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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-61-83--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 18.12.1995 JAAC 61.83

18. Dezember 1995Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 99 Bst. h OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch gewährt.

1.2

Der Bund fördert aufgrund von Art. 1 WBO-Bundesbeschluss mit zeitlich beschränkten Sondermassnahmen die berufliche Weiterbildung. Als förderungswürdig gelten ausserordentliche Anstrengungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BBG. Danach soll die berufliche Weiterbildung gelernten und angelernten Personen helfen, ihre berufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen oder zu erweitern und ihre Allgemeinbildung zu verbessern, damit sie ihre berufliche Mobilität steigern und anspruchsvollere Aufgaben übernehmen können. Das Berufsbildungsgesetz und die Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) enthalten in Art. 63 ff. beziehungsweise

57.

ff. sowohl Subventionen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, als auch solche, auf die dies nicht zutrifft. Wie in VPB 49.59 festgehalten ist, muss im Bereich des Berufsbildungsgesetzes im Einzelfall untersucht werden, ob ein Rechtsanspruch besteht; dies gilt auch für den Bereich der Weiterbildungsoffensive.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag besteht, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags im Bundesrecht selber (Gesetz oder Verordnung) erschöpfend umschrieben werden und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrages nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist (für viele: BGE 118 V 16, 116 Ib 312, 116 V 318 ff. und 110 Ib 152). Zu den massgeblichen Auslegungskriterien gehören insbesondere die Verwendung einer «Kann-Formulierung», ein Beitragsrahmen mit festen Maxima/Minima für den Einzelfall sowie die Art der Umschreibung der subventionsberechtigten beziehungsweise nicht subventionsberechtigten Tatsachen. Wie das BGer in seinem Urteil vom 1. Mai 1995 (oben I/G) festgestellt hat, besteht auf Bundesbeiträge gemäss WBO-Bundesbeschluss entgegen der Auffassung des Vorstehers des Schul- und Sportamtes der Stadt Zürich (im folgenden Beschwerdeführerin) kein Rechtsanspruch. Gegen einen Rechtsanspruch spricht bereits der Wortlaut des WBO-Bundesbeschlusses und der Verordnung des EVD vom 17. Juli 1990 über 6 -- 6 of 11 -Sondermassnahmen zugunsten der beruflichen Weiterbildung (im folgenden: WBO-Verordnung, SR 412.100.11), nämlich die «Kann-Formulierung» in Art. 4 WBO-Bundesbeschluss sowie der geringe Bestimmtheitsgrad der Förderungstatbestände, ebenso die Notwendigkeit einer Begutachtung durch eine Kommission (Art. 4 WBO-Verordnung) und - aufgrund der Konzeption des WBO-Bundesbeschlusses - der enge Finanzrahmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen, und die angefochtene Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 72 Bst. a in Verbindung mit Art. 74 Bst. a VwVG).

1.3. Ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag besteht, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags im Bundesrecht selber (Gesetz oder Verordnung) erschöpfend umschrieben werden und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrages nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist (für viele: BGE 118 V 16, 116 Ib 312, 116 V 318 ff. und 110 Ib 152). Zu den massgeblichen Auslegungskriterien gehören insbesondere die Verwendung einer «Kann-Formulierung», ein Beitragsrahmen mit festen Maxima/Minima für den Einzelfall sowie die Art der Umschreibung der subventionsberechtigten beziehungsweise nicht subventionsberechtigten Tatsachen. Wie das BGer in seinem Urteil vom 1. Mai 1995 (oben I/G) festgestellt hat, besteht auf Bundesbeiträge gemäss WBO-Bundesbeschluss entgegen der Auffassung des Vorstehers des Schul- und Sportamtes der Stadt Zürich (im folgenden Beschwerdeführerin) kein Rechtsanspruch. Gegen einen Rechtsanspruch spricht bereits der Wortlaut des WBO-Bundesbeschlusses und der Verordnung des EVD vom 17. Juli 1990 über 6 -- 6 of 11 -Sondermassnahmen zugunsten der beruflichen Weiterbildung (im folgenden: WBO-Verordnung, SR 412.100.11), nämlich die «Kann-Formulierung» in Art. 4 WBO-Bundesbeschluss sowie der geringe Bestimmtheitsgrad der Förderungstatbestände, ebenso die Notwendigkeit einer Begutachtung durch eine Kommission (Art. 4 WBO-Verordnung) und - aufgrund der Konzeption des WBO-Bundesbeschlusses - der enge Finanzrahmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen, und die angefochtene Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 72 Bst. a in Verbindung mit Art. 74 Bst. a VwVG).

1.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich im weiteren darauf, mit der Verfügung vom 7. März 1991 sei über das «ob» (die Ausrichtung eines Bundesbeitrages) bereits im positiven Sinn entschieden worden und so in der angefochtenen Verfügung nur noch über die Höhe des Bundesbeitrages zu befinden gewesen (BGE 110 Ib 155; René A. Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der schweizerischen Rechtsordnung, Basel/Stuttgart 1971, S. 166 ff., insb. S. 169 sowie S. 175 ff.). Damit rügt sie, die angefochtene Verfügung stehe im Widerspruch zu einer früheren Verfügung und stelle diesbezüglich eine unzulässige Änderung beziehungsweise einen Widerruf dar (BGE 107 Ib 48 f. und 105 Ib 124). Es muss somit auch geprüft werden, ob sich die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit die Zuständigkeit des BGer allenfalls aus Art. 101 Bst. d OG ergibt (vgl. BGE 105 Ib

122 ff.). Nun hat aber das EVD mit seiner Verfügung vom 7. März 1991 der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv ausdrücklich nur für die Jahre 1991 und 1992 einen Bundesbeitrag zugesichert und diesen zudem betragsmässig festgelegt. Die vom EVD der Beschwerdeführerin gegenüber erklärte Bereitschaft «das Projekt nach dem Vorliegen von ersten Erfahrungen auf Ihr Ersuchen hin weiter über die Sondermassnahmen zu unterstützen» stellt - wie auch das BGer in seinem Urteil vom 1. Mai 1995 festgestellt hat - weder ausdrücklich noch sinngemäss eine Verfügung über die Zusicherung eines Beitrags dar. Die Weigerung des EVD, der Beschwerdeführerin für die Jahre 1993 und 1994 einen Bundesbeitrag zu gewähren, stellt daher keinen Widerruf der Verfügung vom 7. März 1991 dar, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch im Lichte von Art. 101 Bst. d OG ausgeschlossen.

1.5. Dass streitig ist, ob allenfalls eine konkludente Zusicherung vorliegt beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Treu und Glauben auf eine solche Zusicherung schliessen durfte, vermag für sich allein die Zuständigkeit des BGer nicht zu begründen.

2. Da wie dargelegt auf WBO-Beiträge kein Rechtsanspruch besteht, handelt es sich um sogenannte Ermessenssubventionen (vgl. VPB 59.5 betreffend Filmwesen, 59.10 und 58.77 betreffend Fonds für Verkehrssicherheit sowie

59.23 und 56.17 betreffend Investitionshilfe für Berggebiete). Der Bundesrat überprüft in solchen Fällen nur, ob die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf Angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) findet nicht statt. 7

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Ein Ermessensmissbrauch und damit eine Verletzung von Art.4 BV ist insbesondere unter den Gesichtswinkeln rechtsgleicher Behandlung, Verhältnismässigkeit sowie Treu und Glauben zu beurteilen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 313 ff; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Nr. 357 ff. und 374 ff.; Max Imboden / René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 67/B/I/II; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel / Frankfurt am Main 1991, S. 120 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I: Les fondements généraux, Bern 1988, Ziff. 4.3.1 und 4.3.2).

3. Nachdem es um Bundesbeiträge ging, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, stand der Kürzung des Kredits durch die Bundesversammlung aus dieser Sicht nichts im Wege. Die Kreditkürzung im Rahmen der Verabschiedung des Voranschlags erfolgte im übrigen wie der ursprüngliche Kreditbeschluss in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses; dass dieser in Ausführung eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses erfolgte, ist für die Frage, in welcher Form eine Kürzung des Kredits beschlossen werden konnte, ohne Belang. Die Kürzung des WBO-Kredits im Rahmen der Verabschiedung des Budgets war daher gesetzeskonform.

4. Der Grundsatz von Treu und Glauben als Vertrauensschutzgrundsatz ist aus Art. 4 BV abgeleitet (Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 71 [1970], S. 497 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 160; Katharina Sameli, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] NF 96 [1977] II, S. 322 ff., 347 ff. und

364 ff.; BGE 116 Ib 187, 116 V 298 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Nach diesem Grundsatz hat der Bürger unter gewissen Voraussetzungen Anspruch darauf, dass sein Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder Erwartungen, die durch behördliches Verhalten begründet wurden, geschützt wird. Auch der Gesetzgeber hat den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Zusicherung weiterer Bundesbeiträge erhalten hat, beziehungsweise ob sie aufgrund von Treu und Glauben davon ausgehen durfte, sie werde weitere Beiträge erhalten (Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel / Frankfurt am Main 1983, S. 195 ff.; Häfelin/Müller, a. a. O., S. 117 ff.; Gygi, a. a. O., S. 160 f.; BGE 118 Ib 379 und 116 Ib l87). Das EVD hat geltend gemacht, seine Erklärung, es sei bereit, das Projekt nach dem Vorliegen von ersten Erfahrungen auf Ersuchen hin weiter über die Sondermassnahmen zu unterstützen, stelle eine blosse Absichtserklärung und keine verbindliche Zusage dar (vgl. Weber-Dürler, a. a. O., S. 195 f.). Geht man mit Weber-Dürler davon aus, dass in einer Erklärung der Bindungswille der Behörde für die Zukunft zum Ausdruck kommen muss, damit von einer Zusicherung gesprochen werden kann, so ergibt sich daraus für den Bundesrat, dass ein solcher Bindungswille aufgrund des objektiven Erklärungswerts, ausgelegt nach Treu und Glauben, der umstrittenen, unglücklich formulierten Erklärung des EVD in der Verfügung vom 7. März 1991 abging, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es um die Frage einer langfristigen Finanzierung ging. 8 -- 8 of 11 -Die beschränkte Bedeutung der Absichtserklärung einer weiteren Unterstützung nach Vorliegen erster Erfahrungen beziehungsweise die Notwendigkeit einer neuen Verfügung für die konkrete Zusicherung allfälliger Bundesbeiträge für die nachfolgenden Jahre musste der Beschwerdeführerin im übrigen bewusst geworden sein, als vom EVD entgegen der von ihr geäusserten Erwartungen keine feste Zusicherung bis ins Jahr 1996 verfügt wurde Das Schreiben der Beschwerdeführerin an das BIGA vom 27. Juni 1991, in welchem festgehalten wird, die vorberatende Kommission des Gemeinderates sei bei ihrer Gutheissung der Gründung und Führung einer Weiterbildungsklasse Film/Video davon ausgegangen, dass die Beitragszusicherung bis 1996 gelte (eine entsprechende Feststellung findet sich übrigens auch in Ziff. 6 des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Juli 1991), vermag in diesem Kontext betrachtet als einseitige Erklärung nachträglich nichts an der beschränkten Bedeutung der vom EVD abgegebenen Absichtserklärung, das heisst am fehlenden Bindungswillen, zu ändern. Die seitens der Beschwerdeführerin ausgedrückten Erwartungen mussten vom EVD nach Treu und Glauben auch nicht dahingehend verstanden werden, es bestehe nur die Möglichkeit einer verbindlichen dauernden Unterstützung während der ganzen Projektdauer oder dann der Verzicht auf das Projekt. Es liegt daher keine verbindliche Zusicherung vor, so dass offengelassen werden kann, ob die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Hinsichtlich der hier nicht mehr entscheidenden Frage, ob das BIGA aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 1991 betreffend die weitere Finanzierung bis 1996 eine Richtigstellung hätte vornehmen sollen, sei darauf hingewiesen, dass in jenem Zeitpunkt die - wenn auch unverbindliche Bereitschaft bestand, das Projekt unter bestimmten Voraussetzungen weiter zu unterstützen (oben I/H). Ein widersprüchliches Verhalten des BIGA liegt nicht vor. Die angefochtene Verfügung erscheint im übrigen auch nicht als unverhältnismässig und beachtet das Gebot rechtsgleicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, nach der Budgetkürzung seien anderen Gesuchstellern noch Beiträge zugesichert worden, und gegenüber den vor der Budgetkürzung zugesicherten Beiträgen bestehen rechtliche und sachliche Unterschiede, so dass nicht gesagt werden kann, Gleiches sei ungleich behandelt worden.

5. Das BIGA hat schliesslich mit seinem Entscheid betreffend die Zusicherung eines Bundesbeitrages für das Jahr 1993 zu Recht zugewartet, bis nach Vorliegen des Zwischenberichts per Ende 1993 ein vollständiges Gesuch vorlag. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist daher unberechtigt.

6. Wurde der für WBO-Sondermassnahmen zur Verfügung stehende Kredit durch das Parlament rechtmässig gekürzt und lag seitens des EVD hinsichtlich der Jahre 1993-1996 auch keine Zusicherung eines Bundesbeitrages vor, welche dieses zur Stellung eines Nachtragskredits verpflichtet hätte, so ergibt sich daraus, dass die Verweigerung eines Bundesbeitrages unumgänglich war, nachdem der dem EVD zur Verfügung stehende Betrag bereits ausgeschöpft 9 -- 9 of 11 -worden war. Auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die Bedeutung der einzelnen Projekte für das öffentliche Interesse kam es daher nicht mehr an. (...) 10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.83 - Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1995 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 620 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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