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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-58-40--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 31.03.1993 JAAC 58.40

31. März 1993Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 13 Abs. 1 NHG kann der Bund den Natur- und Heimatschutz unterstützen, «indem er an die Kosten der Erhaltung von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kulturdenkmälern Beiträge (...) gewährt». Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b der V vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) steht die Kompetenz zur Bewilligung von Finanzhilfen über Fr. 100 000.- dem EDI zu. Da das Bundesrecht keinen Rechtsanspruch auf solche Finanzhilfen einräumt, ist gemäss Art. 99 Bst. h OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 1992 unterliegt indessen nach Art. 72 ff. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 ff. VwVG) und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Bst. a VwVG), ist darauf einzutreten.

2.

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Betrag der Finanzhilfe, den das EDI dem Beschwerdeführer zugesprochen hat, sondern lediglich gegen den in der Verfügung vorgesehenen Auszahlungstermin. 2

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Wie aus dem oben zitierten Art. 13 Abs. 1 NHG hervorgeht, statuiert das Bundesrecht keinen Rechtsanspruch auf solche Beiträge. Es handelt sich lediglich um eine «Kann»-Vorschrift, die es dem Bund ermöglicht, solche Finanzhilfen zuzusprechen, ihn aber nicht dazu verpflichtet. Es stellt sich nun die Frage, ob das EDI gegen Bundesrecht verstossen hat, indem es dem Beschwerdeführer eine solche Finanzhilfe, auf die er keinen Rechtsanspruch hat, zugesichert, deren Auszahlung jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat. Eine klare Antwort auf diese Frage der Gesetzmässigkeit des verfügten Zahlungsaufschubs enthält das BG vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1), das gemäss Art. 2 Abs. 1 für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt. Art. 3 Abs. 1 SuG umschreibt den Begriff der «Finanzhilfe»: «Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen...» Bei dem Bundesbeitrag, der dem Beschwerdeführer vom EDI zur Gesamtrestaurierung seines Wohnhauses zugesprochen worden ist, handelt es sich also um eine Finanzhilfe - was Art. 9 Abs. 1 NHV zudem ausdrücklich erwähnt -, womit die Grundsätze des SuG anwendbar sind. Der 2. Abschnitt des 3. Kapitels SuG befasst sich mit der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen. Art. 17 Abs. 2 Bst. a statuiert, dass bei Fehlen besonderer Bestimmungen die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall das EDI - den Zeitpunkt, zu dem die Finanzhilfe zur Auszahlung fällig wird, festlegt. Die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zum SuG (BBl 1987 I 369 ff.) führt zu diesem Punkt auf S. 409 weiter aus: «Sofern sich die massgebenden Bestimmungen nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung äussern, legt die Behörde zudem diesen fest.» Das NHG wie die Verordnung zum Naturund Heimatschutz äussern sich nirgends zum Auszahlungstermin. Damit liegt die Entscheidung, wann ein zugesprochener Beitrag ausbezahlt wird, beim EDI, der zuständigen Behörde. Das EDI hat somit bei der Verfügung des Zahlungsaufschubs gesetzmässig gehandelt. Dem EDI kann ebensowenig vorgeworfen werden, dass es bei der Festsetzung des Auszahlungstermins eine unangemessene Entscheidung getroffen habe. Das EDI kann Auszahlungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite vornehmen, wie Art. 7 Bst. h SuG festhält: «Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze». Sind diese Kreditlimiten erreicht, so steht dem EDI kein Handlungsspielraum mehr offen, und es muss den Auszahlungstermin verschieben. Wird dabei der nächstmögliche Termin festgesetzt, ist diese Entscheidung angemessen. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, dem Beschwerdeführer, trotz dessen finanzieller Notlage, den zugesprochenen Betrag unverzüglich auszubezahlen, ist dem EDI somit nichts anderes übrig geblieben, als die Auszahlung auf das folgende Jahr zu verschieben, um das Vorhaben überhaupt unterstützen zu können. Zum Vorbehalt der bewilligten Kredite ist folgendes hinzuzufügen. Art. 13 SuG sieht vor, dass die Departemente Prioritätenordnungen erstellen in jenen Bereichen, in denen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche 3 -- 3 of 5 -die verfügbaren Mittel übersteigen. Die zuständige Behörde hat sodann aufgrund der Prioritätenordnung zu entscheiden, welchen Gesuchen sofort entsprochen werden kann. Abs. 5 dieses Artikels führt weiter aus: «Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.» Da die zuständigen Behörden aufgrund einer solchen Prioritätenordnung sogar die Möglichkeit haben, diejenigen Gesuche, denen nicht innert nützlicher Frist entsprochen werden kann, abzuweisen, muss es ihnen umso mehr erlaubt sein - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Auszahlung bewilligter Finanzhilfen aufzuschieben. Mit der gleichen Begründung hätte im übrigen auch ein allfälliges Gesuch um Vorauszahlung (Art. 10 Abs. 2 NHV) abgewiesen werden müssen.

3. Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist bei der angefochtenen Beschwerde keiner der in Art. 49 VwVG aufgeführten Beschwerdegründe gegeben und die Beschwerde somit abzuweisen. Da der Beschwerdeführer durch die aufgeschobene Auszahlung der Finanzhilfe hart getroffen worden ist, wird auf eine Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.40 - Entscheid des Bundesrates vom 31. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 156 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist bei der angefochtenen Beschwerde keiner der in Art. 49 VwVG aufgeführten Beschwerdegründe gegeben und die Beschwerde somit abzuweisen. Da der Beschwerdeführer durch die aufgeschobene Auszahlung der Finanzhilfe hart getroffen worden ist, wird auf eine Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.40 - Entscheid des Bundesrates vom 31. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 156 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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