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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-56-11--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 17.04.1991 JAAC 56.11

17. April 1991Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 24 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) entscheidet das EJPD Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen betreffend Beanstandungen von Bau und Ausrüstung eines Motorfahrzeugs endgültig. Der Entscheid des EJPD vom 25. September 1990 ist somit nicht mehr beim Bundesrat anfechtbar, insofern das EJPD die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons beurteilt und darüber entscheidet.

2. Nach Art. 100 Bst. 1 Ziff. 3 OG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG fallen Beschwerden gegen Verfügungen, die den Bau und die Ausrüstung von Motorfahrzeugen beanstanden, in die Zuständigkeit des Bundesrates. Der Entscheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 84 Abs. 1 BAV, der eine Befreiung von den Bestimmungen der BAV zur Folge hat, fällt demzufolge auch in die Zuständigkeit des Bundesrates. Der Entscheid des EJPD ist aber lediglich insofern anfechtbar, als er sich mit der Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 1 BAV befasst. (Formelles)

2. Nach Art. 100 Bst. 1 Ziff. 3 OG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG fallen Beschwerden gegen Verfügungen, die den Bau und die Ausrüstung von Motorfahrzeugen beanstanden, in die Zuständigkeit des Bundesrates. Der Entscheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 84 Abs. 1 BAV, der eine Befreiung von den Bestimmungen der BAV zur Folge hat, fällt demzufolge auch in die Zuständigkeit des Bundesrates. Der Entscheid des EJPD ist aber lediglich insofern anfechtbar, als er sich mit der Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 1 BAV befasst. (Formelles)

3. Aufgrund von Art. 84 Abs. I BAV kann das EJPD in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt im Ermessen des EJPD. Der Entscheid über die Erteilung der Ausnahmebewilligung beruht auf einer richtigen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, Basel/Stuttgart 1976, S. 226 ff.). Das EJPD ist bei der Ausübung seines Ermessens an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze, namentlich das Willkürverbot, das Prinzip von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Gebot der Rechtsgleichheit, gebunden (Knapp Blaise, Précis de droit administratif, 3. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1988, S. 246 N. 1391).

4. Im vorliegenden Fall geht es um die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit nach Art. 8 Abs. 2 SVG und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer uneingeschränkten Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Nach Art. 8 Abs. 2 SVG dienen die Bestimmungen der BAV der Sicherheit im Verkehr sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs. Die Beschwerdeführerin macht dagegen als private Interessen geltend, es stelle für sie eine besondere Härte 4 -- 4 of 8 -dar, wenn die Ausnahmebewilligung nicht erteilt werde, da sie die Fahrzeuge wegen der mangelnden Vorführbarkeit nur zu einem erheblich geringeren Preis verkaufen könne.

5. Das EJPD stellt sich auf den Standpunkt, nach Art. 86 und 86a BAV sowie den Übergangsbestimmungen zu den verschiedenen Änderungen der BAV (Schlussbestimmungen der BAV) sei das massgebende Kriterium für die zeitliche Abgrenzung der Ausrüstungsvorschriften für Strassenfahrzeuge regelmässig das Datum der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Diese Vorschrift finde auch Anwendung auf Fahrzeuge, die im Ausland zum ersten Mal in Verkehr gesetzt werden. Ist dieses Datum nicht bekannt, steht aber fest, dass das Fahrzeug bereits im Verkehr stand, wird der früheste Zeitpunkt, an dem sich das Fahrzeug im Verkehr befand, als Ersatz des Datums der ersten Inverkehrsetzung anerkannt. Es obliegt nun dem Halter oder der Halterin, den Nachweis der ersten Verkehrszulassung zu erbringen. Es kommen dabei alle tauglichen Beweismittel (z. B. Urkunden, Zeugenaussagen, Auskünfte) in Frage, die nach dem Grundsatz der freien Beweismittelwürdigung zu gewichten sind. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die von ihr vorgelegten amerikanischen beziehungsweise der kanadische «Title» nur Auskunft geben über das Baujahr und nicht über das Datum der ersten Inverkehrsetzung. Sie macht aber geltend, dass es für den Halter oder die Halterin eines Fahrzeugs, das bereits mehrmals den/die Besitzer/in gewechselt hat, aufgrund der amerikanischen Regelung praktisch unmöglich ist, das Datum der ersten Inverkehrsetzung zu eruieren. Der damit verbundene Aufwand in finanzieller und zeitlicher Hinsicht stehe zum geforderten Ergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis. Dies um so mehr, als auch wenn die Beschwerdeführerin alle möglichen Anstrengungen unternehmen würde, der geforderte Nachweis mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden könnte. Zudem könne beim aus Kanada stammenden Fahrzeug der Nachweis objektiv gar nicht erbracht werden. Es sei deshalb unhaltbar, einen solchen Nachweis zu verlangen. Die angefochtene Verfügung beruhe demzufolge auf sachfremden Motiven. Einzig angemessen wäre es, in einem solchen Fall auf das Produktionsjahr abzustellen. Das EJPD sei ermächtigt, gestützt auf Art. 84 Abs. 1 BAV diesbezüglich eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Es ist unbestritten, dass zwischen den amerikanischen Vorschriften und den schweizerischen erhebliche Unterschiede bestehen. Die Zulassungsbedingungen der verschiedenen Staaten hinsichtlich der zeitlichen, aber auch technischen Anforderungen weichen stark voneinander ab. Es ist auch anzunehmen, dass es für die Beschwerdeführerin einen erheblichen Aufwand bedeuten würde und äusserst schwierig wenn nicht sogar unmöglich wäre, in den vorliegenden Fällen den verlangten Nachweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat sich aber wie jede/r andere Halter/in, der/die aus dem Ausland ein Fahrzeug importieren will, an die schweizerischen Bestimmungen zu halten. Können diese aufgrund des ausländischen Rechts oder der tatsächlichen Beweismöglichkeiten (Alter der Fahrzeuge oder Anzahl der Besitzerwechsel) nicht erfüllt werden, muss auf die Einfuhr oder die Immatrikulation eines bestimmten Fahrzeugs verzichtet werden. Die Tatsache allein, dass dies für die Beschwerdeführerin im konkreten Fall einen erheblichen Aufwand bedeuten würde, wenn nicht sogar unmöglich wäre, gibt der Beschwerdeführerin noch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Auf jeden Fall kann nicht von 5 -- 5 of 8 -einem sachfremden Motiv oder von einem willkürlichen, gegen Treu und Glauben verstossenden Entscheid gesprochen werden, wenn aufgrund der schweizerischen Vorschriften am Nachweis der ersten Inverkehrsetzung auch bei ausländischen Fahrzeugen grundsätzlich festgehalten wird. Es stellt sich in diesem Fall lediglich die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behörden der Strassenverkehrsämter der Kantone hätten früher jahrelang das im «Title» angegebene Baujahr - wie bei den Veteranenfahrzeugen - anstelle der ersten Inverkehrsetzung akzeptiert. Erst vor rund zwei Jahren habe sich die Praxis unverhofft geändert. Die Beschwerdeführerin hätte somit keinen Grund gehabt, diese Frage vor der Einfuhr abzuklären. Die Beschwerdeführerin verlangt im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 1 BAV. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung liegt ausschliesslich in der Kompetenz des EJPD. Auch wenn es eine rechtswidrige Praxis der kantonalen Behörden gegeben hätte - eine solche ist dem EJPD allerdings nicht bekannt -, ist das EJPD bei seinem Entscheid nicht durch die kantonale Praxis gebunden. Zudem hat das EJPD noch nie das Baujahr anstelle der ersten Inverkehrsetzung anerkannt oder entsprechende Ausnahmen gewährt. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts für sich ableiten. Aufgrund der Praxis des EJPD konnte jedenfalls keine Vertrauensgrundlage entstehen, auf die sich die Beschwerdeführerin nun berufen könnte (Müller Georg in: Kommentar BV, Bern 1987, Art. 4, Rz. 62 ff.). Im übrigen bildet die Beurteilung einer allfälligen Praxisänderung durch die kantonalen Behörden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

7. Es bleibt abzuwägen, ob im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen in dem Masse überwiegen, dass sich die Annahme eines besonderen Falls und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin legt dar, es müssten bedeutende technische Änderungen an den Fahrzeugen vorgenommen werden, wenn die Autos an die nach dem I. Januar 1970 geltenden Bestimmungen angepasst werden müssten: - Anpassung am Fahrgestell (Art. 12 ff. BAV) - Einbau von neuen Bremsen und deren Einstellung (Art. 14 ff. BAV) - Änderungen an Motor und Kraftübertragungselementen (Art. 18 ff. BAV) - Modifikationen an der Auspuffanlage (Art. 21 BAV) - Änderungen an der Beleuchtungsanlage (Art. 27 ff. BAV) - verschiedene Modifikationen an der Einrichtung und der übrigen Ausrüstung dieser Wagen (Art. 31 ff. BAV). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Anpassung an diese technischen Vorschriften erweise sich praktisch als unmöglich. Sie werde dadurch in erheblichem Masse in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt und erleide eine ausserordentliche Härte. Sie habe zwar drei der betreffenden Fahrzeuge verkaufen können, aber wegen der mangelnden Vorführbarkeit nur zu einem 6 -- 6 of 8 -erheblich geringeren Preis. Der Marktpreis von vorgeführten Wagen des gleichen Typs sei viel grösser. Damit würden die privaten Interessen klar die nur in einem geringen Mass betroffenen öffentlichen Interessen überwiegen. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie behauptet, die öffentlichen Interessen seien gering einzuschätzen. Bei den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Änderungen handelt es sich nämlich um tiefgreifende Mängel, die auf die Verkehrssicherheit (z. B. Bremsen) und den Umweltschutz (z. B. Auspuffanlage) einen massgebenden Einfluss haben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um Liebhaberautos handelt, die selten benutzt und besonders gepflegt werden. Einerseits bleibt nämlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit und die Belastung der Umwelt bei der jeweiligen - wenn auch nur seltenen - Benützung der Fahrzeuge bestehen. Anderseits bezieht sich die Pflege nicht auf die vorhandenen Mängel, die nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin eben gerade nicht behoben werden können, sondern es handelt sich um eine «äussere» Pflege. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin dagegen sind rein finanzieller Art. Wie sie selbst ausführt, hat sie schon drei der betroffenen Fahrzeuge verkauft. Die Geschäftstätigkeit an sich wird somit durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht unbedingt eingeschränkt, sondern es wird in erster Linie der Erlös aus dem Verkauf vermindert. Im übrigen macht die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben über die von ihr erlittene Einbusse. Sie hat somit nicht dargetan, inwiefern ein Härtefall vorliegt. Es besteht demzufolge für den Bundesrat kein Anlass, einen Härtefall anzunehmen. Der Bundesrat kommt deshalb zum Schluss, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht überwiegen und dass das EJPD die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert hat. Es hat dabei sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.11 - Entscheid des Bundesrates vom 17. April 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 484 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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