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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-58-13--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 11.11.1992 JAAC 58.13

11. November 1992Deutsch19 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid des EVD, worin die Teilnahme des SVS als Partei beim Gesuchs- und Beschwerdeverfahren anlässlich der Aufnahme neuer Grundstücke in den Rebbaukataster verweigert wird. Solche Streitigkeiten unterliegen wie die Verweigerung der Aufnahme eines Grundstückes oder die Aufnahme eines Grundstückes in die Rebbauzone gemäss Rebbaukataster - es handelt sich um Verfügungen über Pläne im Sinne von Art. 99 Bst. c OG - nach Art. 44 Abs. 1 der V vom 23. Dezember 1971 über 3 -- 3 of 8 -den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut, SR 916.140) und Art. 72 ff. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Dieser ist nicht nur zuständig, über die materielle Hauptfrage - die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme eines Grundstückes in den Rebbaukataster - zu befinden, sondern a malore minus auch über Einzelfragen, die mit dem erwähnten Themenkreis im Zusammenhang stehen, wie über die Frage, wer berechtigt ist, an einem solchen Verfahren als Partei teilzunehmen. Es spielt dabei keine Rolle, dass es hier gemäss der Verfügung des BLW vom 25. März 1988 (vgl. oben I. A) nur um die provisorische Aufnahme von Grundstücken in den Rebbaukataster geht. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der vorliegende Streit dreht sich darum, ob man dem SVS zu Unrecht die Verfügung des BLW vom 25. März 1988 betreffend die Güterzusammenlegung W. und die Aufnahme mehrerer Grundstücke in den Rebbaukataster nicht eröffnet und ihm somit auch zu Unrecht die Beschwerdelegitimation stillschweigend abgesprochen habe. Es geht nun darum, zu prüfen, ob der SVS als Partei beim Gesuchs- und Beschwerdeverfahren teilnehmen darf und wenn ja, ob man dem SVS die Verfügung des BLW vom 25. März 1988 noch nachträglich eröffnen muss, damit er von seinen Parteirechten in der vorliegenden Sache Gebrauch machen kann. a. Die Vorinstanz, das EVD, geht davon aus, dass der SVS nur dann als beschwerdelegitimiert zu betrachten sei, wenn die (provisorische) Aufnahme eines Grundstückes in den Rebbaukataster eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG und Art. 24sexies BV darstelle. Unter einer Bundesaufgabe seien nach Sinn und Zweck grosse Projekte mit schwerwiegenden Eingriffen in die Natur zu verstehen; solche Projekte müssten regelmässig veröffentlicht werden, um den Natur- und Heimatschutzorganisationen eine Beschwerdemöglichkeit zu geben. Die Bestockung eines Grundstückes mit Reben habe aber keine radikale Veränderung der Vegetation wie bei einer Rodung, der Beseitigung der Ufervegetation oder der Erstellung von Bauten ausserhalb von Bauzonen zur Folge. Ferner müsse die Zuteilung eines Grundstückes zum Rebbaukataster nicht veröffentlicht werden, was so zu verstehen sei, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um den Vollzug einer solchen Bundesaufgabe handle. b. Der Begriff der Bundesaufgabe gemäss Art. 2 NHG erfährt eine enumerative, nicht aber eine abschliessende Konkretisierung. Danach fallen insbesondere «die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen» (Bst. a), «die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen» (Bst. b) und «die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen» (Bst. c) durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe darunter. Die Verpflichtung richtet sich an alle Organe des Bundes, so auch an die Rechtsprechungsorgane (Fleiner Gerster Thomas, Kommentar BV, Art. 24sexies Rz. 12 ff.; BGE 112 Ib 72 E. 3; Nutt Reto, Das Beschwerderecht ideeller Vereinigungen, insbesondere nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege, Schweizerisches 4 -- 4 of 8 -Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] Bd. 93/1992, S. 255 ff.; Gadola Attilio, Beteiligung ideeller Verbände an Verfahren vor den unteren kantonalen Instanzen - Pflicht oder blosse Obliegenheit, ZBl 93/1992, S. 97 ff.). c. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die gesamtschweizerischen ideellen Natur- und Heimatschutzvereinigungen nicht im Besitz eines allgemeinen Aufsichts- und Interventionsrechts (BGE

110 Ib 162 E. 2a); die Legitimation ist nur dann gegeben, wenn es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht, wie zum Beispiel bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, und wenn die Erfüllung dieser Bundesaufgabe zudem mit gewissen Auswirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild verbunden ist, sei es bei Rodungsbewilligungen, bei Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation, bei fischereipolizeilichen Bewilligungen, bei der Verletzung von Wasserrechtskonzessionen, sowie beim Schutz der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Gadola, a.a.O., S. 101/2 mit Hinweisen, BGE 112 Ib 73 E. 3, BGE 116 Ib 121, BGE 116 Ib 208). In der neueren Rechtsprechung (so vor allem in BGE 116 Ib 208 E. 3a, vgl. ferner auch in BGE 117 Ib 99 E. 3) hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob das Bundesrecht über den Natur und Heimatschutz diesen Vereinigungen allein aufgrund des Vorbringens, es liege eine Bundesaufgabe vor, die Beschwerdelegitimation zuspreche; ob in einem bestimmten Fall eine Bundesaufgabe vorliege, stelle an sich eine materielle Frage, nicht dagegen eine solche des Eintretens dar. d. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass infolge der provisorischen Aufnahme der Grundstücke in den Rebbaukataster Trockenstandorte im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG und damit gleichzeitig auch seltene Vogelarten und Reptilien gefährdet seien. Aus diesem Grunde hat denn auch der Zürcher Vogelschutz am 24. September 1991 gegen die Verfügung der Direktion der öffentlichen Bauten vom 22. Juli 1991 betreffend den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde W. beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine zusätzliche Beschwerde eingereicht, um zu verhindern, dass die erwähnten Grundstücke mit Reben bepflanzt werden. Der Präsident des Regierungsrates des Kantons Zürich hat in der Folge am 6. April 1992 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem Antrag des Zürcher Vogelschutzes entsprochen und verfügt, dass auf den umstrittenen Parzellen keine tatsächlichen Veränderungen ohne Bewilligung der Baudirektion vorgenommen werden dürften, das heisst dass die Anpflanzung von Reben zur Zeit untersagt sei, um die dort befindlichen Pflanzen auf den Grundstücken nicht zu gefährden. e. Diese Ausgangslage macht deutlich, dass der SVS als Verfügungsadressat durch die Verfügung des BLW und durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz, wie das EVD in seiner Begründung zutreffend ausführt, unmittelbar berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Ferner geht die Vorinstanz mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) beziehungsweise dem EDI einig, dass die Bepflanzung von Grundstücken mit Reben raumrelevant ist; einzig über das Mass der Relevanz, die massgebend ist für die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall, besteht keine Einigkeit. Der Lehre und der Rechtsprechung lässt sich zu diesem Punkt entnehmen, Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG und damit auch Gegenstand des Beschwerderechts nach Art. 12 NHG könne nur eine Aufgabe 5 -- 5 of 8 -sein, die einen klaren Bezug zu den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes habe beziehungsweise bei deren Erfüllung der entscheidenden Behörde ein Spielraum zur wertenden Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes zukomme. Es stellt sich daher die Frage, ob ein solcher Bezug bei der Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme von Grundstücken in den Rebbaukataster gegeben ist. Mit der beabsichtigten Änderung der landwirtschaftlichen Nutzungsart von Wiesland zu Rebbau sind Terrainveränderungen infolge von Grabungen und Terrassierungen und damit auch die Vernichtung wertvoller Trockenstandorte wohl kaum zu vermeiden. Zudem stellt die Anlage neuer Rebberge an diesem Ort auch einen optischen Eingriff in die Landschaft dar, was bei anderen Bewirtschaftungsarten der Urproduktion wohl weniger der Fall wäre, da die Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsart voraussichtlich auf Dauer angelegt ist. Daraus ergibt sich, dass nicht nur erhebliche Interessen des Landschafts-, sondern auch des Biotopsschutzes auf dem Spiele stehen; mit anderen Worten: Es geht nicht nur um die Einführung einer neuen landwirtschaftlichen Nutzungsart, die bis anhin an diesem Ort nicht heimisch war, sondern auch um die allfällige Zerstörung bisher vorhandener intakter Biotope. Ist eine solche Zerstörung nicht von vornherein auszuschliessen, so handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz um einen schwerwiegenden Eingriff in die Natur. Die Naturund Heimatschutzorganisationen sind daher als beschwerdelegimiert zu betrachten, damit sie als Partei im Bewilligungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren für die notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat sorgen können. Ob und in welchem Ausmass Bewilligungen zur Aufnahme von Grundstücken in den Rebbaukataster allenfalls Anlass zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen sein können, spielt vorliegend keine Rolle (Art. 3 des BB vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues, SR 916.140.1). Es ist auch ohne Bedeutung, dass die Art und Weise der landwirtschaftlichen Bepflanzung sonst dem freien Ermessen des Landwirts überlassen und nicht bewilligungspflichtig ist. Ferner stellt der Umstand, dass das Bundesrecht über den Rebbau keine Bestimmung enthält, wonach die Zuteilung eines Grundstückes in den Rebbaukataster im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu veröffentlichen sei, kein Indiz dar, dass es sich hier um keine Bundesaufgabe handle und dass somit ein Beschwerderecht nach Art. 12 NHG entfalle. f. Ist der Beschwerdeführer folglich legitimiert, am Verfahren von Anfang an teilzunehmen, so sind der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung des BLW aufzuheben und die Sache an die Bewilligungsbehörde, das BLW, zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer und allen anderen gesamtschweizerischen ideellen Natur- und Heimatschutzvereinigungen Gelegenheit zu geben, sich auch schon im erstinstanzlichen Verfahren der Aufnahme der hier im Streit liegenden Grundstücke in den Rebbaukataster zu 6 -- 6 of 8 -widersetzen. Zu diesem Zwecke ist das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme eines Grundstückes in den Rebbaukataster in geeigneter Weise zu publizieren.

110 Ib 162 E. 2a); die Legitimation ist nur dann gegeben, wenn es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht, wie zum Beispiel bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, und wenn die Erfüllung dieser Bundesaufgabe zudem mit gewissen Auswirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild verbunden ist, sei es bei Rodungsbewilligungen, bei Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation, bei fischereipolizeilichen Bewilligungen, bei der Verletzung von Wasserrechtskonzessionen, sowie beim Schutz der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Gadola, a.a.O., S. 101/2 mit Hinweisen, BGE 112 Ib 73 E. 3, BGE 116 Ib 121, BGE 116 Ib 208). In der neueren Rechtsprechung (so vor allem in BGE 116 Ib 208 E. 3a, vgl. ferner auch in BGE 117 Ib 99 E. 3) hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob das Bundesrecht über den Natur und Heimatschutz diesen Vereinigungen allein aufgrund des Vorbringens, es liege eine Bundesaufgabe vor, die Beschwerdelegitimation zuspreche; ob in einem bestimmten Fall eine Bundesaufgabe vorliege, stelle an sich eine materielle Frage, nicht dagegen eine solche des Eintretens dar. d. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass infolge der provisorischen Aufnahme der Grundstücke in den Rebbaukataster Trockenstandorte im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG und damit gleichzeitig auch seltene Vogelarten und Reptilien gefährdet seien. Aus diesem Grunde hat denn auch der Zürcher Vogelschutz am 24. September 1991 gegen die Verfügung der Direktion der öffentlichen Bauten vom 22. Juli 1991 betreffend den Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde W. beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine zusätzliche Beschwerde eingereicht, um zu verhindern, dass die erwähnten Grundstücke mit Reben bepflanzt werden. Der Präsident des Regierungsrates des Kantons Zürich hat in der Folge am 6. April 1992 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem Antrag des Zürcher Vogelschutzes entsprochen und verfügt, dass auf den umstrittenen Parzellen keine tatsächlichen Veränderungen ohne Bewilligung der Baudirektion vorgenommen werden dürften, das heisst dass die Anpflanzung von Reben zur Zeit untersagt sei, um die dort befindlichen Pflanzen auf den Grundstücken nicht zu gefährden. e. Diese Ausgangslage macht deutlich, dass der SVS als Verfügungsadressat durch die Verfügung des BLW und durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz, wie das EVD in seiner Begründung zutreffend ausführt, unmittelbar berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Ferner geht die Vorinstanz mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) beziehungsweise dem EDI einig, dass die Bepflanzung von Grundstücken mit Reben raumrelevant ist; einzig über das Mass der Relevanz, die massgebend ist für die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall, besteht keine Einigkeit. Der Lehre und der Rechtsprechung lässt sich zu diesem Punkt entnehmen, Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG und damit auch Gegenstand des Beschwerderechts nach Art. 12 NHG könne nur eine Aufgabe 5 -- 5 of 8 -sein, die einen klaren Bezug zu den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes habe beziehungsweise bei deren Erfüllung der entscheidenden Behörde ein Spielraum zur wertenden Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes zukomme. Es stellt sich daher die Frage, ob ein solcher Bezug bei der Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme von Grundstücken in den Rebbaukataster gegeben ist. Mit der beabsichtigten Änderung der landwirtschaftlichen Nutzungsart von Wiesland zu Rebbau sind Terrainveränderungen infolge von Grabungen und Terrassierungen und damit auch die Vernichtung wertvoller Trockenstandorte wohl kaum zu vermeiden. Zudem stellt die Anlage neuer Rebberge an diesem Ort auch einen optischen Eingriff in die Landschaft dar, was bei anderen Bewirtschaftungsarten der Urproduktion wohl weniger der Fall wäre, da die Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsart voraussichtlich auf Dauer angelegt ist. Daraus ergibt sich, dass nicht nur erhebliche Interessen des Landschafts-, sondern auch des Biotopsschutzes auf dem Spiele stehen; mit anderen Worten: Es geht nicht nur um die Einführung einer neuen landwirtschaftlichen Nutzungsart, die bis anhin an diesem Ort nicht heimisch war, sondern auch um die allfällige Zerstörung bisher vorhandener intakter Biotope. Ist eine solche Zerstörung nicht von vornherein auszuschliessen, so handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz um einen schwerwiegenden Eingriff in die Natur. Die Naturund Heimatschutzorganisationen sind daher als beschwerdelegimiert zu betrachten, damit sie als Partei im Bewilligungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahren für die notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat sorgen können. Ob und in welchem Ausmass Bewilligungen zur Aufnahme von Grundstücken in den Rebbaukataster allenfalls Anlass zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen sein können, spielt vorliegend keine Rolle (Art. 3 des BB vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues, SR 916.140.1). Es ist auch ohne Bedeutung, dass die Art und Weise der landwirtschaftlichen Bepflanzung sonst dem freien Ermessen des Landwirts überlassen und nicht bewilligungspflichtig ist. Ferner stellt der Umstand, dass das Bundesrecht über den Rebbau keine Bestimmung enthält, wonach die Zuteilung eines Grundstückes in den Rebbaukataster im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu veröffentlichen sei, kein Indiz dar, dass es sich hier um keine Bundesaufgabe handle und dass somit ein Beschwerderecht nach Art. 12 NHG entfalle. f. Ist der Beschwerdeführer folglich legitimiert, am Verfahren von Anfang an teilzunehmen, so sind der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung des BLW aufzuheben und die Sache an die Bewilligungsbehörde, das BLW, zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer und allen anderen gesamtschweizerischen ideellen Natur- und Heimatschutzvereinigungen Gelegenheit zu geben, sich auch schon im erstinstanzlichen Verfahren der Aufnahme der hier im Streit liegenden Grundstücke in den Rebbaukataster zu 6 -- 6 of 8 -widersetzen. Zu diesem Zwecke ist das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme eines Grundstückes in den Rebbaukataster in geeigneter Weise zu publizieren.

3. Ob darüber hinaus eine allgemeine Pflicht zur Publikation von Bewilligungsgesuchen für die Aufnahme von Grundstücken in den Rebbaukataster besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.c) darf man aber eher annehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, jedes Aufnahmegesuch zu publizieren; anders verhielte es sich einzig dann, wenn berechtigter Anlass bestünde - ähnlich wie hier -, es würden in einem konkreten Fall Interessen des Natur- und Heimatschutzes verletzt. In einem solchen Fall käme die Bewilligungsbehörde wohl kaum darum herum, das Bewilligungsgesuch zu publizieren und den interessierten Naturund Heimatschutzorganisationen ein Einsprache- und Beschwerderecht einzuräumen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat aber, nachdem er obsiegt, Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten; diese Entschädigung wird für das Verfahren vor dem EVD und vor dem Bundesrat pauschal auf Fr. 2 000.festgesetzt (Art. 64 VwVG; Art. 8 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.13 - Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 060 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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