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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-56-47--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 16.10.1991 JAAC 56.47

16. Oktober 1991Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit, vgl. VPB 54.17)

2.

Das EVD hat bloss deshalb eine Kürzung des geforderten Investitionshilfedarlehens vorgenommen, weil es eine Realisierungseinheit zwischen der Schulgemeinde A. und den Bezirken A, B und C verneinte; demzufolge hat es die Beiträge der drei Bezirke als Beiträge Dritter behandelt und diese neben den Eigenleistungen und dem Kantonsbeitrag von den Gesamtkosten abgezogen. Die Gesamtkosten des Projekts wie auch die übrigen Voraussetzungen der Gewährung eines Investitionshilfedarlehens sind nicht umstritten. Es ist daher zu prüfen, ob eine Realisierungseinheit im Sinne des IHG vorliegt.

2.1

Nach Art. 4 Abs. 1 IHG wird die Investitionshilfe für Infrastrukturvorhaben - auf Antrag und durch die Vermittlung der Kantone - Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften und Privaten gewährt, deren Tätigkeit dem Zwecke dieses Gesetzes dient. Sogenannte Realisierungseinheiten erwähnt das Gesetz nicht ausdrücklich.

2.2

In der Botschaft wird über diese Realisierungseinheiten Folgendes ausgeführt (BBl 1973 1610): 3

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«Wenn auch in der Regel Gemeinwesen Träger der Infrastruktur sind, können entsprechende Aufgaben auch von Privaten wahrgenommen werden. Sogenannte Realisierungseinheiten, die institutionell und organisatorisch mit dem gesamtregionalen Entwicklungsträger nicht identisch sind, können sich grundsätzlich in beliebiger Form konstituieren. Wesentlich ist, dass ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und das projektierte Vorhaben Teil des Entwicklungskonzepts ist. Unter diesen Voraussetzungen können alle Formen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Zusammenschlüsse, ja sogar Private, Empfänger der Investitionshilfe sein.» Es folgen in der Botschaft Hinweise über das Verhältnis der Realisierungseinheiten zu den gesamtregionalen Trägern, mit folgendem Schluss: «Die Investitionshilfe soll indessen nicht den Kanton entlasten, sondern das Restfinanzierungsproblem der Realisierungseinheiten lösen helfen. Fallen Kanton und Realisierungseinheit zusammen, besteht eine Gefahr von Interessenkollisionen (BBl 1973 1611).» Die Investitionshilfe wird ausgerichtet, damit der Empfänger sich in einer bestimmten Weise verhalte, nämlich die im Entwicklungskonzept ausgewiesenen Projekte verwirkliche. Der Zwecksicherung ist daher besonderes Gewicht beizumessen (BBl 1973 1615 f. und BBl 1973 1621). Die Infrastrukturanlagen, denen die hier zu beurteilende Sportanlage zuzurechnen ist (Art. 3 Bst. a IHG sowie Art. 2 Abs. 1 der V vom 9. Juni 1975 über Investitionshilfe für Berggebiete, [IHV], SR 901.11, sowie BBl 1973 1609 f.), sind geprägt von der langen Lebensdauer und dem häufigen Auseinanderfallen von Nutzniessern und Kostenträgern.

2.3

Es ist davon auszugehen, dass sich Realisierungseinheiten grundsätzlich in beliebiger Form konstituieren können. Das vorliegende Projekt, beruhend auf einer Zusammenarbeit zwischen der Schulgemeinde A. und den drei Bezirken A, B und C liegt im öffentlichen Interesse und bildet Teil des Entwicklungskonzepts des Kantons. Das EVD geht davon aus, dass hier nicht von einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Zusammenschluss gesprochen werden kann; es handle sich nur um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Realisierung des Projekts. Da der Zweck der Investitionshilfe darin liegt, den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und sie so der Verwirklichung und dauernden Erhaltung der ausgewiesenen Projekte dient, erscheint es folgerichtig, erst dann von einer Realisierungseinheit auszugehen, wenn ein irgendwie gearteter, auf Dauer bezogener Zusammenschluss vorliegt. Dieser soll nicht nur die Finanzierung des Projekts sichern, sondern auch dessen dauernden Betrieb und damit den weiteren Bestand der Infrastrukturanlage. Eine gesetzliche Pflicht der Bezirke A, B und C zur Leistung von Beiträgen an die zu beurteilende Anlage besteht weder hinsichtlich der Verwirklichung noch hinsichtlich deren dauernden Erhaltung, und es liegen auch keine vertraglichen Abmachungen über eine gemeinsame dauernde Erhaltung der 4 -- 4 of 6 -Anlage vor. Es kann daher vorliegend weder von einer von Gesetzes wegen bestehenden (vgl. VPB 42.73) noch von einer privatrechtlich abgesicherten Interessengemeinschaft gesprochen werden.

2.4

Die Rechtsauffassung des EVD, eine Realisierungseinheit zwischen der Beschwerdeführerin und den Bezirken A, B und C liege nicht vor, stellt daher keine Rechtsverletzung dar.

3.

Aus der Auskunft der für die Übermittlung des Gesuches an das EVD zuständigen kantonalen Behörde, es dürfe mit der Zusprechung eines Investitionshilfedarlehens im Betrag von Fr. 266 500.- gerechnet werden, vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten.

3.1

Der Grundsatz von Treu und Glauben als Vertrauensschutzgrundsatz ist aus Art. 4 BV abgeleitet (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 160; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 75 B III b 2; Sameli Katharina, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 96 [1977] II, S. 322 ff., 347 ff. und 364 ff.; Gueng Urs, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970

499 ff.). Nach diesem Grundsatz hat der Bürger unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens auf die Richtigkeit und nach den Umständen auch auf Vollständigkeit behördlicher Auskünfte. Dies setzt indessen voraus, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, zuständig war; zudem muss die Auskunft vorbehaltlos erfolgt sein. Vorliegend war der Beschwerdeführerin klar, dass der Entscheid über die Bewilligung des Investitionshilfedarlehens beim EVD lag; die Auskunft der für die Übermittlung des Antrages an das EVD zuständigen kantonalen Behörde vermag daher zum vornherein kein schätzenswertes Vertrauen in die falsche Auskunft zu begründen. Es kann so offen gelassen werden, ob die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Ebenso erübrigte sich vorliegend im Beschwerdeverfahren eine Konsultation des Kantons, welcher im übrigen einen wesentlich höheren Beitrag leistet, als von der Beschwerdeführerin als IHG-Darlehen gefordert wird (Art. 14 Abs. 3 IHG).

499 ff.). Nach diesem Grundsatz hat der Bürger unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens auf die Richtigkeit und nach den Umständen auch auf Vollständigkeit behördlicher Auskünfte. Dies setzt indessen voraus, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, zuständig war; zudem muss die Auskunft vorbehaltlos erfolgt sein. Vorliegend war der Beschwerdeführerin klar, dass der Entscheid über die Bewilligung des Investitionshilfedarlehens beim EVD lag; die Auskunft der für die Übermittlung des Antrages an das EVD zuständigen kantonalen Behörde vermag daher zum vornherein kein schätzenswertes Vertrauen in die falsche Auskunft zu begründen. Es kann so offen gelassen werden, ob die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Ebenso erübrigte sich vorliegend im Beschwerdeverfahren eine Konsultation des Kantons, welcher im übrigen einen wesentlich höheren Beitrag leistet, als von der Beschwerdeführerin als IHG-Darlehen gefordert wird (Art. 14 Abs. 3 IHG).

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese setzen sich zusammen aus einer Spruchgebühr von Fr. 300.- und einer Schreibgebühr von Fr. 105.-, insgesamt Fr. 405.-. 5

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.47 - Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 604 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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