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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-64-18--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 28.09.1998 JAAC 64.18

28. September 1998Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Rechtsweg[28])

2. Die vorliegende Beschwerde ist zwar form- sowie fristgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerinnen sind ohne Zweifel Adressatinnen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Dennoch ist aufgrund des Anfechtungsgegenstandes zu prüfen, inwieweit ihnen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung zukommt (Art. 48 VwVG), und demnach auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Die vorliegende Beschwerde ist zwar form- sowie fristgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerinnen sind ohne Zweifel Adressatinnen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Dennoch ist aufgrund des Anfechtungsgegenstandes zu prüfen, inwieweit ihnen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung zukommt (Art. 48 VwVG), und demnach auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3. Nach unbestrittener Lehre und Praxis gehört zur Beschwerdebefugnis - die Berechtigung, Beschwerde zu führen - nebst dem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung auch die formelle Beschwer. Das bedeutet, dass jemand nicht nur am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, sondern insbesondere auch, dass seine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden sind (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl., Bern 1983, S. 155 mit Hinweisen, Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel, Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1272 ff.) Wird demnach den Begehren durch die zuständige Behörde ohne Einschränkung entsprochen, so geht dem begünstigten Verfügungsadressaten in der Regel die Befugnis, Beschwerde zu führen, ab, weil er ja das bekommen hat, was er selber beantragt hat. Eine Ausnahme ist beispielsweise dort möglich, wo mehrere Beteiligte etwas gemeinsam ausgehandelt und dieses einer Behörde erfolgreich zur Genehmigung unterbreitet haben. Unter solchen Umständen können scheinbar Begünstigte auf dem Beschwerdeweg geltend machen, sie hätten sich beim vorgelegten Vertrag in einem rechtserheblichen Irrtum befunden, so dass durch die Behörde etwas genehmigt worden sei, das rechtlich gar keinen oder zumindest nicht im vereinbarten Umfang Bestand habe. Schliesslich können ausnahmsweise Willensmängel in Bezug auf eigene Prozesserklärungen - als solche gilt der Antrag auf Genehmigung der Verträge vorgebracht werden (vgl. Gygi, a.a.O., S. 59). Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf Willensmängel beim Vertragsabschluss mit dem KST beziehungsweise beim Antrag auf Genehmigung als solchem berufen, ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

3.1. Vorab zu verneinen ist ein Willensmangel der Beschwerdeführerinnen bezüglich ihrer eigenen Prozesserklärung als solcher, dem Antrag an die Regierung auf Genehmigung ihrer Verträge mit dem KST. Abgesehen davon, 4

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dass diese Einrede nur ausnahmsweise zulässig ist, müssen auf Seiten der Beschwerdeführerinnen schwerwiegende Nachteile auf dem Spiele stehen und auf der anderen Seite darf die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. Gygi, a.a.O., S. 59). Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen aber bloss geltend, sie seien mit dem vertraglich vereinbarten Tarif, da zu tief, nicht einverstanden. Das reicht indessen nicht aus, um einen schwerwiegenden Nachteil darzutun, denn sie führen in keiner Weise aus, inwieweit ihr Antrag auf Genehmigung der Verträge für sie eine existenzbedrohende Situation herbeiführen könnte. Um eigene Prozesserklärungen erfolgreich in Frage stellen zu können, bedarf es mehr, als der blossen Unzufriedenheit über die Art und Weise, wie die zuständige Behörde diesen behandelt hat. Erforderlich dazu wäre vielmehr eine grundlegende und entschuldbare Fehleinschätzung über die möglichen Folgen eines Parteiantrages, wofür die Beschwerdeführerinnen aber mit Ausnahme der erwähnten Unzufriedenheit gar nichts vorbringen. Weiter würde die Annahme eines Willensmangels aus dem erwähnten Grund - zu tiefer Tarif die Rechtssicherheit bei der Genehmigung von Tarifen offensichtlich in erheblichem Ausmass gefährden, könnten doch sonst Tarifpartner mit dem einfachen Hinweis, man sei mit dem Tarif nicht einverstanden gewesen, jeden genehmigten Tarif nachträglich in Zweifel ziehen, was aber im Interesse aller Beteiligter nicht angeht. Die Beschwerdeführerinnen haben sich demnach bei ihrem Antrag auf Genehmigung der Verträge mit dem KST behaften zu lassen.

3.2. Ebenso geht auch der Einwand fehl, die Beschwerdeführerinnen hätten auf eine Ablehnung der Verträge durch die Vorinstanz vertrauen dürfen. Abgesehen davon, dass es in der Regel dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, die Genehmigung eines eigenen Antrages durch die zuständige Behörde mit der Begründung anzufechten, man habe das Beantragte gar nicht gewollt, hindern irrige Annahmen über den Ausgang eines Prozesses die Gültigkeit von Parteierklärungen nicht (BGE 105 Ia 115).

3.3. Sodann ist zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerinnen auf Willensmängel beim Vertragsabschluss mit dem KST berufen können. Diesbezüglich machen sie jedoch lediglich geltend, sie seien mit dem angebotenen Tarif nie einverstanden gewesen, hätten den Vertrag aber unterzeichnet, um 1998 den vertragslosen Zustand zu vermeiden, nachdem der KST für diesen Fall die Einstellung der Beitragszahlungen angedroht habe. Damit steht aber zum vornherein fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen bei Vertragsabschluss offensichtlich in keinem Irrtum befanden. Wohl waren sie nicht zufrieden mit dem Angebot des KST, unterzeichneten aber die Verträge im vollen Bewusstsein über deren Tragweite. Bei dieser Sachlage können sich die Beschwerdeführerinnen im Ernst nicht auf Irrtum im Rechtssinne (vgl. Art. 23 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220) berufen, so dass sich an dieser Stelle eine weitergehende Auseinandersetzung mit der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung erübrigt. Es stand den Beschwerdeführerinnen frei, keine Verträge mit dem KST abzuschliessen und der Regierung Tarife eigener Vorstellung zur Genehmigung zu unterbreiten. Somit existierte offenkundig auch kein Zwang zum Vertragsabschluss, wie sie mit dem Verweis auf das Schreiben vom KST an die Pflegeheime vom 18. Dezember 1997 geltend machen wollen. Die darin vermerkte Feststellung des KST, Institutionen im vertragslosen Zustand ab 1. Januar 1998 vorläufig keine Beiträge mehr zu 5 -- 5 of 7 -entrichten, kann gar keine Drohung beinhalten, da allseits bekannt ist, dass für den vertragslosen Zustand die Tarife durch die Regierung festzusetzen sind (Art. 47 Abs. 1 KVG, vgl. A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 85 f.). Unter diesen Umständen gelingt es den Beschwerdeführerinnen aber nicht, einen rechtserheblichen Irrtum beim Vertragsabschluss mit dem KST nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.

3.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, es komme nicht darauf an, ob eine Vertragsgenehmigung angefochten werde, oder ob man bei der Kantonsregierung direkt um hoheitliche Tariffestsetzung ersuche, denn das Resultat sei im Falle der Anordnung vorsorglicher Massnahmen in der Regel dasselbe. Auch diese Argumentation entbehrt jedoch jeglicher sachlichen Grundlage, denn das KVG sieht unmissverständlich die Vertragsfreiheit zwischen den Tarifpartnern als Grundsatz und die Festsetzung der Tarife durch die Regierung als Ausnahme vor (Art. 43 ff. KVG), wenn die Vertragsparteien keine Einigkeit erreichen, mithin eine Lücke im Vertragssystem besteht (vgl. Botschaft zur Revision des KVG, BBl 1991 I 172). Die Genehmigung der Verträge dient ausschliesslich der Kontrolle, ob diese den gesetzlichen Anforderungen standhalten, nicht aber der Überprüfung der Frage, ob die Vertragsparteien mit dem, was vereinbart worden ist, vollumfänglich einverstanden sind. Die Respektierung des freien Parteiwillens durch die Vorinstanz, stets unter Vorbehalt der erwähnten Schranken, kann somit von vornherein keine Benachteiligung gegenüber andern Institutionen sein, weder in Bezug auf die Höhe der vereinbarten Tarife noch deren Anfechtbarkeit. Das Gesetz schliesst vorliegend eine behördliche Tariffesetzung aus, solange kein vertragsloser Zustand nachgewiesen ist (Art. 47 Abs. 1 KVG e contrario). Sie kann demnach grundsätzlich (vgl. 3.1.-3.3 hievor) nicht von einer Vertragspartei über die Anfechtung der Genehmigung erzwungen werden.

3.5. Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorbringen, was die Gültigkeit ihrer Verträge mit dem KST in Frage stellen könnte. Demzufolge leidet die angefochtene Verfügung diesbezüglich an keinem Mangel, und die Beschwerde ist dementsprechend in diesem Punkt abzuweisen.

4. Daraus folgt, dass die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 19. Januar 1998 den Beschwerdeführerinnen exakt das zugesprochen hat, was sie beantragt haben, nämlich die Genehmigung ihrer Tarifverträge mit dem KST. Sie sind daher offensichtlich nicht beschwert, weshalb ihnen auch die Befugnis abgeht, diesen Regierungsratsbeschluss mit Beschwerde anzufechten. Damit ist auf alle weiteren Einwendungen und Vorbringen bezüglich des vorinstanzlichen Genehmigungsverfahrens oder der Höhe der genehmigten Tarife, nicht einzutreten. [28] Siehe VPB 64.13 E. 1.1. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.18 - Entscheid des Bundesrates vom 28. September 1998, auch erschienen in Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 6/1998, S. 495 ff. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 661 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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