Lexipedia

Entscheid

CH_VB_008_JAAC-55-7--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 02.05.1990 JAAC 55.7

2. Mai 1990Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

… … Die Polizeikommission führte in ihrem Antrag auf Erlass des Parkierungsverbots aus, dass bei einem Brandfall in der betreffenden Strasse vom 18. August 1986 dem ausgerückten Feuerwehrfahrzeug die Durchfahrt von der Oberdorfstrasse her nicht möglich gewesen sei, weil vor der Abschrankung ein Personenwagen parkiert war. Die Feuerwehr habe einen Umweg in Kauf nehmen müssen, um an den Brandort zu gelangen. Um Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt jederzeit zu gewährleisten, müsse das Parkieren dort untersagt werden. Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin ein genügendes Interesse daran hat, die umstrittene Verkehrsanordnung vom Bundesrat überprüfen zu lassen. Der Gemeinde T. ist daher das Beschwerderecht zuzuerkennen[47]. …

2.

3. Nach Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme 2 -- 2 of 6 -zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 der V vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation [Signalisationsverordnung, SSV], SR 741.21). a. Der Regierungsrat begründet die Aufhebung des von der unteren kantonalen Instanz angeordneten Parkierungsverbots im wesentlichen wie folgt: Grundsätzlich stehe einem Privaten kein Anspruch zu, auf öffentlichem Grund Fahrzeuge parkieren zu können. Das gelte auch hier, wo das schmale, B. gehörende Teilstück des Strassenareals nicht ausreiche, um selbst einen kleinen Personenwagen vollständig auf privatem Grund abzustellen. Die Schranke in der betreffenden Strasse sei so gestaltet, dass Motorwagen nicht passieren könnten, wobei allerdings die Möglichkeit bestehe, mit einem Schlüssel die Durchfahrt ganz frei zu geben. Aus diesen tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich, dass die betreffende Strasse weder als Durchgangsnoch als Erschliessungsstrasse bezüglich des südlich gelegenen Teilstücks bestimmt sei. Vielmehr sei bewusst angestrebt worden, namentlich den Personen-, Liefer- und Lastwagenverkehr auf andere Strassenzüge zu lenken. Der südliche Teil der betreffenden Strasse sei als hinreichend erschlossen anzusehen. Eine direkte Zufahrt durch den umstrittenen Strassenabschnitt sei für Rettungsfahrzeuge und solche der öffentlichen Dienste weder unabdingbar, noch stehe sie im Vordergrund. Unter solchen Umständen komme einem Parkierungsverbot auf dem in Frage stehenden Teilstück auch unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 2 SVG keine grosse Tragweite zu. Die Tatsache, dass die Feuerwehr bei einem Brandfall einen Umweg habe in Kauf nehmen müssen, gebe keinen Anlass zu einer anderen Gewichtung. Abgesehen davon, dass der Umweg über die nächsten Strassen äusserst gering sei, bewirke auch das Öffnen der Schranke eine gewisse Verzögerung, und zudem bestehe keine Gewähr, dass Rettungsfahrzeuge das ausgesprochen schmale, umstrittene Strassenstück problemlos befahren könnten. Es sei ohne weiteres denkbar, dass diese Durchfahrt durch andere Fahrzeuge behindert würde. Ein Parkverbot vermöchte daher den angestrebten Zweck höchstens teilweise zu erreichen, was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Es komme hinzu, dass der Geltungsbereich des verfügten Parkverbots nicht restlos klar sei und zu Rechtsunsicherheiten führen könne. Ziehe man schliesslich in Betracht, dass die als notwendig erachtete freie Durchfahrt auch mit einer weniger weitgehenden Massnahme gewährleistet werden könne und es B. bisher verwehrt worden sei, auf seinem privaten Grund Abstellmöglichkeiten zu schaffen, ergebe sich, dass die angefochtene Massnahme im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehe. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass auf dem rund 250 m vom Domizil des B. entfernten Platz öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, zumal dort die Parkzeit beschränkt sei und der Platz wegen verschiedener Anlässe nur teilweise zum Parkieren benützt werden könne. b. Die urteilende Instanz kann sich den Überlegungen des Regierungsrates im grossen und ganzen anschliessen; jedenfalls erscheinen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vertretbar, zumal die Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat geht richtigerweise von den tatsächlichen Verhältnissen aus, wonach der südliche Teil der betreffenden Strasse bis zur Verzweigung mit der nächsten Strasse wegen einer Schranke nicht der Erschliessung 3 -- 3 of 6 -dieses Dorfteils dient. Daran ändert nichts, dass darauf Zweiradfahrzeuge verkehren dürfen, da erfahrungsgemäss die Erschliessung eines Quartiers in erster Linie mit Motorwagen erfolgt. Es kann sich darum nur fragen, ob das umstrittene Verbot notwendig ist, um die Durchfahrt im Notfall sicherzustellen. Dabei ist zu bedenken, dass sich zwischen beiden Enden des betreffenden Strassenabschnitts lediglich die Liegenschaft von B. befindet, die von der nördlichen Seite her jederzeit erschlossen werden kann. Der weiter südlich gelegene Teil der betreffenden Strasse ist von anderen Strassen her erreichbar. Das räumt denn auch die Rekurrentin ein. (…) Aufgrund der Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob vom Werkhof (Feuerwehrdepot) aus die Strecke über die anderen Strassen kürzer ist, um in den südlichen Teil der betreffenden Strasse zu gelangen, als jene über den nördlichen Teil der betreffenden Strasse. Anhand des Ortsplanes ist anzunehmen, dass beide Strecken etwa gleich lang sind. Wesentlich erscheint nun, dass die anderen Strassen besser ausgebaut sind als der nördliche Teil der betreffenden Strasse und im Einmündungsbereich ein Parkverbot besteht, das die Einfahrt in die letztgenannte Strasse ohne Behinderung ermöglicht. Ausserdem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auf dem schmalen nördlichen Teil der betreffenden Strasse mit Behinderungen wegen entgegenkommender oder haltender Fahrzeuge (Güterumschlag, Kehrichtabfuhr usw.) zu rechnen ist. Es mag sein, dass die Lenker solcher Fahrzeuge innert nützlicher Frist den Weg freigeben können. Ein Zeitverlust entsteht indessen allemal. Schliesslich ist auch die zeitliche Verzögerung beim Öffnen der Schranke zu beachten. Aus diesen Darlegungen erhellt, dass die Zufahrt über die anderen Strassen im Vergleich zu jener über den nördlichen Teil der betreffenden Strasse mindestens als gleichwertig anzusehen ist. Daraus folgt, dass die Gemeinde nicht auf die Durchfahrt angewiesen ist. Bei dieser Sachlage durfte der Regierungsrat die den Anwohnern durch das umstrittene Parkierungsverbot entstehenden - zugegebenermassen nicht sehr schwerwiegenden - Nachteile ebenfalls in Rechnung stellen. … Die Vorinstanz verkannte keineswegs, dass ein Anwohner keinen Anspruch darauf hat, sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abzustellen. Die Aufhebung des Parkierungsverbots bewirkt bloss, dass dort jedermann unter Einhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln sein Fahrzeug abstellen kann. Dass dies in erster Linie der Wagen von B. ist, beruht auf tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und nicht auf einer rechtlichen Vorzugsstellung. Der Hinweis auf den gesteigerten Gemeingebrauch ist hier unbehelflich, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete. Die Beschwerdeführerin hat das Parkierungsverbot denn auch nur deshalb verlangt, um die Durchfahrt für Notfallwagen zu gewährleisten, nicht jedoch, um den gesteigerten Gemeingebrauch zu verhindern. Im übrigen bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen, dieses Problem anzugehen, wobei allerdings zu prüfen wäre, ob die angestrebte Lösung - wie auch immer sie ausfällt - für das ganze Gemeindegebiet zu gelten hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht darauf angewiesen ist, den umstrittenen Strassenabschnitt mit gemeindeeigenen Fahrzeugen zu befahren, da auf andern Strassen eine gleichwertige Zufahrtsmöglichkeit besteht. Unter diesen Umständen erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Parkierungsverbots durch den Regierungsrat als haltbar. Diese Wertung berücksichtigt, dass der Bundesrat 4 -- 4 of 6 -der letzten kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung von Verkehrsmassnahmen einen weiten Ermessensspielraum zugesteht. Ob eine weniger weitgehende Massnahme das angestrebte Ziel ebenfalls zu erreichen vermöchte, braucht auch deshalb nicht geprüft zu werden, weil es selbst nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine solche nicht gibt. Der Regierungsrat hat folglich Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4 SVG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, nicht verletzt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. [47] Seit dem vorliegenden Entscheid wurde im Art. 3 Abs. 4 in fine ein Beschwerderecht der Gemeinde eingeführt (AS 199071). 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.7 - Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 472 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Nach Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme 2 -- 2 of 6 -zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 der V vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation [Signalisationsverordnung, SSV], SR 741.21). a. Der Regierungsrat begründet die Aufhebung des von der unteren kantonalen Instanz angeordneten Parkierungsverbots im wesentlichen wie folgt: Grundsätzlich stehe einem Privaten kein Anspruch zu, auf öffentlichem Grund Fahrzeuge parkieren zu können. Das gelte auch hier, wo das schmale, B. gehörende Teilstück des Strassenareals nicht ausreiche, um selbst einen kleinen Personenwagen vollständig auf privatem Grund abzustellen. Die Schranke in der betreffenden Strasse sei so gestaltet, dass Motorwagen nicht passieren könnten, wobei allerdings die Möglichkeit bestehe, mit einem Schlüssel die Durchfahrt ganz frei zu geben. Aus diesen tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich, dass die betreffende Strasse weder als Durchgangsnoch als Erschliessungsstrasse bezüglich des südlich gelegenen Teilstücks bestimmt sei. Vielmehr sei bewusst angestrebt worden, namentlich den Personen-, Liefer- und Lastwagenverkehr auf andere Strassenzüge zu lenken. Der südliche Teil der betreffenden Strasse sei als hinreichend erschlossen anzusehen. Eine direkte Zufahrt durch den umstrittenen Strassenabschnitt sei für Rettungsfahrzeuge und solche der öffentlichen Dienste weder unabdingbar, noch stehe sie im Vordergrund. Unter solchen Umständen komme einem Parkierungsverbot auf dem in Frage stehenden Teilstück auch unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 2 SVG keine grosse Tragweite zu. Die Tatsache, dass die Feuerwehr bei einem Brandfall einen Umweg habe in Kauf nehmen müssen, gebe keinen Anlass zu einer anderen Gewichtung. Abgesehen davon, dass der Umweg über die nächsten Strassen äusserst gering sei, bewirke auch das Öffnen der Schranke eine gewisse Verzögerung, und zudem bestehe keine Gewähr, dass Rettungsfahrzeuge das ausgesprochen schmale, umstrittene Strassenstück problemlos befahren könnten. Es sei ohne weiteres denkbar, dass diese Durchfahrt durch andere Fahrzeuge behindert würde. Ein Parkverbot vermöchte daher den angestrebten Zweck höchstens teilweise zu erreichen, was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Es komme hinzu, dass der Geltungsbereich des verfügten Parkverbots nicht restlos klar sei und zu Rechtsunsicherheiten führen könne. Ziehe man schliesslich in Betracht, dass die als notwendig erachtete freie Durchfahrt auch mit einer weniger weitgehenden Massnahme gewährleistet werden könne und es B. bisher verwehrt worden sei, auf seinem privaten Grund Abstellmöglichkeiten zu schaffen, ergebe sich, dass die angefochtene Massnahme im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehe. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass auf dem rund 250 m vom Domizil des B. entfernten Platz öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, zumal dort die Parkzeit beschränkt sei und der Platz wegen verschiedener Anlässe nur teilweise zum Parkieren benützt werden könne. b. Die urteilende Instanz kann sich den Überlegungen des Regierungsrates im grossen und ganzen anschliessen; jedenfalls erscheinen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vertretbar, zumal die Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat geht richtigerweise von den tatsächlichen Verhältnissen aus, wonach der südliche Teil der betreffenden Strasse bis zur Verzweigung mit der nächsten Strasse wegen einer Schranke nicht der Erschliessung 3 -- 3 of 6 -dieses Dorfteils dient. Daran ändert nichts, dass darauf Zweiradfahrzeuge verkehren dürfen, da erfahrungsgemäss die Erschliessung eines Quartiers in erster Linie mit Motorwagen erfolgt. Es kann sich darum nur fragen, ob das umstrittene Verbot notwendig ist, um die Durchfahrt im Notfall sicherzustellen. Dabei ist zu bedenken, dass sich zwischen beiden Enden des betreffenden Strassenabschnitts lediglich die Liegenschaft von B. befindet, die von der nördlichen Seite her jederzeit erschlossen werden kann. Der weiter südlich gelegene Teil der betreffenden Strasse ist von anderen Strassen her erreichbar. Das räumt denn auch die Rekurrentin ein. (…) Aufgrund der Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob vom Werkhof (Feuerwehrdepot) aus die Strecke über die anderen Strassen kürzer ist, um in den südlichen Teil der betreffenden Strasse zu gelangen, als jene über den nördlichen Teil der betreffenden Strasse. Anhand des Ortsplanes ist anzunehmen, dass beide Strecken etwa gleich lang sind. Wesentlich erscheint nun, dass die anderen Strassen besser ausgebaut sind als der nördliche Teil der betreffenden Strasse und im Einmündungsbereich ein Parkverbot besteht, das die Einfahrt in die letztgenannte Strasse ohne Behinderung ermöglicht. Ausserdem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auf dem schmalen nördlichen Teil der betreffenden Strasse mit Behinderungen wegen entgegenkommender oder haltender Fahrzeuge (Güterumschlag, Kehrichtabfuhr usw.) zu rechnen ist. Es mag sein, dass die Lenker solcher Fahrzeuge innert nützlicher Frist den Weg freigeben können. Ein Zeitverlust entsteht indessen allemal. Schliesslich ist auch die zeitliche Verzögerung beim Öffnen der Schranke zu beachten. Aus diesen Darlegungen erhellt, dass die Zufahrt über die anderen Strassen im Vergleich zu jener über den nördlichen Teil der betreffenden Strasse mindestens als gleichwertig anzusehen ist. Daraus folgt, dass die Gemeinde nicht auf die Durchfahrt angewiesen ist. Bei dieser Sachlage durfte der Regierungsrat die den Anwohnern durch das umstrittene Parkierungsverbot entstehenden - zugegebenermassen nicht sehr schwerwiegenden - Nachteile ebenfalls in Rechnung stellen. … Die Vorinstanz verkannte keineswegs, dass ein Anwohner keinen Anspruch darauf hat, sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abzustellen. Die Aufhebung des Parkierungsverbots bewirkt bloss, dass dort jedermann unter Einhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln sein Fahrzeug abstellen kann. Dass dies in erster Linie der Wagen von B. ist, beruht auf tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und nicht auf einer rechtlichen Vorzugsstellung. Der Hinweis auf den gesteigerten Gemeingebrauch ist hier unbehelflich, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete. Die Beschwerdeführerin hat das Parkierungsverbot denn auch nur deshalb verlangt, um die Durchfahrt für Notfallwagen zu gewährleisten, nicht jedoch, um den gesteigerten Gemeingebrauch zu verhindern. Im übrigen bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen, dieses Problem anzugehen, wobei allerdings zu prüfen wäre, ob die angestrebte Lösung - wie auch immer sie ausfällt - für das ganze Gemeindegebiet zu gelten hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht darauf angewiesen ist, den umstrittenen Strassenabschnitt mit gemeindeeigenen Fahrzeugen zu befahren, da auf andern Strassen eine gleichwertige Zufahrtsmöglichkeit besteht. Unter diesen Umständen erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Parkierungsverbots durch den Regierungsrat als haltbar. Diese Wertung berücksichtigt, dass der Bundesrat 4 -- 4 of 6 -der letzten kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung von Verkehrsmassnahmen einen weiten Ermessensspielraum zugesteht. Ob eine weniger weitgehende Massnahme das angestrebte Ziel ebenfalls zu erreichen vermöchte, braucht auch deshalb nicht geprüft zu werden, weil es selbst nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine solche nicht gibt. Der Regierungsrat hat folglich Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4 SVG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, nicht verletzt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. [47] Seit dem vorliegenden Entscheid wurde im Art. 3 Abs. 4 in fine ein Beschwerderecht der Gemeinde eingeführt (AS 199071). 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.7 - Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 472 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 6 of 6 --