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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-62-85--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 01.07.1998 JAAC 62.85

1. Juli 1998Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu aber nur gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist allerdings nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auch bei negativen Verfügungen ist eine Wiedererwägung nicht angezeigt, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird (BGE 120 Ib 42). Im Verwaltungsverfahren wird die Zulässigkeit der Wiedererwägung zudem durch Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zeitlich beschränkt: Die Vorinstanz kann ihren Entscheid nur bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz in Wiedererwägung ziehen. Danach liegt der Entscheid bei der Beschwerdeinstanz, welche aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde die Sache, die Gegenstand der Beschwerde bildet, umfassend überprüfen kann (Art. 54 VwVG). Im übrigen steht einer Wiedererwägung seitens des UVEK vorliegend auch der Umstand entgegen, dass die Erteilung einer Konzession an X die Annullierung zumindest einer anderen Konzession voraussetzte, was im Rahmen eines blossen Wiedererwägungsverfahrens nicht möglich wäre. 5 -- 5 of 9 -Das Wiedererwägungsgesuch ist daher vorliegend unzulässig, weshalb eine Übermittlung der Beschwerde an das UVEK zwecks Behandlung als Wiedererwägungsgesuch nicht in Betracht kommt. Es kann daher auch offengelassen werden, ob eine solche Übermittlung im vorliegenden Verfahrensstadium überhaupt noch zulässig wäre. (...)

5. Grundsätzlich sind - nach Massgabe der Sendernetzplanung Lokalradiokonzessionen zu erteilen, wenn die in Art. 11 RTVG umschriebenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Da die Konzessionsbehörde nicht mehr zu entscheiden hat, ob überhaupt eine Konzession zu erteilen ist (Entschliessungsermessen), liegt vorliegend ein Auswahlermessen vor (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 304; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 275). Beim Auswahlermessen ist zwischen verschiedenen Massnahmen oder - wie hier - zwischen verschiedenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Welcher Ermessensspielraum der Konzessionsbehörde eingeräumt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Der Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (BBl 1987 III 689 ff.) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Konzessionsbehörde beim Entscheid über die Konzessionserteilung ein Ermessensspielraum zusteht (a.a.O., S. 720) und dieser erheblich ist (a.a.O., S. 732). Das UVEK ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ihm bei Konzessionsentscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Aufgrund dieser Ausgangslage teilt der Bundesrat die Auffassung des UVEK, dass der Konzessionsentscheid, das heisst die Auswahl unter den verschiedenen Bewerbern, nicht einfach aufgrund einer Quantifizierung verschiedener Kriterien (z. B. der in der Wegleitung des BAKOM zur Abfassung der Konzessionsgesuche angeführten Punkte) zu treffen ist. In diesem Sinne überprüft der Bundesrat die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie auf ihre Angemessenheit. Im weiteren überprüft er, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist.

5. Grundsätzlich sind - nach Massgabe der Sendernetzplanung Lokalradiokonzessionen zu erteilen, wenn die in Art. 11 RTVG umschriebenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Da die Konzessionsbehörde nicht mehr zu entscheiden hat, ob überhaupt eine Konzession zu erteilen ist (Entschliessungsermessen), liegt vorliegend ein Auswahlermessen vor (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 304; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 275). Beim Auswahlermessen ist zwischen verschiedenen Massnahmen oder - wie hier - zwischen verschiedenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Welcher Ermessensspielraum der Konzessionsbehörde eingeräumt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Der Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (BBl 1987 III 689 ff.) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Konzessionsbehörde beim Entscheid über die Konzessionserteilung ein Ermessensspielraum zusteht (a.a.O., S. 720) und dieser erheblich ist (a.a.O., S. 732). Das UVEK ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ihm bei Konzessionsentscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Aufgrund dieser Ausgangslage teilt der Bundesrat die Auffassung des UVEK, dass der Konzessionsentscheid, das heisst die Auswahl unter den verschiedenen Bewerbern, nicht einfach aufgrund einer Quantifizierung verschiedener Kriterien (z. B. der in der Wegleitung des BAKOM zur Abfassung der Konzessionsgesuche angeführten Punkte) zu treffen ist. In diesem Sinne überprüft der Bundesrat die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie auf ihre Angemessenheit. Im weiteren überprüft er, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist.

6. Die Beschwerdeführerin macht vorerst geltend, Radio Tropic erfülle die Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 Bst. e RTVG nicht, wonach eine Konzession nur erteilt werden kann, wenn «der Bewerber glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb während der Konzessionsdauer finanzieren kann». Der entsprechende Vorwurf stützt sich auf Zeitungsberichte, die aber nicht zu den Akten gegeben worden und daher als unbelegt zu betrachten sind. Dazu kommt, dass in der Zwischenzeit seitens von Radio Tropic eine Finanzierungsbescheinigung über den Betrag von Fr. 800 000.vorgelegt ist. Im weiteren ist auf die unterschiedlichen Konzepte von X als Mainstream-Programm und von Radio Tropic hinzuweisen, welches auf ein besonders kostensparendes Konzept setzt und aufgrund bestehender Verbindungen auf erhebliche personelle und fachliche Ressourcen, insbesondere unentgeltlich auf ein grosses Musikarchiv zurückgreifen kann. 6 -- 6 of 9 -Wie das UVEK hält daher auch der Bundesrat die Zweifel an der Finanzierbarkeit von Radio Tropic für unbegründet.

7.1. Das UVEK hat seinen Entscheid pro Radio 24, Radio Z und Radio LoRa für die Region 33 (Zürich) damit begründet, ein Vergleich der bisherigen Veranstalter mit den neuen Veranstaltern ergebe für letztere keine wesentlichen Vorteile, so dass es sich nicht rechtfertige, diese zu verdrängen. Es dürfe auch berücksichtigt werden, dass die bisherigen Sender einen wertvollen Beitrag zur lokal-regionalen Meinungsbildung leisteten und eine breite und treue Hörerschaft gefunden hätten. Dass letzteres auf Radio 24 und Radio Z offensichtlich zutrifft, ist unbestritten. Der Entscheid pro Radio Tropic für die Region 34 (Stadt Zürich) ist vom UVEK im wesentlichen mit dessen Zielsetzung begründet worden, nämlich dem Beitrag zur Integration der verschiedenen gesellschaftlichen Schichten und Kulturen im Raum Zürich, welcher einen hohen Differenzierungsgrad zwischen den unterschiedlichsten Kulturen aufweist.

7.2. Wie vorne dargelegt, ist der konzessionierenden Behörde bei der Auswahl der Bewerber ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Ohne diesen Ermessensspielraum wäre es ihr angesichts der beschränkten Zahl von Sendern in einer Region nicht möglich, eine Auswahl zu treffen, bei welcher in einzelnen Regionen, wo dies besonders angezeigt ist, auch aussergewöhnliche Programme eine Chance erhalten. Auf diese Weise kann eine echte kulturelle Vielfalt geschaffen werden. Die Erteilung solcher Konzessionen (beispielsweise an einen Jugendsender, ein alternatives kulturelles Programm oder eben ein integrativ wirkendes Programm) kann sogar zur Folge haben, dass einem bisherigen, etablierten Sender keine definitive Konzession erteilt wird.

7.3. Das UVEK ist davon ausgegangen, dass die Stadt Zürich von den Sendern der Region 33 (Zürich) mitversorgt wird und daher auch für die Stadt bereits zwei vollkommerzielle Lokalradios mit grosser Hörerschaft zur Verfügung stehen. Es hat aufgrund dieser Ausgangslage mit Radio LoRa ein alternatives, experimentelles Kontrastprogramm mit politischen Zügen sowie mit Radio Tropic einen Veranstalter, welcher einen wesentlichen Beitrag zur Integration der verschiedenen gesellschaftlichen Schichten und Kulturen im Raum Zürich leisten möchte, bevorzugt. Mit dem Musikprogramm von Radio Tropic (mit dem Geschmack von Sonne, Meer und Strand, d. h. Musik aus der Karibik und Lateinamerika, farbige Musik aus den USA sowie Musik aus Asien und Afrika) bietet Radio Tropic zudem ein spezielles Programm, welches sich an eine besondere Hörerschaft schweizerischer und ausländischer Provenienz richtet. An ein besonderes Musikpublikum richtet sich auch X, doch kommt dessen Wortteil medienpolitisch eine geringere Bedeutung zu als dem integrativen Aspekt von Radio Tropic. Das UVEK versteht seine Konzessionsentscheide zugunsten von Radio 24, Radio Z und insbesondere Radio LoRa (für die Region 33 [Zürich]) beziehungsweise von Radio Tropic (Region 34 [Stadt Zürich]) als medienpolitische Entscheide. Dabei kann es sich auf die in Art. 3 und 21 RTVG festgeschriebenen Aufträge von Radio und Fernsehen im allgemeinen sowie von lokalen und regionalen Programmen im besonderen stützen, auf welche die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen ausdrücklich verweisen (Art. 11 Abs. 1 Bst. i RTVG). 7 -- 7 of 9 -Aufgrund dieser Aufträge sollen Lokalradios unter anderem: - zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen Zusammenlebens beitragen (Art. 21 Bst. a RTVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG), - einen Beitrag zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet leisten (Art. 21 Bst. b RTVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. c RTVG), - die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näherbringen sowie das Verständnis für andere Völker fördern (Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG).

7.4. In diesem Lichte betrachtet stehen die angefochtenen Verfügungen betreffend die Versorgungsregionen 33 (Zürich) und 34 (Stadt Zürich) für den Bundesrat im Einklang mit den Aufträgen und Konzessionsvoraussetzungen des RTVG. Das UVEK ist bei seinem Entscheid von einem einleuchtenden programmpolitischen Konzept ausgegangen und hat das ihm zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt.

8. Bei dieser Sachlage ist nicht mehr auf alle Einzelheiten der sich gegenüberstehenden Gesuche einzugehen. Es genügt festzustellen, dass grundsätzlich alle noch im Verfahren befindlichen Gesuchsteller die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen. Für den Konzessionsentscheid sind grundsätzliche Gesichtspunkte und nicht die Quantifizierung bestimmter Vor- und Nachteile ausschlaggebend. Angesichts der beschränkten Anzahl von Konzessionen müssen eben auch Gesuchsteller ausgeschieden werden, welche die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen. Aus diesem Grunde wird nicht weiter geprüft, welches der Radios über wieviel und wie gut qualifiziertes Personal verfügt. Den Bestimmungen von Art. 16 ff. RTVG betreffend Organisation und Finanzen ist jedenfalls Rechnung getragen worden. Aufgrund dieser Sachlage ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.85 - Auszug aus einem Beschwerdeentscheid des Bundesrates vom 1. Juli 1998; gleichentags hat der Bundesrat - mit weitgehend gleicher Begründung - auch die Beschwerde der Mitbewerberin S, welche sich um Erhalt einer Konzession für ein eigentli... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 055 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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