Lexipedia

Entscheid

CH_VB_007_JAAC-67-15--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 21.08.2002 JAAC 67.15

21. August 2002Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerin beantragt die Wiedererwägung beziehungsweise Revision eines vom Bundesrat getroffenen Beschwerdeentscheides. Da der Bundesrat hier nicht als erste Instanz, sondern auf Beschwerde hin entschieden hat, kommt eine Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheides nur dann in Betracht, wenn einer der in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, S. 33 ff., insbesondere S. 50 u. 56; Fritz Gygi, 4 -- 4 of 7 -Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 260 ff. u. S. 322 f.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Les Actes administratifs et leur contrôle, Bern 1991, Ziff. 2.4.6 und 5.7.4.5; BGE 113 Ia 150 ff.; VPB 53.4).

2.1

Nach Art. 66 Abs. 1 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision: «a. wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat; b. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.» Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG ist ein Beschwerdeentscheid zudem auf Begehren einer Partei in Revision zu ziehen, wenn die Partei: «a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder b. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder c. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder über das rechtliche Gehör verletzt hat.» Gründe im Sinne von Abs. 2 gelten dann nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (Abs. 3).

2.2

- 2.3. (Formelles)

3. Die Gesuchstellerin macht mit ihrem Revisionsgesuch als neue Tatsache den von der Fachjury nicht erwarteten Erfolg des Film «Venus Boyz» geltend. Der fertiggestellte Film sei ein neues Beweismittel, welcher die Qualität der seinerzeit beurteilten Drehbuchvorlage aufzeige. Der Bundesrat hatte als Beschwerdeinstanz gestützt auf den im Zeitpunkt des Entscheides massgeblichen Sachverhalt zu beurteilen, ob dem Film «Venus Boyz» ein Filmförderungsbeitag zu gewähren sei. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass geltend gemachte neue Tatsachen schon im Zeitpunkt des Entscheides vorhanden sein mussten, der Beschwerdeinstanz indes nicht bekannt waren. Tatsachen, welche erst nach einem Entscheid eintreten, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262). Zwar können sich Tatsachen auch auf die Zukunft beziehen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 273), so z. B. im Falle von Prognosen wie jenen über den Erfolg eines Films, doch ändert dies nichts daran, dass der Bundesrat die hier strittige Prognose allein aus der Sicht im Zeitpunkt des Entscheides zu beurteilen hatte. Auch neue Beweismittel sind nur zulässig, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidfindung bereits existierten, dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt waren und der Beschwerdeinstanz daher nicht vorgelegt werden konnten (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Bern, 1992, N. 2.3.3 zu Art. 137; anderer Meinung Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Die Gesuchstellerin macht mit ihrem Revisionsgesuch als neue Tatsache den von der Fachjury nicht erwarteten Erfolg des Film «Venus Boyz» geltend. Der fertiggestellte Film sei ein neues Beweismittel, welcher die Qualität der seinerzeit beurteilten Drehbuchvorlage aufzeige. Der Bundesrat hatte als Beschwerdeinstanz gestützt auf den im Zeitpunkt des Entscheides massgeblichen Sachverhalt zu beurteilen, ob dem Film «Venus Boyz» ein Filmförderungsbeitag zu gewähren sei. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass geltend gemachte neue Tatsachen schon im Zeitpunkt des Entscheides vorhanden sein mussten, der Beschwerdeinstanz indes nicht bekannt waren. Tatsachen, welche erst nach einem Entscheid eintreten, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262). Zwar können sich Tatsachen auch auf die Zukunft beziehen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 273), so z. B. im Falle von Prognosen wie jenen über den Erfolg eines Films, doch ändert dies nichts daran, dass der Bundesrat die hier strittige Prognose allein aus der Sicht im Zeitpunkt des Entscheides zu beurteilen hatte. Auch neue Beweismittel sind nur zulässig, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidfindung bereits existierten, dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt waren und der Beschwerdeinstanz daher nicht vorgelegt werden konnten (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Bern, 1992, N. 2.3.3 zu Art. 137; anderer Meinung Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 741). 5

-- 5 of 7 --

In Art. 109 Bst. a des Entwurfs zu einem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], BBl 2001 4505) wird - in Bestätigung der dargelegten Praxis (BBl 2001 4352) - ausdrücklich festgehalten, dass die Revision unter anderem verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der unerwartete Erfolg des Films «Venus Boyz» stellt daher weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dar. Eine andere Betrachtungsweise führte unter anderem dazu, dass die Entscheide des Bundesrates in allen Beschwerdefällen, in welchen auf Prognosen abgestellt werden muss (z. B. Kostenentwicklungen im Gesundheitswesen bei Tarifstreitigkeiten im Bereich der Krankenversicherung) auf Gesuch hin neu überprüft werden müssten, wenn sich die Prognosen als unzutreffend erweisen. Die Beschwerdeinstanz hat auch nicht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder über das rechtliche Gehör verletzt (Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG). Indem die Fachjury, auf deren Fachurteil sich die Vorinstanz und letztlich auch der Bundesrat stützten, die massgebliche Aktenlage anders beurteilte und daher auch zu einer anderen Prognose gelangte, übersah sie keine aktenkundigen erheblichen Tatsachen. (Der Bundesrat trat daher auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies das Revisionsgesuch ab). Nachtrag: Wie das EDI in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 festgehalten hatte, kann der Bund wertvolle Filme schweizerischer Produktion durch Qualitätsprämien fördern (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 28. September 1962 über das Filmwesen [FiG], AS 1962 1706) und hat die Gesuchstellerin beim zuständigen Bundesamt (Art. 17 der Filmverordnung vom 24. Juni 1992[FiV], AS 1992 1554) bereits eine solche Prämie beantragt. Entsprechend der Empfehlung der Jury für Filmprämien (5:0 Stimmen, bei einem Ausstand) hat das Bundesamt für den Film «Venus Boyz» am 25. April 2002 eine Qualitätsprämie von Fr. 40’000.- gesprochen, welche Ende Mai 2002 ausbezahlt wurde. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.15 - Entscheid des Bundesrates vom 21. August 2002 i.S. O. GmbH In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 909 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --