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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-60-14--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 12.04.1995 JAAC 60.14

12. April 1995Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 5 und 7 FiG kann die schweizerische Produktion wertvoller Filme im Rahmen eines alljährlich in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellenden Höchstbetrags gefördert werden. Diese Bestimmungen verschaffen keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Bundesbeiträge (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28. November 1961, BBl 1961 II 1060 f.; Birchmeier Wilhelm, Bundesgesetz über das Filmwesen, Zürich 1964, S. 50 f.; VPB 52.25, mit weiteren Hinweisen). Nach 4 -- 4 of 9 -Art. 99 Bst. h OG ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Die vorliegende Beschwerde fällt demnach in die Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 72 ff. VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

2.

Nach Art. 27ter Abs. 1 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) ist der Bund befugt, durch Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern. In Ausführung dieser Kompetenznorm hat der Bundesrat das Filmgesetz erlassen. Nach Art. 5 Bst. b FiG und Art. 11 der Filmverordnung vom 24. Juni 1992 (FiV, SR 443.11) kann der Bund die schweizerische Produktion wertvoller Filme unter anderem durch Qualitätsprämien für hervorragende Filme fördern. Diese Art der Filmförderung ergänzt die Beiträge und anderen Leistungen an die Herstellung von Filmen sowie die Beiträge an die Betriebskosten von schweizerischen Tonfilmstudios, welche den Kern der Filmförderungsmassnahmen bilden. Streitpunkt bildet vorliegend allerdings nicht die Frage, ob der Film «Jessica» eine schweizerische Produktion und ein hervorragender Film sei, sondern ob das BAK und auf Beschwerde hin das EDI den Film «Jessica» zu Recht nach Art. 16 FiV als Auftragsfilm von der Anmeldung zu einer Qualitätsprämie ausgeschlossen haben.

3.

Das EDI geht davon aus, dass das Filmgesetz ein Erlass zur Unterstützung des unabhängigen Filmschaffens und nicht des Fernsehens sei; gefördert werden sollen Filme, die im herkömmlichen Kino oder anderen öffentlichen Spielstellen ausgewertet werden. Laut Auffassung des Beschwerdeführers will dagegen das Filmgesetz die hervorragenden Filme schweizerischer Produktion generell fördern, sofern sie in inhaltlicher und künstlerischer Sicht unabhängig gestaltet worden sind. Entscheidend sei darüber hinaus für die Förderungswürdigkeit allein die Qualität des Filmes. Eine Bestimmung, die vom Fernsehen produzierte Filme unabhängiger Filmemacher von der Förderung ausschliesse, fehle.

4.

Das Filmgesetz versteht unter der Förderung filmkultureller Bestrebungen insbesondere die Unterstützung von Organisationen, die sich zum Teil allgemein mit dem Filmwesen, zum Teil mit speziellen Filmfragen beschäftigen und eine staats- und kulturpolitisch wertvolle Aufgabe erfüllen (Art. 6 FiG, Art. 12 FiV sowie Botschaft des Bundesrates, a. a. O., S. 1045 f.). Nicht unter die Förderung filmkultureller Bestrebungen fallen Beiträge an einzelne Filme. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob ein Beitrag unter dem Titel der «Förderung der einheimischen Filmproduktion» zu gewähren ist.

5.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung klar zum Ausdruck gebracht, dass das Fernsehen vom Filmgesetz nicht erfasst wird (a. a. O., S. 1041). Damit wird zum vorneherein ausgeschlossen, dass mit der Filmförderung nach Filmgesetz eine Förderung des Fernsehens betrieben wird. 5 -- 5 of 9 -Der Grund liegt darin, dass das Fernsehen durch öffentlich-rechtliche Gebühren finanziert wird, während die Filmbranche privatwirtschaftlich organisiert und dabei in einem weltweiten Markt einem grossen finanziellen Risiko ausgesetzt ist. Während Fernsehfilme auch gezeigt werden können, wenn für sie nur ein geringes Zuschauerinteresse besteht, ist der Erfolg beim Kinofilm entscheidend vom Zuschauerinteresse abhängig. Der Gesetzgeber ist im übrigen davon ausgegangen, dass der Film dem Publikum unter verschiedenen Aspekten entgegentritt: als Instrument zur Verbreitung von Ideen und Nachrichten, als Kunstwerk und als Wirtschaftszweig (a. a. O., S. 1038). Besondere Bedeutung kommt nach den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft an die Bundesversammlung der Erhaltung einer einheimischen Filmproduktion zu, die in die Lage versetzt werden soll, kulturell und staatspolitisch wertvolle und qualitativ hochstehende Spiel-, Dokumentar-, Kultur- und Erziehungsfilme herzustellen. Beim Dokumentarfilm ist - abgesehen von der Sonderkategorie der Reklameund Werbefilme - zwischen Auftragsfilmen (vgl. Art. 16 FiV) und der sogenannten freien Produktion zu unterscheiden. Filme, die im Auftrag von privaten Firmen, Organisationen, halbstaatlichen oder staatlichen Stellen im Hinblick auf die Vorführung in den Lichtspieltheatern oder bei Sonderveranstaltungen in Auftrag gegeben und bezahlt werden, entheben die Produzenten naturgemäss eines finanziellen Risikos. Diese Sparte der Produktion hat sich deshalb auch trotz des Fehlens eines modernen schweizerischen Tonfilmstudios entfalten können (a. a. O., S. 1043 f.). Für sie entfällt daher die Notwendigkeit einer staatlichen Förderung. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die Förderung der einheimischen Filmproduktion nach Art. 5 FiG die Förderung von Auftragsfilmen nicht erfassen soll. Art. 16 FiV, der unter anderem Auftragsfilme von der Förderung ausschliesst, ist daher gesetzeskonform. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Veränderungen der Film- und Fernsehszene kommen dagegen nicht an. Einerseits verlangt Art. 27ter BV für die Einführung neuer Formen der Filmförderung den Erlass eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses; eine blosse Verordnungsänderung in Abweichung der klaren Ziele des Filmgesetzes wäre nicht verfassungskonform. Es ist daher nur zu prüfen, ob das geltende Filmgesetz und die gestützt darauf erlassene Filmverordnung die Gewährung einer Qualitätsprämie zulassen. Allfällige darüber hinausgehende Änderungen der Filmförderungspolitik sind Sache des Gesetzgebers.

6.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Film «Jessica» stelle keine Auftragsproduktion dar, weil ihm bei der Gestaltung des Films volle künstlerische und inhaltliche Unabhängigkeit gewährleistet worden sei. Auf die vom EDI auch gar nicht bestrittene künstlerische und inhaltliche Unabhängigkeit kommt es indes hier nicht entscheidend an; nach Filmgesetz sind - bezogen auf den hier zu beurteilenden Film - andere Filmförderungskriterien massgebend.

6.1

Der Filmförderung nach Filmgesetz geht es in erster Linie um die Erhaltung einer einheimischen Filmproduktion. Nicht der einzelne Film beziehungsweise Filmemacher steht im Zentrum dieser Filmförderung, 6

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sondern die Förderung der schweizerischen Filmproduktion als Ganzes; diese Förderung der Filmproduktion soll aber gleichzeitig sicherstellen, dass wertvolle Filme hervorgebracht werden. An dieser Gesamtsicht ändert auch der Umstand nichts, dass Herstellungsbeiträge und Qualitätsprämien immer die Prüfung eines konkreten Filmes oder Projektes bedingen, wobei dann die Qualität des einzelnen Filmes beziehungsweise die Arbeit des Filmemachers im Vordergrund steht. Diese einzelfallweise Beurteilung steht immer «im Rahmen der Förderung der einheimischen Filmproduktion».

6.2

Nicht mit diesem Hauptziel der Filmförderung stimmen Förderungsmassnahmen überein, die - direkt oder indirekt - das Medium Fernsehen fördern. Produzent des Filmes «Jessica» ist das Fernsehen, Redaktion DOK, welches den Film finanziert hat und über die Filmrechte verfügt. Ob dem Beschwerdeführer sein Aufwand voll entschädigt worden ist, erscheint nicht als entscheidend; eine massgebliche andere Finanzierung fehlt. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass mit einer Förderung dieses Filmes über die Filmförderung zumindest indirekt eine Förderung des Fernsehens verbunden wäre, was indes nicht Sinn und Zweck der Filmförderung entspricht. Wenn das Fernsehen einen allfälligen Anteil an einer dem Beschwerdeführer zugesprochenen Qualitätsprämie (Art. 25 Abs. 1 FiV) in eine neues Projekt einfliessen lassen will, so wird dies dem Fernsehen wiederum zugute kommen, da es dann einen Teil der sonst wohl anderweitig von ihm zu finanzierenden Kosten eines neuen Films spart. Im übrigen ist nicht nur keine Förderung des Fernsehens durch die Filmförderung vorgesehen, umgekehrt besteht sogar ein Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Verband für Spiel- und Dokumentarfilm (SDF), dem Verband Schweizer Filmgestalter (VSFG), dem Schweizerischen Verband für Auftragsfilm und Audiovision (AAV) und der Schweizerischen Trickfilmgruppe einerseits und der SRG, wonach das Fernsehen das freie Filmschaffen unterstützt (neue Fassung vom 27. Januar 1993); für 1993-1995 sind für die finanzielle Beteiligung an Drehbüchern, Projektentwicklungen und Produktionen, sowie an Synchronisationen und/oder Untertitelungen von Werken, die den Bedingungen des Rahmenabkommens entsprechen, insgesamt

18.6

Millionen Franken vorgesehen. Aufgrund der Finanzierung des Filmes «Jessica» durch das Fernsehen entfiel für den Beschwerdeführer jegliches Risiko. Die Förderung des unabhängigen Filmschaffens bezweckt nun aber gerade die zumindest teilweise Abdeckung dieses Risikos. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass das BAK und das EDI den Beschwerdeführer zu Recht nicht zur Anmeldung einer Qualitätsprämie zugelassen haben. 7 -- 7 of 9 -Es wäre unsinnig gewesen, einen Film von der Jury beurteilen zu lassen, wenn zum vorneherein feststeht, dass eine Prämie aus anderen Gründen als jener der Qualität des Filmes verweigert werden soll. Zudem hat das BAK die Jury konsultiert, welche ebenfalls einstimmig die Ansicht vertrat, beim Film «Jessica» handle es sich um einen nicht förderungswürdigen Auftragsfilm.

7.

Zum gleichen Ergebnis führt eine allgemeine Betrachtung im Lichte des Subventionsrechts. Das schweizerische Subventionsrecht ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt (vgl. insb. Art. 6 und 7 des BG vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1). Finanzhilfen dürfen unter anderem nur erteilt werden, wenn eine Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird (Art. 6 Bst. c SuG) und der Empfänger die ihm zumutbaren Eigenleistungen erbringt (Art. 7 Bst. c und d SuG). Vorliegend ergibt sich, dass der Film «Jessica» voll oder zumindest praktisch vollumfänglich finanziert worden ist; die Qualitätsprämie hat nichts mit dem Zustandekommen oder der Finanzierungsproblematik zu tun, sondern stellte allein eine zusätzliche Prämie dar, was nicht den Zielen des Subventionsgesetzes entspräche. Sollen die für die Filmförderung zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel zweckgemäss und optimal verwendet werden, bedarf es einer sorgfältigen Beurteilung der Beitragsgesuche. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen der Beiträge auf das Hauptziel der Filmförderung, die Förderung der einheimischen Filmproduktion, zu prüfen. In diesem Lichte erscheint es ohne weiteres zulässig, primär jene Filmschaffenden zu fördern, die nicht voll von dritter Seite, zum Beispiel vom Fernsehen, finanziert werden.

8.

Ob der Beschwerdeführer am Wettbewerb der besten Auftragsproduktionen teilnehmen kann, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist daher nicht weiter zu untersuchen.

9. Die zuständigen Bundesbehörden haben mit ihrem Entscheid kein Bundesrecht verletzt, das ihnen zukommende Ermessen sachgerecht ausgeübt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8

9. Die zuständigen Bundesbehörden haben mit ihrem Entscheid kein Bundesrecht verletzt, das ihnen zukommende Ermessen sachgerecht ausgeübt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.14 - Entscheid des Bundesrates vom 12. April 1995 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 981 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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