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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-63-33--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 28.10.1998 JAAC 63.33

28. Oktober 1998Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Gemäss Art. 36ter der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) verwendet der Bund die Hälfte des Reinertrags der Mineralölsteuer und den ganzen Ertrag eines Mineralölsteuerzuschlages für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, dabei insbesondere für Beiträge an Umweltschutz- und Landschaftsschutzmassnahmen, die durch den motorisierten Strassenverkehr nötig werden, sowie an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen, die dem motorisierten Verkehr geöffnet sind (Art. 36ter Bst. d BV). Art. 36ter BV legt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest und bestimmt in abschliessender Aufzählung, wofür diese zu verwenden sind. Da der Verfassungsartikel die Verwendungsmöglichkeiten der Mittel sehr präzis umschreibt, ist ein Gestaltungsspielraum nur in begrenztem Masse gegeben (BBl 1984 I 991). Art. 25 MinVG wurde im Parlament, insbesondere im Nationalrat, ausgiebig beraten. Der Artikel war von grosser politischer Tragweite, da von seinem Wortlaut abhing, ob gegen das Gesetz das Referendum ergriffen würde. Der deutschsprachige Berichterstatter der Kommission des Nationalrates wies darauf hin, dass der Gesetzgeber die volle Ausschöpfung des verfassungsmässigen Spielraumes zur Finanzierung von Umweltschutzmassnahmen durch Treibstoffabgaben anstrebe (AB 1985 N 258). Es ist davon auszugehen, dass dieser - nach dem oben Gesagten bereits verfassungsmässig begrenzte - Spielraum im Rahmen der Gesetzgebung ausgeschöpft wurde. (...)

8.

Es stellt sich weiter die Frage, ob die geplante Massnahme gestützt auf Art. 25 Satz 2 MinVG subventioniert werden kann bzw. wie diese Bestimmung auszulegen ist.

8.1

Gemeinsam ist Satz 1 und 2 von Art. 25 MinVG, dass nach dem Verursacherprinzip Beiträge an Umweltschutzmassnahmen geleistet werden, die durch den motorisierten Strassenverkehr verursacht werden. Satz 1 hat Umweltschutzmassnahmen an Strassen und ersatzweise an Gebäuden nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) im Auge, währenddem Satz 2 von allgemeinen Umweltschutzmassnahmen spricht, mithin weder eine Beschränkung auf Strassen noch ersatzweise an Gebäuden noch auf das USG statuiert. 3 -- 3 of 5 -In der parlamentarischen Debatte ging es in erster Linie um Massnahmen gegen das Waldsterben. Bundesrat Schlumpf führte im Nationalrat aus, dass es bei den Waldschäden um ein nationales Problem gehe, wobei die Ursachen der Schäden in der Regel nicht genau lokalisierbar seien, weshalb sich seines Erachtens eine spezielle Bestimmung rechtfertige (AB 1984 N 1675). Der Begriff «Waldschäden» fand hauptsächlich aus politischen Gründen explizit Aufnahme ins Gesetz (AB 1985 N 264). Man war sich gleichzeitig im klaren, dass die Waldschäden im damaligen Zeitpunkt zwar im Zentrum standen, in Zukunft aber auch andere verkehrsbedingte Umweltschäden in Betracht kämen. Entsprechende Umweltmassnahmen wollte man von der Subventionierung nicht ausschliessen. Es fragt sich nun, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Schutzmassnahmen für andere als Waldschäden nach Art. 25 Satz 2 MinVG subventionierbar sind. Die Umweltschäden müssen nach dem Gesagten durch den motorisierten Strassenverkehr verursacht und betreffend Art und Ausmass mit den Waldschäden vergleichbar sein. Diese Sichtweise indiziert insbesondere einen Umweltschaden in weiten Teilen des Landes und nicht bloss einen lokal beschränkten - potentiellen - Schaden. Der Bundesrat teilt diesbezüglich die Auffassung der Vorinstanz.

8.2 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich unbestrittenermassen um Gewässerschutzmassnahmen. Nach dem heutigen Wissensstand gilt es als anerkannt, dass Gewässer primär von der Landwirtschaft und durch Abwässer und nicht (zumindest nicht massgeblich) vom Strassenverkehr beeinträchtigt werden. Bereits aus diesem Grunde fallen Beiträge (heute) gestützt auf Art. 25 Satz 2 MinVG ausser Betracht. Dazu kommt, dass ein allfälliger Schaden an der Thermalquelle Y in der von der Beschwerdeführerin befürchteten Art mit den Waldschäden im oben erwogenen Sinne nicht vergleichbar ist. Es fehlt an einer Gefährdung der Gewässer in einem grösseren Rahmen nationalen Ausmasses. In concreto geht es einzig um präventive Gewässerschutzmassnahmen in einem begrenzten Gebiet im Hinblick auf allfällige Unfälle mit umweltschädigenden Folgen. Die Voraussetzungen für eine Subventionierung von Umweltschutzmassnahmen nach Art. 25 Satz 2 MinVG sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist die Frage nach der möglichen Höhe eines Bundesbeitrages nicht zu prüfen. [38] Heute: Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.33 - Auszug aus einem Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 28. Oktober 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 235 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

8.2 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich unbestrittenermassen um Gewässerschutzmassnahmen. Nach dem heutigen Wissensstand gilt es als anerkannt, dass Gewässer primär von der Landwirtschaft und durch Abwässer und nicht (zumindest nicht massgeblich) vom Strassenverkehr beeinträchtigt werden. Bereits aus diesem Grunde fallen Beiträge (heute) gestützt auf Art. 25 Satz 2 MinVG ausser Betracht. Dazu kommt, dass ein allfälliger Schaden an der Thermalquelle Y in der von der Beschwerdeführerin befürchteten Art mit den Waldschäden im oben erwogenen Sinne nicht vergleichbar ist. Es fehlt an einer Gefährdung der Gewässer in einem grösseren Rahmen nationalen Ausmasses. In concreto geht es einzig um präventive Gewässerschutzmassnahmen in einem begrenzten Gebiet im Hinblick auf allfällige Unfälle mit umweltschädigenden Folgen. Die Voraussetzungen für eine Subventionierung von Umweltschutzmassnahmen nach Art. 25 Satz 2 MinVG sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist die Frage nach der möglichen Höhe eines Bundesbeitrages nicht zu prüfen. [38] Heute: Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.33 - Auszug aus einem Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 28. Oktober 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 235 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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