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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-58-14--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 28.09.1992 JAAC 58.14

28. September 1992Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Wesen der Aufsichtsbeschwerde, vgl. VPB 56.37) Zu den Mitteln, die Bundesbehörden im Rahmen der ihnen aufgrund von Bundesrecht übertragenen Aufsicht gegenüber kantonalen Behörden zur Verfügung stehen, gehören vorerst das Einholen von Auskünften (z. B. mittels Fragebogen), Beratungen, Erlass allgemeiner Weisungen (an alle Kantone), Erlass besonderer Weisungen an einen bestimmten Kanton oder die Verpflichtung eines Kantons, dem Bund bestimmte Unterlagen einzureichen. 3 -- 3 of 7 -Bei der Ausübung der Bundesaufsicht ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Schärfere Aufsichtsmittel sind erst einzusetzen, wenn die schwächeren nicht zum Ziele geführt haben.

2.

Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug des Tierschutzgesetzes liegt beim EVD und dessen BVET (Art. 35 TSchG). Gegen den Aufsichtsbeschwerdeentscheid des EVD kann aufgrund der hierarchischen Überordnung beim Bundesrat Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (VPB 54.31; Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz. 872).

3. National- und Ständerat haben entsprechend den Anträgen ihrer Kommissionen die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Bundesrat verweigert. Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 des BG vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetzes, VG], SR 170.32). In der V vom 28. März 1990 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung, SR 172.011) ist diese Kompetenz in Art. 12 Bst. f - abgesehen von Fällen besonderer Bedeutung - an die Bundesanwaltschaft delegiert worden. Die Bundesanwaltschaft hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Direktor und den zuständigen Abteilungschef des BVET bereits nach dem Entscheid des Nationalrats mit der gleichen Begründung wie dieser verweigert. Diese Verfügung, gegen welche noch ein Wiedererwägungsgesuch hängig ist, bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde; eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Bundesanwaltschaft wäre im übrigen beim EJPD einzureichen gewesen. Es braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob vorliegend ein Fall von besonderer Bedeutung verneint werden konnte, weil der Entscheid sich auf einen einstimmigen Beschluss des Nationalrats in der gleichen Sache stützen konnte.

3. National- und Ständerat haben entsprechend den Anträgen ihrer Kommissionen die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Bundesrat verweigert. Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 des BG vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetzes, VG], SR 170.32). In der V vom 28. März 1990 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung, SR 172.011) ist diese Kompetenz in Art. 12 Bst. f - abgesehen von Fällen besonderer Bedeutung - an die Bundesanwaltschaft delegiert worden. Die Bundesanwaltschaft hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Direktor und den zuständigen Abteilungschef des BVET bereits nach dem Entscheid des Nationalrats mit der gleichen Begründung wie dieser verweigert. Diese Verfügung, gegen welche noch ein Wiedererwägungsgesuch hängig ist, bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde; eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Bundesanwaltschaft wäre im übrigen beim EJPD einzureichen gewesen. Es braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob vorliegend ein Fall von besonderer Bedeutung verneint werden konnte, weil der Entscheid sich auf einen einstimmigen Beschluss des Nationalrats in der gleichen Sache stützen konnte.

4. Das BVET hat am 17. September 1990 neue Richtlinien für die Haltung von Schweinen erlassen. Der Inhalt dieser Richtlinien wird von der Anzeigestellerin nicht beanstandet. Das EVD hat darauf hingewiesen, dass beim Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes zum Teil noch wenig Erfahrungen mit den neuen Haltungsvorschriften und Aufstallungssystemen bestanden. Diese Erfahrungen seien nach und nach gesammelt worden und würden immer noch gesammelt, insbesondere an der Prüfstelle für Stalleinrichtungen. Die neuen Erkenntnisse führten auch in Zukunft zu Anpassungen und Präzisierungen der massgeblichen Richtlinien. 4 -- 4 of 7 -Der Bundesrat schliesst sich dieser Beurteilung an. Wegen des Erlasses der Richtlinien vom 18. April 1986 und der späteren Notwendigkeit der Änderung derselben kann dem BVET daher kein Vorwurf gemacht werden.

5. Kern der Anzeige ist im übrigen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen K. durch das kantonale Verhöramt. Der Begründung des Entscheides des Verhöramtes kommt keine entscheidende Bedeutung zu; wie die neuen Richtlinien des BVET und die Stellungnahmen des EVD zuhanden des BJ zeigen, teilen aufgrund der heutigen Erkenntnisse BVET und EVD die Begründung des Einstellungsbeschlusses nicht mehr in allen Punkten. Dies bedeutet indes noch nicht, dass der Einstellungsbeschluss von der Bundesanwaltschaft - auf Antrag des BVET - in Anwendung von Art. 265 des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0, in Verbindung mit der V vom 1. November 1989 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [Mitteilungsverordnung], SR 312.3) hätte an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons weitergezogen werden müssen. Die von der Anzeigestellerin angerufene Amtsklage behandelt demgegenüber die Einleitung eines Strafverfahrens durch das BVET. Eine solche Amtsklage war hier entbehrlich, da bereits eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war. Es ging daher nur noch um den allfälligen Weiterzug des Einstellungsbeschlusses.

6. Das BVET hat darauf verzichtet, der Bundesanwaltschaft den Weiterzug des Einstellungsbeschlusses zu beantragen, weil es die Einstellung für vertretbar hielt. Es hat sich dabei darauf berufen, dass die Bundesbehörden in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, Rechtsmittel - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - nur mit äusserster Zurückhaltung einreichten. Die Bundesanwaltschaft macht von der ihr gegebenen Möglichkeit des Weiterzugs kantonaler Entscheide nur mit Zurückhaltung Gebrauch (VPB 51.6). Dies entspricht der Praxis des Bundesrates, welcher sich bei der Ausübung der Bundesaufsicht gegenüber den Kantonen (Art. 102 Ziff. 2 BV) auch eine grundsätzliche Zurückhaltung auferlegt (Eichenberger Kurt, Kommentar zur Bundesverfassung, Rz. 47 zu Art. 102 BV).

7. Der Einstellungsbeschluss beurteilte nicht in erster Linie Fragen des Tierschutzes, sondern das Verschulden des beschuldigten Tierhalters. Zieht man in Betracht, dass sogar der Kantonstierarzt - offenbar auch aufgrund der Richtlinien des BVET vom 18. April 1986 - davon ausging, dass erst beim Vorliegen von Kannibalismus eine Verletzung von Art. 20 TSchV vorliegen könne, und eine klare Praxis in der zu beurteilenden Frage noch fehlte, erscheint der Einstellungsbeschluss - rückblickend betrachtet - nicht als unvertretbar. Für eine Verurteilung wegen Tierquälerei (Art. 27 TSchG), das heisst wegen Vernachlässigung von Tieren, hätte dem Beschuldigten ein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müssen. Der Erfolg einer solchen Anklage erschien dem kantonalen Verhöramt zu Recht als unsicher; es kann daher weder dem Verhöramt des Kantons noch dem BVET ein Vorwurf gemacht werden, dass - aufgrund des damaligen Sachverhalts - die Strafuntersuchung eingestellt wurde. 5 -- 5 of 7 -6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.14 - Entscheid des Bundesrates vom 28. September 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 063 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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