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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-62-30--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 25.02.1998 JAAC 62.30

25. Februar 1998Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

15.

Stunden eher als angemessen erscheine. Aus den Erwägungen:

1.1. Gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ist nach Art. 99 Bst. d des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Nach Art. 10 Abs. 2 RTVG hat niemand Anspruch auf die Erteilung oder Erneuerung einer Konzession, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Da eine solche Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Lokalradiokonzessionen fehlt, besteht auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist. Gegen den Entscheid des für die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung lokaler und regionaler Programme zuständigen UVEK (Art. 10 Abs. 3 RTVG und Art. 1 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 1992 [RTVV], SR 784.401) ist daher gemäss Art. 72 ff. VwVG die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig.

1.1. Gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ist nach Art. 99 Bst. d des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Nach Art. 10 Abs. 2 RTVG hat niemand Anspruch auf die Erteilung oder Erneuerung einer Konzession, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Da eine solche Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Lokalradiokonzessionen fehlt, besteht auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist. Gegen den Entscheid des für die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung lokaler und regionaler Programme zuständigen UVEK (Art. 10 Abs. 3 RTVG und Art. 1 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 1992 [RTVV], SR 784.401) ist daher gemäss Art. 72 ff. VwVG die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig.

1.2. Die beiden beschwerdeführenden Unternehmen sind als Adressaten der vom UVEK mit Ziff. 3 der Konzession verfügten Auflage durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen, haben damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung und sind daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG).

1.3. Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die Konzession für die V AG wurde als solche weder durch die Beschwerdeführerinnen noch durch Dritte angefochten. Strittig war allein die vom UVEK in Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 verfügte Auflage. Da die allein strittige Bestimmung ersatzlos aufgehoben wurde, ist die vorliegende Beschwerde in der Sache gegenstandslos geworden. (...) Zu beurteilen bleibt daher nur noch der Antrag betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeinstanz kann einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Parteientschädigung; Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese Vorschrift stellt eine «Muss-Vorschrift» dar (BGE 120 V 214 und 98 Ib 508; VPB 57.16 und 54.39). Eine Parteientschädigung ist nach Art. 8 Abs. 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (im folgenden: Kostenverordnung, SR 172.041.0) gegebenenfalls auch dann festzusetzen, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht oder weil die Vorinstanz 4 -- 4 of 9 -die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung gezogen oder sich in anderer Weise mit dem Beschwerdeführer verglichen hat. Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da vorliegend eine solche Gegenpartei fehlt, kann eine allfällige Parteientschädigung nur dem UVEK auferlegt werden.

4. Weil die Vorinstanz ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat und gemäss Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen den Art. 3 der Konzession ersatzlos gestrichen hat, sind die Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG als vollständig obsiegende Parteien zu betrachten. Sie haben daher einen Rechtsanspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

4.1. Die Parteientschädigung soll nach Art. 8 Abs. 2 der Kostenverordnung im einzelnen folgende Kosten ersetzen: a. Kosten der Vertretung oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder Beistand nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei steht; b. Barauslagen und andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen; c. Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Die Entschädigung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 10 der Kostenverordnung; BGE 98 Ib 509 E. 1 und VPB 35.17). Für den Aufwand im Verfahren vor dem UVEK wird den Beschwerdeführerinnen daher keine Entschädigung zugesprochen, weil es sich um ein erstinstanzliches Verfahren handelt.

4.2. Die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (im folgenden: Tarif des Bundesgerichts, SR 173.119.1) finden auf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung sinngemäss Anwendung; die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes bemisst sich im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; der danach in der Regel zulässige Höchstbetrag gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4 der Kostenverordnung). Dieser Tarif findet sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nicht in Art. 5 Abs. 1 des Tarifs des Bundesgerichts. Art. 5 gilt ausschliesslich für Streitsachen, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, während Art. 6 des Tarifs die übrigen Streitfälle regelt, zu denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zählt (vgl. Abschnittstitel vor Art. 97 und 116 OG).

4.3. Die Parteientschädigung richtet sich gemäss Art. 4 des Tarifs des Bundesgerichts in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird im Rahmen des in diesem Tarif vorgesehenen Höchst- und Mindestbetrags nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen. 5 -- 5 of 9 -(...) Falls kein Vermögensinteresse angenommen wird, beträgt die Parteientschädigung in der Regel Fr. 500-15 000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts). Wenn demgegenüber gemäss den Beschwerdeführerinnen ein Vermögensinteresse angenommen und dieses mit 1 Million Fr. beziffert wird, so beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 7000-22 000.- bzw. Fr. 8000-30 000.-, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 des Tarifs des Bundesgerichts).

4.4. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, über die vorgenannten Ansätze hinauszugehen (Art. 7 Abs. 1 des Tarifs des Bundesgerichts), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Streitsache beanspruchte nach Würdigung des Bundesrates nicht aussergewöhnlich viel Arbeit. Die Sammlung und Zusammenstellung des Beweismaterials waren weder langwierig noch schwierig, ein Beweisverfahren wurde nicht durchgeführt, und die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse waren nicht besonders verwickelt.

5. Zu prüfen bleibt die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Streitwert gegeben ist oder nicht, weil je nachdem wie dargelegt der Rahmen für die Parteientschädigung verschieden hoch angesetzt ist.

5.1. Der Bundesrat verneint nach seiner Praxis in Streitfällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, grundsätzlich das Vorliegen eines Streitwertes oder Vermögensinteresses und bestimmt daher in solchen Fällen die Parteientschädigung im Rahmen von Fr. 500-15 000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts). In diesem Rahmen zieht der Bundesrat in Erwägung: - dass Lokalradiokonzessionen nur auf Gesuch hin erteilt werden und die Bewerberin in diesem Gesuch alle für die Prüfung des Gesuches erforderlichen Angaben machen musste (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RTVV; BBl 1996 II 1551 Ziff. 2; Art. 13 Abs. 1 VwVG); - dass im wesentlichen bereits im Konzessionsgesuch Angaben gemacht werden mussten, welche für die rechtliche Beurteilung der anbegehrten Konzession erforderlich waren, und dass diese Angaben daher vor der Einreichung des Gesuchs seitens der Bewerberin erarbeitet werden mussten; - dass gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. g RTVG auch alle sachdienlichen Unterlagen zu liefern waren (...); - dass daher die Aspekte (...) bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Konzessionsverfahrens behandelt wurden; - dass aber mit der Parteientschädigung nur die für das vorliegende Beschwerdeverfahren notwendigen Aufwendungen abzugelten sind; - dass zwar neue, indes nicht besonders schwierige Rechtsfragen zu behandeln waren; - dass sich die Beschwerdeführerinnen bei der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Verfügung weitgehend auf die Materialien stützen konnten, welche in dem von den Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde zitierten, 1996 erschienenen «Rundfunkrecht» von Martin Dumermuth, dargestellt sind; - dass sich damit im Beschwerdeverfahren zusätzliche umfangreiche rechtliche oder tatsächliche Abklärungen erübrigten; 6 -- 6 of 9 -- dass das Beschwerdeverfahren bereits im Anfangsstadium gegenstandslos geworden ist und demgemäss der für die Vertretung notwendige Aufwand auch deshalb als erheblich geringer zu veranschlagen ist als bei einem Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel und/oder mit einem Beweisverfahren; - dass mit Blick auf diese Umstände der von den Beschwerdeführerinnen mit 60 Stunden bezifferte Zeitaufwand (für Aktenstudium, Besprechungen mit der Klientschaft, Veranlassen von Recherchen betreffend Reichweite der Print- und elektronischen Medien im Kanton (...), Auswertung dieser Recherchen, Abklären von Rechtsfragen, Ausarbeiten der Beschwerdeschrift, Korrespondenz mit dem BJ) deutlich über das hinausgeht, was für das Beschwerdeverfahren plausibel und nötig erscheint, wie das UVEK zu Recht einwendet; - dass Art. 7 Abs. 3 des Tarifs des Bundesgerichts die entsprechende Kürzung der Parteientschädigung erlaubt bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich, Nichteintreten und allgemein dann, wenn - wie dies vorliegend zutrifft - das Beschwerdeverfahren nicht mit einem Sachurteil endet; - dass der Bundesrat in Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden den Parteien im Falle des Unterliegens tendenziell eher tiefe Spruchgebühren auferlegt und in diesem Sinne den Spielraum nach oben nur zurückhaltend nutzt (Fr. 100-5000.- für gewöhnliche Streitfälle; Art. 2 der Kostenverordnung); - dass der Bundesrat sich im Gegenzug auch bei der Zusprechung von Parteientschädigungen an obsiegende Parteien zurückhält. Der Bundesrat hält in diesem Sinne eine pauschalierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für angemessen.

5.2. Wenn demgegenüber gemäss den Beschwerdeführerinnen ein Vermögensinteresse angenommen (BGE 120 V 214) und dieses mit 1 Million Fr. beziffert wird, so beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 7000-22 000.- bzw. Fr. 8000-30 000.- (Art. 6 Abs. 1 des Tarifs des Bundesgerichts). Die Parteientschädigung kann indes unter den Minimalansatz herabgesetzt werden, wenn zwischen dem nach dem Tarif anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht (Art. 7 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts). Angesichts der vom Verwaltungsverfahrensgesetz gezogenen Schranken versteht der Bundesrat die Bestimmung so, dass es sich dabei nur um jene vom Anwalt geleistete Arbeit handeln kann, die für die Parteivertretung im Verfahren vor dem Bundesrat tatsächlich notwendig war (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 5 der Kostenverordnung; VPB 58.63 E. II/b, 54.39). Den Erwägungen unter Ziff. 5.1 hiervor lässt sich entnehmen, dass mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles der von den Beschwerdeführerinnen mit 60 Stunden bezifferte Zeitaufwand deutlich über das hinausgeht, was nach Ansicht des Bundesrates für das Beschwerdeverfahren plausibel und nötig erscheint. Es drängt sich daher auf, die vorgenannten Minimalansätze für die Parteientschädigung zu unterschreiten und im Ergebnis den Pauschalbetrag von Fr. 3000.- zu bestätigen, der sich bei Anwendung des Rahmens für Fälle ohne Streitwert als angemessen erwiesen hat. 7 -- 7 of 9 -8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.30 - Entscheid des Bundesrates vom 25. Februar 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 869 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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