1, S. 195).

4.2

Die Emissionsabgabe ist eine Verkehrssteuer, die an bestimmte, gesetzlich umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (BGE 115 Ib 235, mit Hinweisen). Den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen ist im Rahmen von Art. 12 StG Rechnung zu tragen; diese Bestimmung ist bewusst eng gefasst worden und daher abschliessend (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen BG über die Stempelabgaben vom 25. Oktober 1972, BBl 1972 II 1296 f.; VPB 50.79). Es war nie beabsichtigt, mit Art. 12 StG über die erwähnten Sanierungstatbestände hinaus eine allgemeine Härteklausel einzuführen. 5 -- 5 of 8 --

4.3

Das Stempelsteuergesetz geht in Art. 12 von einem anderen Sanierungsbegriff aus als der allgemeine Sprachgebrauch. Die Sanierung wird hier auch enger umschrieben als in anderen Rechtsbereichen. Als Sanierung gelten hier gemäss der vom Bundesrat mehrfach bestätigten Praxis grundsätzlich nur Massnahmen, die ein notleidendes Unternehmen aus einer Krisensituation herausführen und seinen Fortbestand sichern sollen (VPB 57.20, 50.79 und 44.87, mit weiteren Hinweisen; Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 151 ff. und 49 139 ff., 49 331 ff., 49

445.

ff. ).

4.4. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Sanierung vorliegt, ist allein der Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien, welche die Abgabeforderung begründet. Bereits in diesem Zeitpunkt muss eine Sanierung vorliegen; mit anderen Worten müssen die Massnahmen, die im konkreten Fall die Sanierung bewirken sollen, bereits in rechtlich verbindlicher Weise beschlossen sein. Es genügt nicht, wenn bloss eine oder mehrere Voraussetzungen für eine später durchzuführende Sanierung realisiert werden. Bereits aus diesem Grunde kann die Gründung einer Holding, welche die spätere Sanierung von bei der Gründung zu übernehmenden Betriebsgesellschaften bezweckt - zum Beispiel mittels späterer Kapitalherabsetzungen oder Forderungsverzichten gegenüber den Betriebsgesellschaften - nicht als eine Sanierung im Sinne von Art. 12 StG betrachtet werden. Abzustellen ist auf die Verhältnisse bei der abgabepflichtigen Gesellschaft selbst, nicht bei deren Tochtergesellschaften. Die von der Beschwerdeführerin geforderte konzernmässige Betrachtungsweise ist dem hier allein anzuwendenden Stempelsteuerrecht fremd. Angesichts der konstanten Praxis der Bundesbehörden in Sachen Erlass von Emissionsabgaben (zuletzt bestätigt durch den Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992, VPB 57.20) durfte die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht mit einer Praxisänderung rechnen. Kurz vor der Gründung der Holding hatte sich zudem der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. September 1991 zur parlamentarischen Initiative «Bundesgesetz über die Stempelabgaben. Änderung» gegen die von der Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Aufhebung der Emissionsabgabe bei Umstrukturierungen ausgesprochen (BBl 1991 IV 517 bzw. 525). Die Beschwerdeführerin konnte mithin höchstens de lege ferenda auf eine Änderung der Rechtslage hoffen, wobei ihr klar sein musste, dass eine allfällige Revision des StG aufgrund der geltenden übergangsrechtlichen Bestimmungen erst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts Anwendung finden würde. Ob sich eine Gesamtsanierung der Bergbahnen der Region, die ein Mitmachen aller Betroffener, insbesondere wesentliche Opfer derselben, erforderte, und die erforderlichen Forderungsverzichte von Gläubigern auch auf einem anderen Weg hätten realisieren lassen, ist hier ohne Belang. Ein allfälliger Irrtum über die Frage der Besteuerung stellte einen nicht zu beachtenden Motivirrtum dar (vgl. BGE 102 Ib 21 ff.).

4.4. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Sanierung vorliegt, ist allein der Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien, welche die Abgabeforderung begründet. Bereits in diesem Zeitpunkt muss eine Sanierung vorliegen; mit anderen Worten müssen die Massnahmen, die im konkreten Fall die Sanierung bewirken sollen, bereits in rechtlich verbindlicher Weise beschlossen sein. Es genügt nicht, wenn bloss eine oder mehrere Voraussetzungen für eine später durchzuführende Sanierung realisiert werden. Bereits aus diesem Grunde kann die Gründung einer Holding, welche die spätere Sanierung von bei der Gründung zu übernehmenden Betriebsgesellschaften bezweckt - zum Beispiel mittels späterer Kapitalherabsetzungen oder Forderungsverzichten gegenüber den Betriebsgesellschaften - nicht als eine Sanierung im Sinne von Art. 12 StG betrachtet werden. Abzustellen ist auf die Verhältnisse bei der abgabepflichtigen Gesellschaft selbst, nicht bei deren Tochtergesellschaften. Die von der Beschwerdeführerin geforderte konzernmässige Betrachtungsweise ist dem hier allein anzuwendenden Stempelsteuerrecht fremd. Angesichts der konstanten Praxis der Bundesbehörden in Sachen Erlass von Emissionsabgaben (zuletzt bestätigt durch den Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992, VPB 57.20) durfte die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht mit einer Praxisänderung rechnen. Kurz vor der Gründung der Holding hatte sich zudem der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. September 1991 zur parlamentarischen Initiative «Bundesgesetz über die Stempelabgaben. Änderung» gegen die von der Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Aufhebung der Emissionsabgabe bei Umstrukturierungen ausgesprochen (BBl 1991 IV 517 bzw. 525). Die Beschwerdeführerin konnte mithin höchstens de lege ferenda auf eine Änderung der Rechtslage hoffen, wobei ihr klar sein musste, dass eine allfällige Revision des StG aufgrund der geltenden übergangsrechtlichen Bestimmungen erst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts Anwendung finden würde. Ob sich eine Gesamtsanierung der Bergbahnen der Region, die ein Mitmachen aller Betroffener, insbesondere wesentliche Opfer derselben, erforderte, und die erforderlichen Forderungsverzichte von Gläubigern auch auf einem anderen Weg hätten realisieren lassen, ist hier ohne Belang. Ein allfälliger Irrtum über die Frage der Besteuerung stellte einen nicht zu beachtenden Motivirrtum dar (vgl. BGE 102 Ib 21 ff.).

4.5. Die Beschwerdeführerin fordert vom Bundesrat eine einzelfallbezogene, ganzheitliche Betrachtungsweise. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 4.1-4.4), lässt indes die Stempelsteuergesetzgebung für die Einführung dieses zusätzlichen Kriteriums keinen Raum. 6

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4.6. Ist mithin bereits die erste der beiden Voraussetzungen von Art. 12 StG nicht erfüllt, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeutete. Ebenso ist ohne Belang, dass die Gesellschaft zurzeit als wesentliche Aktiven nur über Beteiligungen verfügt; auch Holdinggesellschaften haben sich - wie alle Aktiengesellschaften - die für die Regelung ihrer Verpflichtungen nötigen finanziellen Mittel zu besorgen.

5. Der angefochtene Entscheid des EFD verletzt somit kein Bundesrecht. Er beruht auch nicht auf unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist nicht unangemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen... 7

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.60 - Entscheid des Bundesrates vom 13. Juni 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 717 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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