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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-63-85--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 14.06.1999 JAAC 63.85

14. Juni 1999Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Für die Einsicht in die vom Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft (BBAB, SR 172.213.54) betroffenen Akten kommen ausschliesslich die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung (Botschaft vom 23. Oktober 1991 zum BBAB, Ziff. 3, Kommentar zu Art. 10; BBl 1991 IV 1032). Beim Gesuch des Beschwerdeführers um die Offenlegung von Bestandteilen von Staatsschutzakten handelt es sich somit um ein Einsichtsgesuch in Akten, welche alleine den Bestimmungen des BBAB unterstehen. Bei der Behandlung des Gesuchs kommen demzufolge ausschliesslich die Bestimmungen des BBAB und der VAB zur Anwendung. 2 -- 2 of 5 -(...) III

1.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 BBAB umschreibt der Bundesrat die Ausnahmen bezüglich der Verweigerung und der Einschränkung der Akteneinsicht. Er kann insbesondere im Hinblick auf überwiegende öffentliche und private Interessen das Akteneinsichtsrecht verweigern oder beschränken (Art. 6 Abs. 1 BBAB, BBl 1991 IV 1030, Erläuterung zu Art. 5). Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Bestimmung die Form und den Umfang der Einsicht geregelt (Art. 9 VAB). Die Einsichtnahme in die abgedeckten Aktenstellen musste im Hinblick auf den Schutz der überwiegenden privaten Interessen ausgeschlossen werden (Art. 9 Abs. 3 VAB). Die Regelung von Art. 9 Abs. 3 VAB entspricht dem Auskunftsrecht, wie es heute im Datenschutzrecht geordnet ist (Art. 9 f. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG], SR 235.1). Die Verweigerung der persönlichen Akteneinsicht zum Schutze privater Interessen ist auch aufgrund der Praxis des Bundesgerichts (BGer) zum Datenschutz und zum Akteneinsichtsrecht zulässig (Pra 85 [1996] Nr. 94 E. 3b und 3c). Bei einer Einsicht in die abgedeckten Aktenstellen bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Informationen über Drittpersonen erhielte und dadurch die Interessen dieser Personen verletzt werden könnten. Bei diesen Drittpersonen handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, um «Denunzianten», sondern um Personen, die im gleichen Sachzusammenhang wie der Beschwerdeführer genannt werden. Dies geht bereits aus den detaillierten Darlegungen der Vorinstanzen hervor. Der Schutz von solchen Drittpersonen muss Vorrang haben vor einer Akteneinsicht, welche dazu dient, eine generelle Suche durchführen zu können, um sich persönlich davon zu überzeugen, dass keine weiteren relevanten Informationen zur Person des Beschwerdeführers vorliegen. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Interessenabwägung zwischen seinen Interessen und denjenigen Dritter besteht zudem aufgrund der klaren Regelung von Art. 9 Abs. 3 VAB kein Platz, da unter den in dieser Bestimmung festgehaltenen Voraussetzungen in jedem Fall von einem überwiegenden privaten Interesse des Dritten auszugehen ist. Die verlangte Akteneinsicht wurde deshalb zu Recht abgelehnt und eingehend begründet. (...)

3. Der Beschwerdeführer geht weiter davon aus, dass aufgrund des Zeitablaufs kein Geheimhaltungsinteresse mehr bestehe. Gemäss Art. 7 Abs. 3 BBAB werden nicht mehr benötigte, ausgeschiedene Akten an das Bundesarchiv (BAR) überwiesen. Sie bleiben während fünfzig Jahren für jede Einsichtnahme gesperrt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber sogar für nicht mehr benötigte Akten noch ein generelles Geheimhaltungsinteresse für die Dauer von fünfzig Jahren als gegeben erachtet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, noch vor Ablauf der erwähnten Sperrfrist uneingeschränkte Einsicht in noch nicht ausgeschiedene Akten zu gewähren, wie der Beschwerdeführer dies mit Verweis auf den Zeitablauf verlangt hat. 3 -- 3 of 5 -4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.85 - Entscheid des Bundesrates vom 14. Juni 1999 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 406 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Der Beschwerdeführer geht weiter davon aus, dass aufgrund des Zeitablaufs kein Geheimhaltungsinteresse mehr bestehe. Gemäss Art. 7 Abs. 3 BBAB werden nicht mehr benötigte, ausgeschiedene Akten an das Bundesarchiv (BAR) überwiesen. Sie bleiben während fünfzig Jahren für jede Einsichtnahme gesperrt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber sogar für nicht mehr benötigte Akten noch ein generelles Geheimhaltungsinteresse für die Dauer von fünfzig Jahren als gegeben erachtet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, noch vor Ablauf der erwähnten Sperrfrist uneingeschränkte Einsicht in noch nicht ausgeschiedene Akten zu gewähren, wie der Beschwerdeführer dies mit Verweis auf den Zeitablauf verlangt hat. 3 -- 3 of 5 -4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.85 - Entscheid des Bundesrates vom 14. Juni 1999 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 406 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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