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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-70-2--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 17.08.2005 JAAC 70.2

17. August 2005Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werden Kompetenzkonflikte zwischen Behörden - ausgenommen solche mit dem Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht oder kantonalen Behörden durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde, im Zweifel durch den Bundesrat entscheiden. Der Bundesrat ist daher, wovon auch die Eidgenössische Steuerrekurskommission und das Eidgenössische Finanzdepartement ausgehen, zum Entscheid im vorliegenden Kompetenzkonflikt zuständig. Die Antragstellung obliegt in sinngemässer Anwendung von Art. 75 VwVG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

2. Zu entscheiden ist, wer sachlich für den Entscheid zuständig ist, ob und gegebenenfalls wem der Betrag von nunmehr 3’000 Franken zurückzuerstatten ist.

2. Zu entscheiden ist, wer sachlich für den Entscheid zuständig ist, ob und gegebenenfalls wem der Betrag von nunmehr 3’000 Franken zurückzuerstatten ist.

3. Kostenvorschüsse sind der SRK auf ein bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung auf den Namen der SRK geführtes Konto einzuzahlen. Die Verfügung über dieses Konto liegt - abgesehen von Abdispositionen infolge zu hoher Saldi - bei der SRK. Wie das Bundesamt für Justiz bereits festgehalten hat, ist für die Frage, ob in Bezug auf die noch offene Verrechnungsfrage eine sachliche Zuständigkeit der SRK besteht, vorerst abzuklären, ob die SRK den Auftrag zur Auszahlung der Restanz der einbezahlten Kostenvorschüsse bereits erteilt hat oder nicht. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 27. Juni 2005 mitgeteilt, dass der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) kein Auszahlungsauftrag erteilt worden sei. Die SRK hat nicht darzutun vermocht, dass sie der EFV bereits einen Auszahlungsauftrag erteilt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der EFV keine entsprechenden Anweisungen erteilt wurden.

4. Hat die SRK der EFV keinen Auszahlungsauftrag erteilt, liegt die Verfügungsmacht über den bei ihr einbezahlten Kostenvorschuss immer noch bei der SRK. Sie allein ist daher zuständig für den Entscheid über die Zulässigkeit der bestrittenen Verrechnungserklärung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Sie wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Verrechnung durch den Bund erfüllt sind. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob der besondere Charakter von Kostenvorschusszahlungen einer Verrechnung entgegensteht.

5. Die Einwände der SRK sind nicht stichhaltig. Dass das für die Bezahlung von Kostenvorschüssen eingerichtete Konto bei der EFV geführt wird, ist ohne Belang, solange die massgeblichen Entscheide (Verfügungen über die Gelder) bei der SRK liegen. Die Abdispositionen seitens der Eidgenössischen Finanzverwaltung sind nicht fallbezogen und daher irrelevant. 3 -- 3 of 5 -Beim Entscheid über die Zulässigkeit der Verrechnung ist im Übrigen nicht über die Begründetheit einer Steuerforderung zu befinden. Vielmehr muss die SRK (als erste Instanz) darüber entscheiden, ob die Pflicht zur Rückzahlung des Kostenvorschusses noch besteht oder durch Verrechnung getilgt ist. Der Entscheid der SRK wird direkt beim Bundesgericht anfechtbar sein. Wird entschieden, dass der Kostenvorschuss zurückzuzahlen ist, hat die Rückzahlung an jene Person zu erfolgen, die ihn einbezahlt hat. Ein allfälliger Rechtsstreit über die Verrechnungserklärung von Rechtsanwalt M. wäre letztlich durch den Zivilrichter zu entscheiden. Der Bundesrat entschied daher auf die Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und hielt fest, dass dieser Entscheid keiner Beschwerde unterliegt. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.2 - Auszug aus dem Entscheid exe2005.1437 des Bundesrats vom 17. August 2005 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 277 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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