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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-57-43--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 06.05.1992 JAAC 57.43

6. Mai 1992Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und unterliegt grundsätzlich der Verwaltungsbeschwerde (Art. 44 VwVG). Nachdem Art. 99 Bst. g OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über den Erlass oder die Stundung geschuldeter Abgaben ausschliesst, ist nach Art. 109 Abs. 3 ZG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG gegen die angefochtene Verfügung die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig. …

1.2

Zollfrei sind nach Art. 14 Ziff. 11 ZG bei der Einfuhr unter anderem Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden, sowie Motorfahrzeuge für Invalide, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind. Art. 14 Ziff. 14 ZG sieht unter anderem die zollfreie Einfuhr von Instrumenten und Apparaten vor, die der Untersuchung und Behandlung von Patienten in öffentlichen oder gemeinnützigen Spitälern und Pflegeanstalten dienen. In ihrer Beschwerdebegründung beruft sich die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss auf diese Bestimmungen über die Zollbefreiung beziehungsweise die Befreiung von der Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr (für die Umsatzsteuer: Art. 48 Bst. e WUStB in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 11, nicht aber Ziff. 14 ZG). Nach Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 ZG sind indes die Zollrekurskommissionen Beschwerdeinstanzen für erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD über die Veranlagung der Zölle, einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung, Zollbegünstigung und Zwischenabfertigung. Diese Zuständigkeitsregelung kann auch nicht damit umgangen werden, dass die für die Beurteilung von Zollnachlassgesuchen zuständige Behörde die Grundsätze über die Zollbefreiung auslegungsweise zur 5 -- 5 of 9 -Anwendung bringt; Zuständigkeitsordnungen sind zwingender Natur (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 80) und als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Dies gilt auch für das allfällige Argument, die zuständigen Instanzen hätten aussergewöhnliche Verhältnisse auch dann bejaht, wenn Waren für einen wohltätigen Zweck eingeführt wurden, welche zwar unter den zollfreien Waren (Art. 14 ZG) nicht aufgeführt waren, man indes annehmen konnte, der Gesetzgeber hätte hiefür die Zollbefreiung vorgesehen, wenn ihm der Fall bekannt gewesen wäre (Noser Hans Beat, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, Zoll-Rundschau 4/90, S. 48). Es ist Sache der zuständigen Zollrekurskommission, auf Beschwerde hin zu entscheiden, ob die Umschreibung der zollfreien Waren in den hier interessierenden Ziff. 11 und 14 von Art. 14 ZG auf den konkreten Sachverhalt bezogen abschliessend ist oder ein Versehen des Gesetzgebers vorliegt. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen über die Zollbefreiung beruft, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt im weiteren die Zusicherung des vollständigen Erlasses der Einfuhrabgaben für 15 Helikopter; nachgesucht wird somit sowohl um den Erlass von Zollabgaben wie auch der Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr. Beides ist aufgrund von Art. 127 ZG zu beurteilen, da der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer hinsichtlich Erlass der Steuer (Art. 45 WUStB) auf die Bestimmungen des Zollgesetzes verweist. Unbestritten ist, dass als Erlassgrund zum vornherein nur Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG in Betracht kommt. Voraussetzungen eines Zollnachlasses aufgrund dieser Bestimmung sind aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Dieser Erlassgrund wurde erst mit dem BG vom 6. Oktober 1972 über die Revision des Zollgesetzes (AS 1973 644 ff.) in das Zollgesetz eingefügt und trat am 1. Juni 1973 in Kraft. Der Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1972 (BBl 1972 II 228, 233 f.) ist zu entnehmen, dass das Zollwesen, namentlich das Zollverfahren, ständig vielschichtiger werde. Aus diesem Grund und wegen der Personalknappheit bei Zollpflichtigen und Verwaltung komme es hie und da zu Situationen, in denen zum Beispiel der Bezug der nach Gesetz geschuldeten Zollbeträge sowohl vom Standpunkt des Pflichtigen als auch der Verwaltung als so unbillig erscheine, dass sich ein Verzicht aufdränge. In der Vernehmlassung sei angeregt worden, der Vorbehalt, dass der Erlass nicht wegen der die Bemessung der Abgaben betreffenden Verhältnisse gewährt werden könne, solle weggelassen werden. Es entspreche jedoch nicht dem Wesen eines Steuererlasses, die Grundlagen der Abgabenbemessung zu korrigieren. Der Bundesrat hat daher an dieser Voraussetzung festgehalten. In den Eidgenössischen Räten gab diese Bestimmung zu keinen Diskussionen Anlass (Amtl. Bull. S 1972 658 f. und 722 sowie N 1972 1530 f. und 1856). 6 -- 6 of 9 -Ein quasi gnadenweiser Erlass der Zollabgaben beziehungsweise eine Bestimmung, wonach die Zollabgaben aus Billigkeitsgründen erlassen werden könnten, war nicht beabsichtigt (Noser Hans Beat, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, Zoll-Rundschau 3/90, S. 79; VPB 19/20.130 und Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 38, S. 256).

2.1

Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat daher nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen. Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben im 1. Abschnitt unter Ziff. V.1. (Art. 21-24), wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ein Zollerlass aufgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 darf daher nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Noser, a. a. O., S. 48). Der Zollnachlass ist im übrigen eine Äusserung der Vollstreckung der Zollabgaben und nicht eine solche der Veranlagung (Noser, a. a. O., S. 78). Soll bereits vor der Veranlagung auf dem Wege einer Feststellungsverfügung über die Voraussetzungen des Zollnachlasses verfügt werden, so zeigt dies deutlich, dass damit die Veranlagung, das heisst die Bemessung der Zollabgaben, direkt betroffen ist. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen den Kaufvertrag über die 15 Helikopter unabhängig von der Frage des Zollerlasses abgeschlossen; der Zollerlass ist daher nicht Voraussetzung des Kaufvertrags. Die Verweigerung des Zollnachlasses stellte daher für die Beschwerdeführerin in erster Linie ein Problem der langfristigen Finanzplanung dar, welches indes angesichts ihrer breiten Abstützung in der Bevölkerung und der in der Zwischenzeit vorgenommenen Erhöhung der Gönnerbeiträge zu lösen sein sollte.

2.2

Liegen die Gründe für den nachgesuchten Zollerlass im Bereich der Bemessung der Zollabgaben, so kann offengelassen werden, ob die übrigen Voraussetzungen (aussergewöhnliche Verhältnisse beziehungsweise besondere Härte) erfüllt wären.

2.3

Etwas Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin auch aus der Praxis der zuständigen Behörden nicht abzuleiten. Im Gegenteil zeigt sich, dass sowohl vor der Revision des Zollgesetzes vom 6. Oktober 1972 als auch danach immer davon ausgegangen wurde, dass auf dem Wege des Zollerlasses nicht in die Bemessung, insbesondere die gesetzliche Regelung der Bemessung der Zollabgaben, eingegriffen werden darf. Seit der Revision fand Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG ausschliesslich im Falle formeller Fehler Anwendung. 7 -- 7 of 9 -Dass in einer internen Notiz die Frage aufgeworfen wurde, ob die heutige Praxis aufrechtzuerhalten sei, ist ohne Bedeutung, da weder die OZD noch die Vorinstanz dieser Notiz Folge gegeben haben.

3.

Die Beschwerdeführerin hat schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung erhoben, weil für die Einfuhr der für den internationalen Linienverkehr dienenden Luftfahrzeuge konzessionierter Luftverkehrsanstalten eine besondere Regelung gelte.

3.1

Laut Art. 3 der vorerwähnten Verordnung über die Inkraftsetzung des Zolltarifgesetzes beträgt für Luftfahrzeuge konzessionierter Transportanstalten der Tarifnummern 8802.1100-8802.4000, die für den internationalen Linienverkehr verwendet werden, sowie für Bestandteile solcher Luftfahrzeuge bis zum Inkrafttreten eines Warenumsatzsteuergesetzes bei der Einfuhr Fr. 50.- je 100 kg brutto. Die Revers-Verordnung des EFD vom 5. November 1987 (SR 631.146.31), welche die unterschiedliche Zollbehandlung von Waren nach dem Verwendungszweck regelt, sieht für Luftfahrzeuge konzessionierter Transportanstalten einen zollbegünstigten Ansatz von Fr. 3.- je 100 kg brutto vor. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Gesetzmässigkeit der Verordnung über die Inkraftsetzung des Zolltarifs und verlangt eine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Diese Frage hätte auf Beschwerde hin indes die dazu zuständige Zollrekurskommission zu beurteilen (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG; vgl. vorne E. 1.2). Dies gilt auch für die Frage, ob sich schon vom Sachverhalt her wesentliche Unterschiede aufzeigen, weil die Beschwerdeführerin keine konzessionierte Luftverkehrsgesellschaft ist.

4.

Die Beschwerde ist daher, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.43 - Entscheid des Bundesrates vom 6. Mai 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 796 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.43 - Entscheid des Bundesrates vom 6. Mai 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 796 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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