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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-57-27--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 01.04.1992 JAAC 57.27

1. April 1992Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verweigerung der Aufnahme eines Grundstückes in die Rebbauzone gemäss Rebbaukataster ist eine Verfügung über Pläne im Sinne von Art. 99 Bst. c OG; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer ist daher unzulässig. Dagegen unterliegt der angefochtene Entscheid nach Art. 44 Abs. 1 Weinstatut und Art. 72 ff. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der gemäss Gesuch in den Rebbaukataster aufzunehmenden Parzellen nach Art. 48 Bst. a VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

2.

Nach Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues (SR 916.140.1) ist die Neuanpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone, vorbehältlich der in Abs. 2 erwähnten, hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen, verboten. Jedoch kann mit begründetem Gesuch die Aufnahme eines Grundstückes in die Rebbauzone verlangt werden (Art. 6 Abs. 1 Weinstatut). Voraussetzung für die Aufnahme in diese Zone ist die unbestreitbare Eignung des Grundstückes für den Rebbau (Art. 6 Abs. 2 Weinstatut), wobei die Eigenheiten der betreffenden Gegend zu berücksichtigen sind. Die Eignung wird angenommen, wenn alle in Art. 5 Abs. 1 Weinstatut umschriebenen natürlichen Produktionsbedingungen, nämlich Hanglage, Lokalklima, Bodenbeschaffenheit, Hangrichtung, Höhe und geographische Lage, in einem Normaljahr eine gute Traubenernte gewährleisten.

3. Die Beurteilung eines Grundstücks bezüglich seiner Eignung für den Rebbau nach den im Weinstatut aufgestellten Kriterien wirft Tat- und Rechtsfragen mit einem gewissen Beurteilungsspielraum auf. Obwohl dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheitskontrolle zusteht (Art. 49 Bst. c VwVG), übt er nach konstanter Praxis doch Zurückhaltung, wenn der angefochtene Entscheid auf der Begutachtung durch amtliche Experten beruht (VPB 43.88). Diese zurückhaltende Kognition ist auch in Fällen der vorliegenden Art am Platz, in denen die Experten schon im Einspracheverfahren von der Bewilligungsinstanz beigezogen worden 4 -- 4 of 9 -sind (VPB 43.88; Bertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 188 ff.).

3. Die Beurteilung eines Grundstücks bezüglich seiner Eignung für den Rebbau nach den im Weinstatut aufgestellten Kriterien wirft Tat- und Rechtsfragen mit einem gewissen Beurteilungsspielraum auf. Obwohl dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheitskontrolle zusteht (Art. 49 Bst. c VwVG), übt er nach konstanter Praxis doch Zurückhaltung, wenn der angefochtene Entscheid auf der Begutachtung durch amtliche Experten beruht (VPB 43.88). Diese zurückhaltende Kognition ist auch in Fällen der vorliegenden Art am Platz, in denen die Experten schon im Einspracheverfahren von der Bewilligungsinstanz beigezogen worden 4 -- 4 of 9 -sind (VPB 43.88; Bertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 188 ff.).

4. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die umstrittenen Parzellen gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Weinstatut unbestreitbar für den Weinbau geeignet sind, obwohl die Expertenkommission die Aufnahme dieser Parzellen in den Rebbaukataster ablehnt. a. Die beiden erwähnten Parzellen befinden sich in der Landwirtschaftszone unterhalb des traditionellen Rebberges und gemäss der Karte «Wärmegliederung der Schweiz aufgrund von phänologischen Geländeaufnahmen in den Jahren 1969 bis 1973» nicht in der Weinbaustufe, sondern im Grenzbereich der beiden Klimastufen «mild» (Obst- und Ackerbaustufe) und «ziemlich warm» (Grenzklima des erwerbsmässigen Weinbaues). Sie weisen eine durchschnittliche Neigung von ungefähr 15% auf, liegen auf einer Höhe von 450 m ü. M. und sind südlich exponiert. Die Expertenkommission hat sich daher zu Recht widersetzt, die vorgenannten Parzellen ganz oder teilweise in den Rebbaukataster aufzunehmen, zumal die Parzellen auch windoffen und frostgefährdet sind. Diese Ansicht wird dem Grundsatz nach von der SMA geteilt, die aufgrund vorhandener Daten prüfte, ob sich die Region Buchs für den Weinbau eigne: So entsprächen die regionalen Klimaverhältnisse kaum den geforderten Ansprüchen; sollten jedoch günstige mikroklimatische Verhältnisse vorliegen, wäre es möglich, in dieser Region Weinbau zu betreiben. Ohne zusätzliche Messungen liessen sich die mikroklimatischen Verhältnisse nicht mit genügender Genauigkeit bestimmen. b. Gesicherte Aussagen über klimatische Daten setzen nach Ansicht der SMA gezielte Messungen während drei bis fünf Jahren voraus, um dann diese Messergebnisse mit den Daten schon bestehender Klimastationen in dieser Region vergleichen zu können. Die Beschwerdeführer lehnen aber solche Messungen ab, da ihnen Expertenkosten in der Grössenordnung von ungefähr Fr. 30 000.bis Fr. 40 000.- zu hoch seien und in keinem Verhältnis stünden zum mutmasslichen Ertrag von ungefähr 12 000 Flaschen pro Jahr. c. Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Verwaltungsjustizbehörden von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Beschwerdeinstanz nicht verpflichtet, von sich aus, über die tatsächlichen Vorbringen der Partei hinaus, den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Sie kann sich in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet folglich, dass die Behörde - vor allem die Rechtsmittelinstanz - den ihr vorgelegten Tatbestand berichtigen oder ergänzen kann, dass sie ihn aber nicht weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände dies ihr nahelegen. Solche liegen nicht vor: Die Beschwerdeführer lehnten wie schon erwähnt detaillierte meteorologische Untersuchungen wegen des von ihnen zu tragenden Kostenrisikos ab (Art. 33 VwVG). Vor allem kommt hinzu, dass dem Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen 5 -- 5 of 9 -Verpflichtung der Verwaltungsjustizbehörden, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, auch einmal Grenzen gesetzt sind. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz und der Verwaltungsjustizbehörden, eigenständig klimatologische Forschungsarbeit zu leisten. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Gesuchsteller beziehungsweise dem Beschwerdeführer, welcher der Behörde die massgebenden Messdaten vorzulegen hat (BGE 110 V 112 E. 2b; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 88). In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass selbst das Rebbaukommissariat des Kantons Zürich keine präzisen Daten liefern kann, welche die unbestreitbare Eignung der Grundstücke der Beschwerdeführer für den Rebbau belegen. Wenn das kantonale Rebbaukommissariat meint, die Durchschnittstemperatur sei wegen des Höhenunterschiedes von rund 100 m gegenüber der nächstgelegenen Messstation auf dem Zürichberg um ungefähr 0,8° C höher, so handelt es sich, wie das kantonale Rebbaukommissariat selber zugibt, bloss um eine Annahme; eine solche fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht und zwar um so weniger, als das Furttal zusammen mit dem Rafzerfeld und dem Kohlfirst zu den von den Frühjahrsfrösten mittelstark gefährdeten Rebgebieten gehört. Übrigens stellt selbst das kantonale Rebbaukommissariat die unbestreitbare Eignung der Parzellen für den Rebbau in Zweifel; so wird in der Vernehmlassung zum Beweisergebnis vom 27. Juli 1990 nicht die unbestreitbare Eignung für den Rebbau in den Vordergrund gestellt, sondern man beschränkt sich auf den eher vorsichtigen Hinweis, dass die natürlichen Produktionsfaktoren der neu in den Rebbaukataster aufzunehmenden Grundstücke im grossen und ganzen den Verhältnissen der anderen noch mit Reben bepflanzten Grundstücke in Buchs entsprächen. Es versteht sich somit von selbst, dass eine solche Ausgangslage nicht dazu angetan ist, von Amtes wegen aufwendige Untersuchungen zu veranlassen, und zwar um so weniger, als auch die Beschwerdeführer nicht gewillt sind, allenfalls die damit verbundenen hohen Kosten zu tragen. d. Der Einwand der Beschwerdeführer und des kantonalen Rebbaukommissariats, man habe schon von jeher in der Gegend von Buchs und im Furttal Rebbau betrieben, stösst ins Leere. Entscheidend für die Aufnahme einer Parzelle ist, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Weinstatut erfüllt sind, und zwar unabhängig von den historischen Gegebenheiten. Auch der Einwand, die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Rebgrundstücke ergäben eine gute Weinqualität, für Blauburgunder

99 und für Riesling-Sylvaner 79 Öchsle-Grad, vermag daran nichts zu ändern, denn die Weinqualität andernorts gelegener Grundstücke besagt für sich allein betrachtet nichts aus über gleiche oder eventuell noch bessere Qualität. Ferner sind die Beschwerdeführer nicht rechtsungleich behandelt worden. Die Rebgrundstücke der Familie V. in Niederhasli liegen nicht nur in einer anderen Geländekammer, sondern auch in einer besseren Klimazone als die Parzellen in Buchs. Endlich grenzt die Parzelle von Herrn M., die am 1. Mai 1990 in die Rebbauzone aufgenommen worden ist, an das traditionelle Rebgebiet der Gemeinde Buchs und ist somit als Arrondierung anzusehen. Zudem liegt diese Parzelle leicht höher als die Parzellen der Beschwerdeführer, weshalb sie besser gegen Fröste (Kaltluftsee) geschützt ist. Es gehört endlich zum Wesen 6 -- 6 of 9 -jeder Zoneneinteilung, dass irgendwo Grenzen gezogen werden müssen und Grundstücke ähnlicher Lage verschieden behandelt werden müssen (VPB 50.85).

5. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Handels- und Gewerbefreiheit sei verletzt worden. Diese Verletzung liege darin, dass die Vorinstanzen keine Bewilligung für die Aufnahme der umstrittenen Parzellen in den Rebbaukataster erteilt hätten, was gleichzeitig eine Verletzung des Bundesrechts über den Rebbau darstelle. Dass dem entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht so ist, lässt sich den obenstehenden Erwägungen entnehmen, man braucht das dort Gesagte nicht mehr zu wiederholen, zumal die Beschwerdeführer nur die Verweigerung der Bewilligung für die Aufnahme bestimmter Grundstücke in den Rebbaukataster beanstanden, sich aber im weitern darüber ausschweigen, in welchen Punkten das zur Anwendung gebrachte Bundesrecht über den Rebbau gleichzeitig auch die Handels- und Gewerbefreiheit verletze. Vor allem enthalten die Beschwerdeschriften nichts, was darauf schliessen liesse, dass das Bundesrecht über den Rebbau nicht im Einklang mit der Handelsund Gewerbefreiheit steht. Ferner stellt der Wunsch der Beschwerdeführer, die Rebbaufläche zu vergrössern zwecks Schaffung einer ausreichenden Existenzgrundlage als Winzer, keinen ausreichenden Grund dar, um wo auch immer nach freiem Gutdünken Reben anpflanzen zu dürfen. Wollte man jedem Begehren um Aufnahme eines Grundstückes in den Rebbaukataster stattgeben, so würde der Rebbaukataster nicht nur aus den nach Weinstatut gegebenen Grenzen platzen, sondern er könnte auch seiner ihm ursprünglich zugedachten Aufgabe nicht mehr gerecht werden, nämlich die einheimische Weinproduktion qualitäts- und quantitätsmässig zu steuern. Der Vorwurf, die Handels- und Gewerbefreiheit sei verletzt worden, entbehrt somit jeder Grundlage (VPB 55.40).

6. Endlich wird bemängelt, die Expertenkommission habe im Einspracheverfahren (vgl. oben I B) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Rebbaukataster nicht oder falsch gewürdigt. Vor allem falle auf, dass die Mehrzahl der Mitglieder der Expertenkommission aus den welschen Anbaugebieten oder aus den Anbaugebieten des Kantons Wallis stammten und folglich mit den örtlichen Verhältnissen weniger vertraut sein könnten als die übrigen Mitglieder dieser Kommission. Aus den Akten geht nicht hervor, wie sich die Expertenkommission im einzelnen zusammensetzte; vor allem sind die Namen der einzelnen Mitglieder nicht bekannt, die sich mit der Prüfung der Einsprache befassten. Dies ist hier aber ohne Belang, denn der Vorwurf richtet sich einzig gegen den mangelnden Sachverstand; Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder der Expertenkommission gemäss Art. 10 VwVG werden nicht vorgebracht, ebenso wenig eine damit verbundene Missachtung der Ausstandsregeln. Was die Herkunft der Experten anbelangt, so spielt es keine Rolle, ob diese aus dem französischsprachigen Teil der Schweiz oder aus dem Kanton Wallis stammen, denn die Herkunft stellt für sich allein kein Umstand dar, welcher den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführer darf daher nicht abgestellt werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Experten ihre Aufgabe nicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt 7 -- 7 of 9 -und sich der strengsten Unparteilichkeit befleissigt hätten (Art. 59 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, SR 273). Vor allem stellt auch ein für die Beschwerdeführer ungünstiges Expertengutachten keinen Ausstandsgrund dar (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 90/B/II; BGE 116 Ia

137 E. 2, BGE 115 Ia 175 E. 3, BGE 114 Ia 55 E. 3b). Dass im übrigen die Ansicht der in der Expertenkommission tätigen Mitglieder nicht falsch war, ergibt sich auch aus dem schon zitierten Bericht der SMA vom 26. September 1990; er enthält keine widersprechenden Aussagen, die eine andere Beurteilung gestützt auf die gegebene Aktenlage erlauben.

7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.27 - Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 742 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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