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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-57-36--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 13.05.1992 JAAC 57.36

13. Mai 1992Deutsch3 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gegen den Entscheid einer Behörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (VPB 43.82, VPB 50.48). Ein solcher Entscheid unterliegt höchstens wieder der Anzeige bei einer übergeordneten Aufsichtsbehörde (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 223 f.). Mit der Wiedererwägung wird eine Behörde ersucht, auf ihre frühere Verfügung zurückzukommen, sie abzuändern oder aufzuheben (Gygi, a. a. O., S. 220). Der Beschluss einer Behörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, hat nicht Verfügungscharakter, auch wenn sie dem Aufsichtsbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Beschluss stellt somit keinen Akt dar, durch den ein Rechtsverhältnis für die Verwaltung und den Betroffenen, der auch der Anzeiger sein kann, verbindlich geregelt wird. Somit entsteht kein ausreichendes Interesse für eine Anfechtung (BGE

102.

Ib 85, BGE 103 Ib 158; VPB 50.48).

2. Wie dargelegt, handelt es sich beim Entscheid des Bundesrates, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, um keine Verfügung, die Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens sein könnte. Mangels Anfechtungsgegenstandes ist daher auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. 2

2. Wie dargelegt, handelt es sich beim Entscheid des Bundesrates, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, um keine Verfügung, die Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens sein könnte. Mangels Anfechtungsgegenstandes ist daher auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. 2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.36 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 13. Mai 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 772 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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