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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-55-33--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 31.10.1990 JAAC 55.33

31. Oktober 1990Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer ist unzulässig (Art. 99 Bst. c OG). Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar. Nach Art. 72 ff. VwVG ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig.

1.1

Der Beschwerdeführer ist nach Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Fahrplanverordnung vom 2. September 1970 (SR 742.151.4) in Verbindung mit Art. 48 Bst. a und b VwVG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Der Umstand, dass die Beschwerde einen Fahrplan betrifft, welcher bereits nicht mehr in Kraft ist, macht die Beschwerde nicht gegenstandslos. Das BAV hat in seiner Verfügung vom 27. Februar 1987 festgehalten, eine eventuell gutgeheissene Beschwerde gegen seine Verfügung könnte für den Fahrplanwechsel vom 31. Mai 1987 nicht mehr berücksichtigt werden. Art. 10 der Fahrplanverordnung erklärt für den Entscheid über Änderungsbegehren das VwVG für anwendbar. Ein endgültiger Entwurf setzt die Berücksichtigung der nach Art. 9 und 10 der Fahrplanverordnung vorzunehmenden Änderungen voraus. Das VwVG hält nun als Grundsatz fest, dass der Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG). Der Entscheid des BAV enthält - auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird und in der Folge auch von der Vorinstanz nicht aufgegriffen worden ist - eine Verfügung auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da der angefochtene Fahrplan heute nicht mehr in Kraft ist, braucht die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr entschieden zu werden. Fahrplanbeschwerden können - da meist ein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegt - praktisch nie vom Bundesrat beurteilt werden, bevor der Fahrplan in Kraft ist. Wenn sie mit dem Inkrafttreten des angefochtenen Fahrplans gegenstandslos würden, wäre dem Bundesrat eine Beurteilung solcher Beschwerden generell verunmöglicht. Es besteht indessen ein schätzenswertes Interesse der Beschwerdeführer an einem Entscheid des Bundesrates; dieser muss sich zu den dem Fahrplan zugrundeliegenden Grundsätzen, welche auch für zukünftige Fahrpläne von Bedeutung sind, äussern können (vgl. VPB 47.51 mit Hinweisen).

1.2. Der Umstand, dass die Beschwerde einen Fahrplan betrifft, welcher bereits nicht mehr in Kraft ist, macht die Beschwerde nicht gegenstandslos. Das BAV hat in seiner Verfügung vom 27. Februar 1987 festgehalten, eine eventuell gutgeheissene Beschwerde gegen seine Verfügung könnte für den Fahrplanwechsel vom 31. Mai 1987 nicht mehr berücksichtigt werden. Art. 10 der Fahrplanverordnung erklärt für den Entscheid über Änderungsbegehren das VwVG für anwendbar. Ein endgültiger Entwurf setzt die Berücksichtigung der nach Art. 9 und 10 der Fahrplanverordnung vorzunehmenden Änderungen voraus. Das VwVG hält nun als Grundsatz fest, dass der Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG). Der Entscheid des BAV enthält - auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird und in der Folge auch von der Vorinstanz nicht aufgegriffen worden ist - eine Verfügung auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da der angefochtene Fahrplan heute nicht mehr in Kraft ist, braucht die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr entschieden zu werden. Fahrplanbeschwerden können - da meist ein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegt - praktisch nie vom Bundesrat beurteilt werden, bevor der Fahrplan in Kraft ist. Wenn sie mit dem Inkrafttreten des angefochtenen Fahrplans gegenstandslos würden, wäre dem Bundesrat eine Beurteilung solcher Beschwerden generell verunmöglicht. Es besteht indessen ein schätzenswertes Interesse der Beschwerdeführer an einem Entscheid des Bundesrates; dieser muss sich zu den dem Fahrplan zugrundeliegenden Grundsätzen, welche auch für zukünftige Fahrpläne von Bedeutung sind, äussern können (vgl. VPB 47.51 mit Hinweisen).

1.3. Obwohl dem Regierungsrat des Kantons Aargau Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wurde, ist dieser nicht Partei (Art. 6 VwVG) und daher auch nicht antragsberechtigt. Er ist zwar durch den Fahrplan 1987/89 betroffen, doch hat er diesen nicht angefochten.

1.4. (Formelles)

2. Der Bundesrat hat am 14. Januar 1981 eine Beschwerde des Kantons Solothurn gegen einen Beschwerdeentscheid des EVED vom 18. April 1980 abgewiesen (VPB 45.17). Der Kanton Solothurn hatte beantragt, 5

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alle Städteschnellzüge hätten in Olten zu halten. Insoweit die damaligen Ausführungen den heutigen Verhältnissen noch entsprechen, wird auf diesen Entscheid verwiesen werden.

3. Art. 3 Abs. 1 SBBG besagt, dass die Bundesbahnen der Volkswirtschaft und der Landesverteidigung zu dienen haben. Bei der Tarif- und Fahrplangestaltung haben sie auf die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, soweit ihre finanziellen Mittel es gestatten. Laut Abs. 2 sind die Bundesbahnen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten und zu betreiben. Sie sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten und haben sich den Erfordernissen des Verkehrs und den Fortschritten der Technik anzupassen. Diese Grundsätze werden im BB vom 9. Oktober 1986 präzisiert. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BB gehört der Personenfernverkehr zu den marktwirtschaftlichen Leistungen. Bei diesen haben die Bundesbahnen mindestens die Aufwendungen für den Betriebsbereich zu decken (Art. 2 Abs. 2 BB). Die Bundesbahnen tragen zudem einen Teil des Infrastrukturaufwandes. Der Bundesrat legt diesen Teil so fest, dass die Bundesbahnen zu grössten unternehmerischen Anstrengungen gezwungen sind (Art. 2 Abs. 3 BB). Diese Bestimmungen bilden die massgebliche Richtschnur zur Beurteilung des Begehrens nach einem Halt der zusätzlichen IC-Züge in Olten.

4. Der Fahrplan der SBB stellt in vielen Punkten das Ergebnis der Abwägung von Interessen verschiedener Regionen dar. Art. 3 SBBG und der den SBB gegebene Leistungsauftrag machen klar, dass im Bereich des Personenfernverkehrs volkswirtschaftlichen und marktwirtschaftlichen Interessen gegenüber regional-politischen Interessen Vorrang zukommt. Es ist verständlich, dass sich jede Region für bestmögliche Verkehrsanschlüsse einsetzt. Bei einem ausgewogen erarbeiteten Gesamtkonzept birgt jedoch jede nachträgliche Änderung die Gefahr von Anschlussbegehren anderer Regionen. Im Bereich des Personenfernverkehrs wird so das Erfüllen des Leistungsauftrages gefährdet. Dass die Gefahr von Anschlussbegehren realistisch ist, zeigt das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der Kanton Aargau anerkennt zwar die vom Kanton Solothurn dargestellten Vorteile der halbstündlichen direkten Schnellzugsverbindungen mit Zürich, doch macht er gleichzeitig ein entsprechendes Interesse in der Richtung Bern geltend. Wie der Bundesrat bereits am 14. Januar 1981 festgehalten hat (VPB 45.17) verschafft die bahngeographisch äusserst günstige Lage Olten ein gutes Schnellzugsnetz in alle Richtungen. Die Städte Zürich, Basel, Bern, Luzern und Biel können in optimaler Kadenz erreicht werden. In der Zwischenzeit sind die Anschlüsse in Olten noch verbessert worden; weitere Verbesserungen sind im Konzept Bahn 2000 vorgesehen.

5. Das EVED hat das Argument des Beschwerdeführers, ein Halt in Olten beeinträchtige das IC-Konzept der SBB nicht, stichhaltig entkräftet. Verschiedene zusätzliche IC-Züge werden zum Teil bereits heute als EC-Züge geführt und stellen somit keine kurzen, schnell zu beschleunigenden Zugskompositionen dar. Weitere zusätzliche IC-Züge sollen in Zukunft als EC-Züge geführt werden. Dazu kommt, dass zusätzlicher Verkehr den Bedarf nach zusätzlichem Rollmaterial mit sich bringt, womit die Zugskompositionen wiederum länger werden. Zum Erfolg des IC-Konzepts tragen verschiedene 6 -- 6 of 9 -Komponenten bei, zum Beispiel der erhöhte Komfort der IC-Züge und die Zeitersparnis infolge der kürzeren Fahrzeiten. Dieses Konzept würde durch einen zusätzlichen Halt in Olten beeinträchtigt.

6. Aus dem Verzicht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des EVED vom 14. August 1986 kann nichts abgeleitet werden. Der Verzicht war unbedingt. Eine Verpflichtung des EVED, das Gesuch des Beschwerdeführers um Halt der zusätzlichen IC-Züge in Olten gutzuheissen, besteht nicht.

7. Die vom Beschwerdeführer angeführten Vergleiche mit anderen Stationen halten einem näheren Vergleich nicht stand.

7.1. Wie das EVED in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 1990 einlässlich darlegt, verfügt Aarau insgesamt nicht über bessere Verbindungen als Olten. Es ist unzulässig, nur einzelne Verbindungen miteinander zu vergleichen und dort Vorteile anderer Stationen auszumachen, ohne auch die in anderen Bereichen bestehenden Vorteile in Rechnung zu stellen. Übrigens sind sogar die Verbindungen zwischen Olten und Zürich beziehungsweise Aarau und Zürich gesamthaft gesehen identisch. Dass von Olten im Gegensatz zu Aarau keine IC-Verbindung nach Zürich besteht, wird dadurch aufgewogen, dass Aarau im Gegensatz zu Olten keine IC-Verbindung nach Bern zur Verfügung steht.

7.2. Die Halte der IC-Züge in Altstetten und Oerlikon sind Übergangslösungen infolge des Baus der S-Bahn in Zürich. Sie können daher nicht zum Vergleich herangezogen werden.

7.3. Freiburg wiederum besitzt in vielen Bereichen schlechtere Verbindungen als Olten. Auch hier darf nicht bloss mit den IC-Halten verglichen werden. Es ist zu beachten, dass Freiburg im Gegensatz zu Olten ein genügendes alternatives Angebot fehlt. Dies wird mit vermehrten IC-Halten kompensiert. Zudem liegt Freiburg nicht auf der meistfrequentierten Strecke Bern-Zürich.

7.4. Letzteres gilt auch für die übrigen Stationen, welche von EC-Zügen bedient werden (Bülach, Thalwil, Wädenswil, Pfäffikon SZ und Bad Ragaz). Zudem sind die Verbindungen dieser Orte mit jenen von Olten hinsichtlich Qualität und Quantität in keiner Weise vergleichbar.

8. Im Rahmen des Leistungsauftrages ist es den SBB nicht verwehrt, Schwerpunkte in der Förderung des öffentlichen Verkehrs zu setzen. Vorliegend kommt dazu, dass dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers geschieht. Zudem ist geplant, dass Olten im Rahmen des Konzepts Bahn 2000 halbstündliche Schnellzugsverbindungen mit Zürich erhalten wird. Ein Anspruch, dass diese Verbindungen zugleich IC-Verbindungen sein müssen, besteht nicht. Es ist Sache der SBB, zu prüfen, inwieweit sich Begehren wie das vorliegende mit dem Leistungsauftrag in Einklang bringen lassen. Es wird nicht verkannt, dass ein Halt der zusätzlichen IC-Züge in Olten eine qualitative Verbesserung des Angebots in Olten und einen zusätzlichen Anlass zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr darstellte, doch hat das EVED überzeugend dargelegt, dass dies das IC-Konzept in Frage stellte und somit die Erfüllung des Leistungsauftrages erschwerte. Schliesslich ist zu beachten, 7 -- 7 of 9 -dass die zusätzlichen IC-Züge Entlastungszüge der IC-Züge sind; für sie gelten die gleichen Grundsätze wie für die IC-Hauptverbindungen. Auch dies spricht gegen einen Halt der zusätzlichen IC-Züge in Olten.

9. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht bundesrechtswidrig und auch nicht unangemessen. Zudem liegt auch keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor.

10. Die Beschwerde ist daher abzuweisen... 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.33 - Entscheid des Bundesrates vom 31. Oktober 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 370 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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