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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-64-76--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 05.04.2000 JAAC 64.76

5. April 2000Deutsch19 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.1

Der angefochtene Entscheid stützte sich auf die nach der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ungeschriebene verfassungsrechtliche Bundeskompetenz im Bereich der Kulturförderung (s. VPB 55.27[100]), den jährlich bewilligten Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen, die im gesamtschweizerischen Interesse tätig sind, sowie die vom EDI erlassenen Richtlinien vom 16. November 1998.

1.2. Gemäss Art. 99 Bst. h des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die 5 -- 5 of 10 -das Bundesrecht keinen Anspruch gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag besteht nur, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags in einem Erlass (Verfassung, Gesetz oder Verordnung) erschöpfend umschrieben werden und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrages nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist (für viele: BGE 110 Ib 152 und BGE 110 Ib 300 sowie BGE 116 Ib 312). Im hier zu beurteilenden Bereich der Unterstützung kultureller Organisationen besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge des Bundes, da die Voraussetzungen nicht durch Gesetz oder Verordnung, sondern nur in Richtlinien und auch da nicht in erschöpfender Weise festgelegt sind (s. vorne, E. 1.1, und VPB 55.27). Ein Rechtsanspruch auf Bundesbeiträge entfällt im Übrigen in der Regel auch dann, wenn die Beiträge - wie die vorliegenden Jahresfinanzhilfen nur im Rahmen jährlich bewilligter Kredite gewährt werden (Art. 1 der Richtlinien; s. auch Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 I 406). Gegen die angefochtene Verfügung ist mithin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen und daher nach Art. 72 Bst. a und Art. 74 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig.

1.2. Gemäss Art. 99 Bst. h des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die 5 -- 5 of 10 -das Bundesrecht keinen Anspruch gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag besteht nur, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags in einem Erlass (Verfassung, Gesetz oder Verordnung) erschöpfend umschrieben werden und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrages nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist (für viele: BGE 110 Ib 152 und BGE 110 Ib 300 sowie BGE 116 Ib 312). Im hier zu beurteilenden Bereich der Unterstützung kultureller Organisationen besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge des Bundes, da die Voraussetzungen nicht durch Gesetz oder Verordnung, sondern nur in Richtlinien und auch da nicht in erschöpfender Weise festgelegt sind (s. vorne, E. 1.1, und VPB 55.27). Ein Rechtsanspruch auf Bundesbeiträge entfällt im Übrigen in der Regel auch dann, wenn die Beiträge - wie die vorliegenden Jahresfinanzhilfen nur im Rahmen jährlich bewilligter Kredite gewährt werden (Art. 1 der Richtlinien; s. auch Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 I 406). Gegen die angefochtene Verfügung ist mithin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen und daher nach Art. 72 Bst. a und Art. 74 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig.

1.3. Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und demzufolge beschwerdeberechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG).

1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

2. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfügung des EDI, welche feststellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Erhalt einer Jahresfinanzhilfe aus dem Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen nicht mehr erfüllt. Mit dieser Feststellung hat das EDI gleichzeitig das von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 gestellte Gesuch um Gewährung einer zahlenmässig nicht festgelegten Jahresfinanzhilfe (sinngemäss zu verstehen als Jahresfinanzhilfe «im bisherigen Umfang») abgewiesen. Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Zusprechung einer Überbrückungshilfe von Fr. 28 000.- durch das EDI. Angesichts des Zweckes der Überbrückungshilfe, welche X. für das Jahr 1999 die Vorbereitung und Durchführung der regelmässigen statutarischen beziehungsweise ordentlichen Geschäftstätigkeit sicherstellen soll, steht die Annahme dieser Überbrückungshilfe, die ohnehin nicht höher ausgefallen 6 -- 6 of 10 -ist als eine allfällige ordentliche Jahresfinanzhilfe, der Einreichung der vorliegenden Beschwerde der X. die Verweigerung einer (ordentlichen) Jahresfinanzhilfe für das Jahr 1999 nicht im Wege.

3. Voraussetzungen und Zweck der Jahresfinanzhilfen zur Unterstützung kultureller Organisationen werden vorliegend wie dargelegt nicht auf Gesetzesstufe geregelt (s. vorne, E. 1.1), sondern in Richtlinien, welche das EDI erlassen hat. Die Richtlinien umschreiben in generell-abstrakter Weise, wie das EDI das ihm zustehende Ermessen auszuüben hat. Da sich Richtlinien als Verwaltungsverordnungen in erster Linie an die Verwaltungsbehörden richten, keinen Rechtssatzcharakter haben und daher nur im Innenverhältnis bindend sind, dürfen sie nicht über die Rechtsnormen hinausgehen, auf welche sie sich stützen. Für die Beschwerdeinstanz sind sie nicht bindend (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 24 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I: Les fondements généraux, 2. Aufl., Bern 1994, Ziff. 3.3.5, S. 264 ff.). Richtlinien bringen die Sachkunde von mit der Materie beschäftigten Fachleuten zum Ausdruck (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Aufl., Bern 1983, S. 290 f.; Max Imboden / René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 9). Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass der den Vollzugsbehörden eingeräumte Ermessensspielraum sachgerecht ausgeübt wird, und sie gewährleisten so in Verbindung mit den Bestimmungen über den Rechtsschutz die Durchsetzung des leitenden Gebots der Gleichbehandlung bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 406; BGE 116 Ib 158, BGE 117 Ib 231, BGE 118 Ib 166, BGE 119 Ib 41 und BGE 122 I 45).

4. Weil für den Bereich der Unterstützung kultureller Organisationen kein gesetzlicher Anspruch auf Bundesbeiträge besteht, handelt es sich um so genannte Ermessenssubventionen (vgl. vorne, E. 1.2). Bei solchen Subventionen können, wenn die verfügbaren Mittel beschränkt sind, Beiträge gemäss konstanter Praxis des Bundesrates gekürzt oder sogar verweigert werden, wenn an sich die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt wären und bisher Beiträge geleistet wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 17. März 1980 über die Stiftung Pro Helvetia, BBl 1980 II 123; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 202; VPB 42.20 S. 88 ff., VPB 43.40 S. 185 f.). Eine Besitzstandsgarantie besteht hier nicht. Sinnvoller, als bei Kreditkürzungen lineare Kürzungen vorzunehmen, erscheint es dagegen, mit dem Erlass allgemeingültiger Regelungen, das heisst Prioritätenordnungen für einen optimalen Einsatz der noch verbliebenen Mittel zu sorgen. Stehen zur finanziellen Unterstützung bestimmter Ziele nämlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung, so müssen diese zielbewusst und wirkungsvoll eingesetzt werden (vgl. für viele: VPB 55.27, VPB 56.17 und VPB 58.77). Diese Pflicht ergibt sich bereits aus den Grundsätzen für die Ausrichtung von Finanzhilfen, die im Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) festgelegt sind. So schreibt Art. 13 SuG vor, dass die 7 -- 7 of 10 -zuständigen Departemente generell-abstrakte Prioritätenordnungen zu erstellen haben, wenn aufgrund von Spezialgesetzen Bundesbeiträge nur im Rahmen bewilligter Kredite gewährt werden und die erwarteten Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen oder kein Rechtsanspruch auf die Bundesbeiträge besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Richtlinien des EDI vom 16. November 1998 eine wenn auch allgemeine Prioritätenordnung im Sinne von Art. 13 SuG darstellen.

5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Richtlinien werden aus dem Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen - im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite - nur Organisationen von professionellen Kunstschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützt, welche gesamtschweizerisch tätig sind, sowie Dachverbände als Zusammenschlüsse solcher Organisationen. Nicht unterstützt werden in der Regel Organisationen, deren Zweck vorwiegend auf Schule, Ausbildung oder Wissenschaft gerichtet ist (Abs. 2). Diese Schwerpunktsetzung bei der Unterstützung kultureller Organisationen mit der Beschränkung der Unterstützung auf Zusammenschlüsse von Kunstschaffenden selbst, das heisst in erster Linie von Berufsverbänden von Künstlerinnen und Künstlern, erscheint in diesem Lichte eine sinnvolle Massnahme, um die beschränkten Mittel zielbewusst und wirkungsvoll einsetzen zu können. Folge davon ist, dass kulturelle Vereinigungen im weiteren Sinne, welche zum Beispiel die Vermittlung der Kultur bezwecken, nicht mehr unterstützt werden können. Zwar kann der Bundesrat Verwaltungsverordnungen der Departemente grundsätzlich frei überprüfen, doch greift er in den diesen zustehenden Ermessensspielraum nur dort ein, wo er die gewählten Lösungen für nicht haltbar erachtet, ohne dabei sein Ermessen an die Stelle des zuständigen Departements zu setzen, hier des EDI, welches den Rahmen seiner Ermessensentscheide vorliegend in Richtlinien festgelegt hat. In diesem Sinne sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Richtlinien des EDI vom 16. November 1998 in Frage zu stellen.

6. Unbestritten ist vorliegend, dass X. eine gesamtschweizerische Organisation darstellt, strittig dagegen, ob deren Tätigkeit sich unter Abs. 1 der Richtlinien, der in den Art. 5-7 der Richtlinien näher erläutert wird, subsumieren lässt. Kernfrage ist, wie das EDI richtig festgestellt hat, ob X. ein Berufsverband von Künstlerinnen und Künstlern oder zumindest ein Zusammenschluss von Kunstschaffenden ist, seien diese professionelle Kunstschaffende oder Laien. Das EDI hat zutreffend festgestellt, dass X., deren Mitgliedschaft jedermann offen stehe, keine solche Vereinigung von Kunstschaffenden darstellt, auch wenn ihr tatsächlich auch Kunstschaffende angehören. Die durch Art. 4 der Statuten untermauerte Feststellung, dass X. nicht einen Berufsverband von Künstlerinnen und Künstlern oder zumindest einen Zusammenschluss von Kunstschaffenden darstellt, hat die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften vermocht. 8 -- 8 of 10 -Bei dieser Ausgangslage kann - wie das EDI in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 1999 festgestellt hat - offen bleiben, ob die Tätigkeit von X. vorwiegend als theaterwissenschaftlich zu qualifizieren ist. Für die Frage, ob X. eine Jahresfinanzhilfe zugesprochen werden kann, kommt diesem Aspekt keine Bedeutung mehr zu. Auch aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinien vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten. Mit dieser Bestimmung soll der in Abs. 1 aufgestellte Grundsatz nicht in Frage gestellt werden, sondern nur in Bezug auf besondere Fälle von Zusammenschlüssen von Kunstschaffenden eine negative Abgrenzung erfolgen. Auch aus Art. 5-7 der Richtlinien (Unterstützung von Organisationen professioneller Kunstschaffender, Unterstützung von Dachverbänden und Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; diese Bestimmungen stützen vielmehr die Auffassung des EDI, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresfinanzhilfe an X. nach Massgabe der Richtlinien nicht mehr vorliegen.

7. Mit seinem Entscheid, dass nach den Richtlinien vom 16. November 1998 die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jahresfinanzhilfe für X. nicht mehr erfüllt sind, wie auch mit der Ablehnung des Gesuchs um Gewährung einer Jahresfinanzhilfe für das Jahr 1999, hat das EDI weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Der angefochtene Entscheid ist auch nicht unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).

8. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. [100] Art. 69 Abs. 2 der neuen, auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (BV, SR 101) hält nun ausdrücklich fest, dass der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen kann. 9

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.76 - Entscheid des Bundesrates vom 5. April 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 853 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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