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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-68-14--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 19.09.2003 JAAC 68.14

19. September 2003Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Nach Art. 71 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern (Abs. 1) sowie Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen (Abs. 2). In Ausführung der Art. 71 BV entsprechenden Kompetenznorm von Art. 27ter Abs. 1 Bst. a der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV[50]) hat das Parlament das Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen (Filmgesetz [FiG von 1962], AS 1962 1706) erlassen. Nach Art. 5 Bst. a FiG von 1962 kann der Bund die schweizerische Produktion wertvoller Filme finanziell fördern. Daneben können gemäss Art. 9 der ebenfalls auf den 1. August 2002 hin aufgehobenen und daher hier noch anwendbaren Filmverordnung vom 24. Juni 1992 (FiV von 1992, AS 1992 1554, AS 1993 2001, AS 1996 2243 5 -- 5 of 10 -(Ziff. I 25) und AS 1996 3262) Förderungsbeiträge auch an die Erstellung von Drehbüchern und an die Projektentwicklung gewährt werden (Art. 9 FiV von 1992). Nach Art. 5 FiG von 1962 fördert der Bund die einheimische Filmproduktion, nach Art. 2 FiV von 1992 unter bestimmten Voraussetzungen auch schweizerisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen. Darunter fällt - wie auch das EDI anerkennt - das vorliegende schweizerisch-deutsch-österreichische, das heisst trilaterale Kofinanzierungsprojekt, auf welches im Übrigen die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (mit Anhängen; SR 0.443.2) Anwendung finden. Das trilaterale Filmprojekt «Meine Schwester Maria» hat daher Anspruch auf die gleichen Vergünstigungen, die schweizerischen Filmen gewährt werden.

4.

Gestützt auf Art. 5 und 16a FiV von 1992 hat das EDI am 13. Dezember 1996 ein Reglement zur selektiven Filmförderung[51] erlassen (im Folgenden: Reglement). Dieses konkretisiert die Zielsetzungen der Filmförderung, die einzelnen Förderungsmassnahmen, deren formelle und materielle Voraussetzungen und regelt das Verfahren (Art. 1 Ziff. 1 Reglement). (…)

4.2

Das Reglement über die selektive Filmförderung enthält sowohl Elemente einer Rechtsverordnung wie auch solche einer Verwaltungsverordnung. Rechtsverordnungen enthalten Rechtssätze (generell-abstrakte Rechtsnormen), Verwaltungsverordnungen blosse interne Dienstanweisungen. Da Verwaltungsverordnungen die Rechtsstellung Privater nicht direkt betreffen, stellen sie keine Rechtssätze dar. Fühlt sich ein Privater durch eine Verwaltungsverordnung verletzt, weil die Verwaltung sich in einer Verfügung an ihn auf sie gestützt hat, kann er die Verfügung anfechten. Im Bereich der Organisation der Begutachtungsausschüsse - welche eine ausschliesslich verwaltungsinterne Tätigkeit betreffen - stellt das Reglement eine Verwaltungsverordnung dar; daher ist ohne Belang, dass das Reglement nicht förmlich publiziert worden ist. Es kann auch offen bleiben, ob die Rüge der fehlenden Publikation überhaupt erhoben werden kann, wenn ein Betroffener - z. B. aufgrund einer allgemein bekannten Veröffentlichung im Internet - Kenntnis des Reglements hatte.

4.3

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Reglement verstosse gegen die Kommissionenverordnung, welche nach Art. 4 Abs. 2 FiV von 1992 bei der Zusammensetzung der Begutachtungsausschüsse zu beachten ist, macht sie die Bundesrechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung geltend. Die Verletzung der Kommissionenverordnung wird von der Beschwerdeführerin darin gesehen, dass die Empfehlung ausschliesslich und definitiv von einem Unterausschuss abgegeben worden ist, bei dessen Zusammensetzung die Regeln der Kommissionenverordnung - im Gegensatz zur Zusammensetzung des Begutachtungsausschusses insgesamt - nicht beachtet worden seien. 6 -- 6 of 10 -Der Bundesrat teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass Unterkommissionen, deren Zusammensetzung der Kommissionenverordnung widerspricht, im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine abschliessenden Empfehlungen abgeben dürfen. Solche Empfehlungen verstiessen gegen Sinn und Zweck der Kommissionenverordnung und unterliefen deren Zielsetzung. Ob allerdings vorliegend ein solcher Verstoss vorliegt, kann offen bleiben, da auf die Empfehlung der Expertenkommission ohnehin nicht abzustellen war (s. hinten, Ziff. 6).

5. Gemäss Art. 3 FiV von 1992 bestellt das EDI Expertenkommissionen, welche die eingereichten Beitragsgesuche zu beurteilen haben. Diese Begutachtungsausschüsse setzen sich nach Art. 4 FiV von 1992 aus Vertreterinnen und Vertretern der Eidgenössischen Filmkommission (vgl. Art. 1 FiG von 1962) und der Stiftung Pro Helvetia sowie aus vom Departement bestimmten Personen zusammen. Das Sekretariat wird durch das BAK geführt (Art. 6 FiV von 1992). Vorbehalten bleiben nach Art. 4 Abs. 2 FiV von 1992 die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Die Beitragsgesuche sind beim BAK einzureichen. Dieses prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen erfüllen und unterbreitet sie anschliessend der zuständigen Kommission zur Prüfung und Beratung (Art. 19-22 FiV von 1992). Die Kommission bestimmt für jedes Gesuch eine Referentin oder einen Referenten, der/die einen begründeten Antrag stellt. Nach Beratung und Abstimmung gibt der Begutachtungsausschuss zuhanden der Entscheidbehörde eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse und die schriftliche Begründung der Empfehlungen festhält (Art. 46 Reglement). Den Entscheid über das Beitragsgesuch trifft nach Art. 19 FiV von 1992 das BAK.

5. Gemäss Art. 3 FiV von 1992 bestellt das EDI Expertenkommissionen, welche die eingereichten Beitragsgesuche zu beurteilen haben. Diese Begutachtungsausschüsse setzen sich nach Art. 4 FiV von 1992 aus Vertreterinnen und Vertretern der Eidgenössischen Filmkommission (vgl. Art. 1 FiG von 1962) und der Stiftung Pro Helvetia sowie aus vom Departement bestimmten Personen zusammen. Das Sekretariat wird durch das BAK geführt (Art. 6 FiV von 1992). Vorbehalten bleiben nach Art. 4 Abs. 2 FiV von 1992 die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Die Beitragsgesuche sind beim BAK einzureichen. Dieses prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen erfüllen und unterbreitet sie anschliessend der zuständigen Kommission zur Prüfung und Beratung (Art. 19-22 FiV von 1992). Die Kommission bestimmt für jedes Gesuch eine Referentin oder einen Referenten, der/die einen begründeten Antrag stellt. Nach Beratung und Abstimmung gibt der Begutachtungsausschuss zuhanden der Entscheidbehörde eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse und die schriftliche Begründung der Empfehlungen festhält (Art. 46 Reglement). Den Entscheid über das Beitragsgesuch trifft nach Art. 19 FiV von 1992 das BAK.

6.1. Die Aufgabe der Begutachtungsausschüsse ist in Art. 3 FiV von 1992 nicht näher umschrieben, ergibt sich aber aus ihrer Natur als Expertenkommission: Deren Mitglieder haben als Experten ein fachliches Urteil über den zu beurteilenden Film abzugeben, weshalb sie auch je nach zu beurteilendem Film besonders zusammengesetzt sind. Daraus ergibt sich e contrario, dass es nicht ihre Aufgabe ist, ein Filmprojekt aus anderer Optik zu beurteilen.

6.2. Die Empfehlung der Expertenkommission lautete: «Gemäss neuer Stabliste sind fast alle Schweizer Mitarbeiter, die im Dossier erwähnt waren, nicht mehr vorhanden. Trägt das Projekt nicht einerseits dazu bei, dass Maria Schell von Männern benutzt wird? Man fragt sich, ob sie für sich selbst entscheiden kann, und ob sie fähig ist zu argumentieren. Daher Gefühl einer respektlosen, pietätlosen Haltung des Bruders, der sich mit diesem Film selbst ein Denkmal setzt. Er bekommt 41’000 Franken als Hauptdarsteller, und sie nur 25’000 Franken. Er versteht nicht, dass sie genug von dieser Welt hat und nicht mehr neu anfangen möchte. Sehr konstruiert, lässt wenig Platz für Maria’s Spontaneität.» 7 -- 7 of 10 -Auf den ersten Satz der Empfehlung braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil dieser Vorbehalt vom BAK und vom EDI nach näherer Prüfung nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Darüber hinaus enthält die Empfehlung in erster Linie eine ethische und gesellschaftspolitische Würdigung des Filmprojekts, welche nicht in den Aufgabenbereich der Expertenkommission fällt, und zwar auch nicht unter dem Titel einer allgemeinen inhaltlichen Beurteilung des Filmes, welche noch der Gesamtbeurteilung des Films zugerechnet werden könnte. Eine ethische und gesellschaftspolitische Würdigung stand allein dem BAK und dem EDI zu, nicht aber der zur fachlichen Begutachtung berufenen Expertenkommission. Insoweit die Empfehlung der Expertenkommission nicht mehr durch deren Auftrag gedeckt war, ist sie rechtlich unbeachtlich.

6.3. Das BAK und das EDI haben daher ihre ablehnenden Entscheide nicht wegen einer negativen Beurteilung durch die Expertenkommission, sondern wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren klar aufgezeigt hat - aufgrund ihrer eigenen ethischen und gesellschaftspolitischen Würdigung getroffen. Da die Empfehlung für den vorliegenden Fall nicht relevant ist, bleibt auch ein allfälliger Verstoss gegen die Kommissionenverordnung ohne Folge.

7. In der Beschwerde wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass kein materieller Anspruch auf einen Herstellungsbeitrag geltend gemacht wird, sondern bloss der formelle Anspruch auf ein korrektes Verfahren bei der Beurteilung des Beitragsgesuchs. Es wird daher nur beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BAK zurückzuweisen. Demzufolge prüft der Bundesrat die Beschwerde allein unter verfahrensrechtlichen Aspekten. Da nun aber keine rechtlich relevante negative fachliche Empfehlung der Expertenkommission vorliegt und davon auszugehen ist, dass die inhaltlich begründete Ablehnung dem BAK und dem EDI anzurechnen ist, besteht unabhängig von der richtigen Zusammensetzung der Expertenkommission - kein Grund, das Verfahren aufzuheben. Die Sache ist auch nicht zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem diese an der Verweigerung eines Herstellungsbeitrags festhalten will. Die Frage, ob das BAK und das EDI das Beitragsgesuch zu Recht mit der Begründung abgewiesen haben, dass der Film aus ethischen Gründen nicht unterstützungswürdig sei, ist materieller Natur und wird daher vorliegend nicht geprüft. Insoweit braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Beurteilung aufgrund der Akten ausreichte oder ob sich zur Beurteilung der filmischen Aspekte eine Visionierung des Films aufgedrängt hätte. (…) Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. [50] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf [51] Zu beziehen beim Bundesamt für Kultur, Sektion Film, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern. 8 -- 8 of 10 -9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.14 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 19. September 2003 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 353 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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