Lexipedia

Entscheid

CH_VB_007_JAAC-65-114--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 23.05.2001 JAAC 65.114

23. Mai 2001Deutsch29 min

Source admin.ch

Sachverhalt

IV.

Erwägungen

1.

Im Beschwerdeverfahren kann der Bundesrat gemäss Art. 49 VwVG überprüfen, ob die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts enthält. Da der Regierungsrat des Kantons Luzern vorliegend nicht als Beschwerdeinstanz verfügt hat, ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (Art. 49 Bst. c VwVG).

2.

Der Regierungsrat begründet die angeordneten Geschwindigkeitslimiten im Wesentlichen mit der Verkehrssicherheit; aber auch die Verminderung einer übermässigen Lärmbelastung entlang des Autobahnabschnitts wird ins Feld geführt. 3.a.-c. (Grundsätze zu Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 SSV, vgl. VPB

65.87

E. 4a)

4. Zu prüfen ist somit, - ob die vom Kanton Luzern vorgelegten Unterlagen die Anforderungen an ein Gutachten gemäss Art. 32 Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV erfüllen und damit formell genügend abgeklärt ist, ob die Massnahme nötig, zweckund verhältnismässig ist, ob sie allenfalls nicht auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden könnte und ob andere Massnahmen vorzuziehen sind; - soweit sich die Massnahme auf Verkehrssicherheitsargumente stützt, ob auf den fraglichen Autobahnstrecken Gefahren nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und nicht anders zu beheben sind; - soweit die Massnahme mit der Lärmbelastung begründet wird: - ob im Einflussbereich der betroffenen Autobahnstrecken eine übermässige Umweltbelastung im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) durch Lärm vorliegt; - ob diese Umweltbelastung durch die verfügte Massnahme vermindert werden kann; 8 -- 8 of 12 -- ob die Massnahme verhältnismässig ist. Im Nachfolgenden soll der Entscheid des Regierungsrates zuerst insoweit überprüft werden, als er sich auf die Verkehrssicherheit stützt (Ziff. 5 hiernach). Anschliessend wird auf die Frage der Umweltbelastung eingegangen (Ziff. 6 hiernach). 5.a. Der Kanton legt zur Frage der Verkehrssicherheit ein Gutachten des Verkehrsingenieurs Dr. P. vor. Das Gutachten setzt sich ausführlich mit dem Unfallgeschehen unter verschiedenen Temporegimes auf der fraglichen Strecke auseinander, vergleicht die Zahlen mit denjenigen benachbarter Strecken und liefert die wesentlichen Grundlagen für den vorliegend gemäss Art. 108 SSV nachzuweisenden Zusammenhang zwischen der verfügten Massnahme und der Verkehrssicherheit. Nach der seit dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung von Art. 108 Abs. 4 SSV muss vor Erlass einer Massnahme auch geprüft werden, ob diese auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Bei Verfügung der vorliegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsbeschränkung galt diese Bestimmung noch nicht, weshalb der Kanton diese Prüfung nicht vorzunehmen hatte. Man kann sich fragen, ob er sie nachträglich noch an die Hand nehmen müsste. Dies erscheint vorliegend nicht angebracht, nachdem der Bundesrat - wie sich zeigen wird - über genügend Angaben verfügt, um zu beurteilen, ob eine entsprechende Beschränkung sinnvoll ist. Damit entspricht das Gutachten offensichtlich den Anforderungen nach Art. 32 Abs. 4 SVG. b. Das Gutachten führt im Wesentlichen aus, auf der von der Massnahme erfassten Strecke: - hätten die Unfälle seit dem Wechsel vom 23. Juni 1995 von Tempo 80/80 auf Tempo 80/120 nicht statistisch signifikant zugenommen; - bestehe von 1989 bis 1995 in fünf Perioden mit verschiedenen Tempolimiten ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen den mittleren Geschwindigkeiten und den Verunfalltenraten; der Umstand, dass die Unfälle seit dem Wechsel vom 23. Juni 1995 von Tempo 80/80 auf Tempo 80/120 nicht statistisch signifikant zugenommen hätten, ergebe sich vor allem aus der zu kurzen fünfmonatigen Beobachtungsperiode mit Tempo 80/120; - seien bei Tempo 80/120 mehr als doppelt so hohe Verunfalltenraten festzustellen als auf den beiden benachbarten Strecken A2, Neuenkirch-Rothenburg (km 82,10 bis km 87,60) und A14, Rotsee-Buchrain (km 0,50 bis km 4,60); - sänken die jährlichen Kosten für den Verkehr bei Tempo 80/100 gegenüber Tempo 80/120 von insgesamt ungefähr 27,0 Mio. auf ungefähr 26,3 Mio. Franken; - sei die Verfügung von Tempo 80/100 aus Gründen der Verkehrssicherheit daher gerechtfertigt. c. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. Was die Beschwerdeführer an Kritik an der fünfmonatigen Beobachtungszeit von Tempo 80/120 vorbringen, stösst von vornherein ins Leere. Dies, weil der Gutachter selber diesen Beobachtungszeitraum für eine statistische 9 -- 9 of 12 -Aussage als zu kurz bezeichnet und folgerichtig in seinen Überlegungen nicht auf diesen abstellt, sondern auf die in den vorangegangenen sechs Jahren geltenden verschiedenen Temporegimes. Im Weiteren stützt sich der Gutachter - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - nur auf diejenigen Unfälle auf der fraglichen Strecke, die mit der gefahrenen Geschwindigkeit in Zusammenhang standen; Unfälle, die sich ausschliesslich aufgrund des Zustands von Lenker, Fahrzeug oder Strasse ereigneten, hat er nicht berücksichtigt. Aus seinen Berechnungen ergibt sich sodann zweifelsfrei ein direkter Zusammenhang zwischen den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und den Unfallzahlen. Je höher die Geschwindigkeitslimiten waren, desto mehr Unfälle wurden verursacht. Dies entspricht einer für die meisten Strassen zutreffenden Feststellung und wäre noch kein Grund zur Einführung einer tieferen Geschwindigkeitslimite. Ansonsten könnte eine solche flächendeckend eingeführt werden, was dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 108 SSV widerspräche. Eine tiefere Geschwindigkeitslimite ist nur zulässig, wenn auf der fraglichen Autobahnstrecke verhältnismässig mehr Unfälle zu verzeichnen sind, als auf Vergleichsstrecken. Auch diese Bedingung ist nach den Ausführungen im Gutachten erfüllt. Die von der regierungsrätlichen Massnahme belegte Strecke ist doppelt bzw. viermal unfallträchtiger als die beiden zum Vergleich herangezogenen benachbarten Strecken. Die Beschwerdeführer bringen vor, auf den Vergleichsstrecken herrschten bessere Verkehrsund Strassenverhältnisse, weshalb ein Vergleich mit diesen Strecken nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführer übersehen, dass es gerade die unterschiedlichen Verhältnisse sind, die zu ungleichen Unfallzahlen führen und dass aus eben diesem Grund auf einer unfallträchtigeren Strecke eine tiefere Höchstgeschwindigkeit signalisiert werden darf. Schliesslich kann auch die Frage der Beschwerdeführer verneint werden, ob eine Senkung der Unfallzahlen nicht mit anderen verkehrstechnischen Massnahmen (andere Konzeption der Spuren) zu erzielen wäre. Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, verfügen die weniger unfallträchtigen Nachbarstrecken zum Teil über zwei Spuren mit Pannenstreifen in jeder Richtung, seien übersichtlicher, hätten weniger Gefälle und einen homogeneren Verkehrsfluss. Der Nachteil der von der Tempolimite erfassten Strecke liegt damit - wie auch das ASTRA feststellt - in topografisch und konstruktiv bedingten anderen Strassenverhältnissen, und es ist naheliegend, dass er nicht mit einfachen Massnahmen wie z. B. einer anderen Konzeption der Spuren bei den Ein- und Ausfahrten kompensiert werden kann. d. Mit dem Gutachten des Kantons Luzern ist damit schlüssig nachgewiesen, dass im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV auf der fraglichen Autobahnstrecke Verhältnisse herrschen, bei denen Gefahren nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und nicht anders als mit einer tieferen Geschwindigkeitslimite behoben oder zumindest vermindert werden können. Von einem Gefälligkeitsgutachten kann daher keine Rede sein, und es besteht auch keinerlei Anlass, im vorliegenden Verfahren ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein solches ist auch nicht notwendig um zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung ist offensichtlich schon deshalb 10 -- 10 of 12 -nicht sinnvoll, weil es - wie erwähnt - nicht ein hohes Verkehrsaufkommen zu den Hauptverkehrszeiten ist, welches die mit der Massnahme zu beseitigenden Gefahren schafft, sondern die Strassenanlage selber. e. Zu prüfen ist damit noch, ob die verfügte Geschwindigkeitslimite als verhältnismässig betrachtet werden kann. Nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung erfordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 486 ff.). Es wurde bereits dargelegt, dass die vorliegend angefochtene Geschwindigkeitslimite zur Senkung der Unfallzahlen geeignet und notwendig ist. Eine Abnahme der Unfälle liegt im öffentlichen Interesse. Damit ist einzig noch zu prüfen, ob die zu erwartenden tieferen Unfallzahlen in einem vernünftigen Verhältnis zu der den Verkehrsteilnehmern auferlegten Einschränkung steht. Im Gutachten des Kantons wird diese Frage geprüft, indem die durch die Massnahme verursachten höheren Zeitbedarfskosten den tieferen Unfall- und Treibstoffverbrauchskosten gegenübergestellt werden. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Geschwindigkeitslimite zu insgesamt tieferen Kosten von rund 0,73 Mio. Franken führt. In diesem Lichte erweist sich die verfügte Massnahme als verhältnismässig. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Pendler für eine Senkung der Verunfalltenraten um rund 18% einen täglichen Zeitverlust von maximal

4. Zu prüfen ist somit, - ob die vom Kanton Luzern vorgelegten Unterlagen die Anforderungen an ein Gutachten gemäss Art. 32 Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV erfüllen und damit formell genügend abgeklärt ist, ob die Massnahme nötig, zweckund verhältnismässig ist, ob sie allenfalls nicht auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden könnte und ob andere Massnahmen vorzuziehen sind; - soweit sich die Massnahme auf Verkehrssicherheitsargumente stützt, ob auf den fraglichen Autobahnstrecken Gefahren nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und nicht anders zu beheben sind; - soweit die Massnahme mit der Lärmbelastung begründet wird: - ob im Einflussbereich der betroffenen Autobahnstrecken eine übermässige Umweltbelastung im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) durch Lärm vorliegt; - ob diese Umweltbelastung durch die verfügte Massnahme vermindert werden kann; 8 -- 8 of 12 -- ob die Massnahme verhältnismässig ist. Im Nachfolgenden soll der Entscheid des Regierungsrates zuerst insoweit überprüft werden, als er sich auf die Verkehrssicherheit stützt (Ziff. 5 hiernach). Anschliessend wird auf die Frage der Umweltbelastung eingegangen (Ziff. 6 hiernach). 5.a. Der Kanton legt zur Frage der Verkehrssicherheit ein Gutachten des Verkehrsingenieurs Dr. P. vor. Das Gutachten setzt sich ausführlich mit dem Unfallgeschehen unter verschiedenen Temporegimes auf der fraglichen Strecke auseinander, vergleicht die Zahlen mit denjenigen benachbarter Strecken und liefert die wesentlichen Grundlagen für den vorliegend gemäss Art. 108 SSV nachzuweisenden Zusammenhang zwischen der verfügten Massnahme und der Verkehrssicherheit. Nach der seit dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung von Art. 108 Abs. 4 SSV muss vor Erlass einer Massnahme auch geprüft werden, ob diese auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Bei Verfügung der vorliegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsbeschränkung galt diese Bestimmung noch nicht, weshalb der Kanton diese Prüfung nicht vorzunehmen hatte. Man kann sich fragen, ob er sie nachträglich noch an die Hand nehmen müsste. Dies erscheint vorliegend nicht angebracht, nachdem der Bundesrat - wie sich zeigen wird - über genügend Angaben verfügt, um zu beurteilen, ob eine entsprechende Beschränkung sinnvoll ist. Damit entspricht das Gutachten offensichtlich den Anforderungen nach Art. 32 Abs. 4 SVG. b. Das Gutachten führt im Wesentlichen aus, auf der von der Massnahme erfassten Strecke: - hätten die Unfälle seit dem Wechsel vom 23. Juni 1995 von Tempo 80/80 auf Tempo 80/120 nicht statistisch signifikant zugenommen; - bestehe von 1989 bis 1995 in fünf Perioden mit verschiedenen Tempolimiten ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen den mittleren Geschwindigkeiten und den Verunfalltenraten; der Umstand, dass die Unfälle seit dem Wechsel vom 23. Juni 1995 von Tempo 80/80 auf Tempo 80/120 nicht statistisch signifikant zugenommen hätten, ergebe sich vor allem aus der zu kurzen fünfmonatigen Beobachtungsperiode mit Tempo 80/120; - seien bei Tempo 80/120 mehr als doppelt so hohe Verunfalltenraten festzustellen als auf den beiden benachbarten Strecken A2, Neuenkirch-Rothenburg (km 82,10 bis km 87,60) und A14, Rotsee-Buchrain (km 0,50 bis km 4,60); - sänken die jährlichen Kosten für den Verkehr bei Tempo 80/100 gegenüber Tempo 80/120 von insgesamt ungefähr 27,0 Mio. auf ungefähr 26,3 Mio. Franken; - sei die Verfügung von Tempo 80/100 aus Gründen der Verkehrssicherheit daher gerechtfertigt. c. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. Was die Beschwerdeführer an Kritik an der fünfmonatigen Beobachtungszeit von Tempo 80/120 vorbringen, stösst von vornherein ins Leere. Dies, weil der Gutachter selber diesen Beobachtungszeitraum für eine statistische 9 -- 9 of 12 -Aussage als zu kurz bezeichnet und folgerichtig in seinen Überlegungen nicht auf diesen abstellt, sondern auf die in den vorangegangenen sechs Jahren geltenden verschiedenen Temporegimes. Im Weiteren stützt sich der Gutachter - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - nur auf diejenigen Unfälle auf der fraglichen Strecke, die mit der gefahrenen Geschwindigkeit in Zusammenhang standen; Unfälle, die sich ausschliesslich aufgrund des Zustands von Lenker, Fahrzeug oder Strasse ereigneten, hat er nicht berücksichtigt. Aus seinen Berechnungen ergibt sich sodann zweifelsfrei ein direkter Zusammenhang zwischen den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und den Unfallzahlen. Je höher die Geschwindigkeitslimiten waren, desto mehr Unfälle wurden verursacht. Dies entspricht einer für die meisten Strassen zutreffenden Feststellung und wäre noch kein Grund zur Einführung einer tieferen Geschwindigkeitslimite. Ansonsten könnte eine solche flächendeckend eingeführt werden, was dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 108 SSV widerspräche. Eine tiefere Geschwindigkeitslimite ist nur zulässig, wenn auf der fraglichen Autobahnstrecke verhältnismässig mehr Unfälle zu verzeichnen sind, als auf Vergleichsstrecken. Auch diese Bedingung ist nach den Ausführungen im Gutachten erfüllt. Die von der regierungsrätlichen Massnahme belegte Strecke ist doppelt bzw. viermal unfallträchtiger als die beiden zum Vergleich herangezogenen benachbarten Strecken. Die Beschwerdeführer bringen vor, auf den Vergleichsstrecken herrschten bessere Verkehrsund Strassenverhältnisse, weshalb ein Vergleich mit diesen Strecken nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführer übersehen, dass es gerade die unterschiedlichen Verhältnisse sind, die zu ungleichen Unfallzahlen führen und dass aus eben diesem Grund auf einer unfallträchtigeren Strecke eine tiefere Höchstgeschwindigkeit signalisiert werden darf. Schliesslich kann auch die Frage der Beschwerdeführer verneint werden, ob eine Senkung der Unfallzahlen nicht mit anderen verkehrstechnischen Massnahmen (andere Konzeption der Spuren) zu erzielen wäre. Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, verfügen die weniger unfallträchtigen Nachbarstrecken zum Teil über zwei Spuren mit Pannenstreifen in jeder Richtung, seien übersichtlicher, hätten weniger Gefälle und einen homogeneren Verkehrsfluss. Der Nachteil der von der Tempolimite erfassten Strecke liegt damit - wie auch das ASTRA feststellt - in topografisch und konstruktiv bedingten anderen Strassenverhältnissen, und es ist naheliegend, dass er nicht mit einfachen Massnahmen wie z. B. einer anderen Konzeption der Spuren bei den Ein- und Ausfahrten kompensiert werden kann. d. Mit dem Gutachten des Kantons Luzern ist damit schlüssig nachgewiesen, dass im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV auf der fraglichen Autobahnstrecke Verhältnisse herrschen, bei denen Gefahren nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und nicht anders als mit einer tieferen Geschwindigkeitslimite behoben oder zumindest vermindert werden können. Von einem Gefälligkeitsgutachten kann daher keine Rede sein, und es besteht auch keinerlei Anlass, im vorliegenden Verfahren ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein solches ist auch nicht notwendig um zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung ist offensichtlich schon deshalb 10 -- 10 of 12 -nicht sinnvoll, weil es - wie erwähnt - nicht ein hohes Verkehrsaufkommen zu den Hauptverkehrszeiten ist, welches die mit der Massnahme zu beseitigenden Gefahren schafft, sondern die Strassenanlage selber. e. Zu prüfen ist damit noch, ob die verfügte Geschwindigkeitslimite als verhältnismässig betrachtet werden kann. Nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung erfordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 486 ff.). Es wurde bereits dargelegt, dass die vorliegend angefochtene Geschwindigkeitslimite zur Senkung der Unfallzahlen geeignet und notwendig ist. Eine Abnahme der Unfälle liegt im öffentlichen Interesse. Damit ist einzig noch zu prüfen, ob die zu erwartenden tieferen Unfallzahlen in einem vernünftigen Verhältnis zu der den Verkehrsteilnehmern auferlegten Einschränkung steht. Im Gutachten des Kantons wird diese Frage geprüft, indem die durch die Massnahme verursachten höheren Zeitbedarfskosten den tieferen Unfall- und Treibstoffverbrauchskosten gegenübergestellt werden. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Geschwindigkeitslimite zu insgesamt tieferen Kosten von rund 0,73 Mio. Franken führt. In diesem Lichte erweist sich die verfügte Massnahme als verhältnismässig. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Pendler für eine Senkung der Verunfalltenraten um rund 18% einen täglichen Zeitverlust von maximal

36 Sekunden hinzunehmen hat.

6. Ist die angefochtene Massnahme bereits aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie es auch aus Gründen des Lärmschutzes wäre. Immerhin kann hier darauf hingewiesen werden, dass der Kanton Luzern auch in diesem Punkt ein Gutachten (des Amtes für Umweltschutz) vorlegt. Gemäss diesem Gutachten könnten mit der zu erzielenden Senkung des Lärmpegels in der Nacht bei 15 Gebäuden die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, während diese bei 56 Gebäuden weiterhin überschritten wären. Damit erwiese sich die Massnahme auch aus Sicht der Lärmbelastung jedenfalls nicht von vornherein als unbegründet.

7. Aus all diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen. 11

-- 11 of 12 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.114 - Entscheid des Bundesrates vom 23. Mai 2001 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 979 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 12 of 12 --