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Entscheid

CH_VB_008_JAAC-70-88--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 23.08.2006 JAAC 70.88

23. August 2006Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.1

Zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann sowohl rechtlicher als auch bloss faktischer Art sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zu stimmen. Der Beschwerdeführer muss jedoch durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen; seine tatsächliche oder rechtliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1 S. 588 f.; BGE 127 V 80 E. 3 S. 83; BGE 125 II 497 E. aa/bb, S. 499, je mit Hinweisen; VPB 66.46).

2.2.1

Wie dargelegt (vgl. vorne, Bst. A) haben die Besteller im Sinne eines Versuchsbetriebs als Basisangebot folgende Transportleistungen im öffentlichen Regionalverkehr ausgeschrieben (Los 05H, TransSeetalExpress zwischen Hochdorf und Rotkreuz): Zwei Kurspaare morgens und drei Kurspaare abends, jeweils von Montag bis Freitag, und eine Anbindung in Rotkreuz an den Interregio nach und von Zürich, mit einer Auftragsdauer von drei Fahrplanjahren, mit der Option einer Verlängerung. Die Betriebsaufnahme war für Montag, 9. Januar 2006, vorgesehen.

2.2.2

Auch für Vergabeverfahren betreffend so genannte Versuchsbetriebe gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) und der VPK. Die Besonderheit liegt grundsätzlich nur in der kürzeren Konzessionsdauer, welche vorliegend auf drei Jahre festgesetzt wurde, mit der Option einer Verlängerung; in der Regel beträgt sie zehn Jahre (Art. 14 VPK).

2.2.3 Da die angefochtene Konzession für den dreijährigen Versuchsbetrieb gemäss Ziff. 11 der angefochtenen Konzessionsverfügung unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids im noch hängigen Vergabeverfahren steht, stellt sie nur eine provisorische Konzession dar. Der Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids im noch hängigen Vergabeverfahren gilt auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv. Dies ergibt sich klar aus der Stellung des Konzessionsverfahrens im Rahmen des Vergabeverfahrens für Transportleistungen im regionalen Personenverkehr. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags (rechtskräftiger Differenzbereinigungsentscheid des UVEK oder Beschwerdeentscheid des Bundesrates) wird eine definitive Konzession zu erteilen sein, sei es eine Ausdehnung der Konzession von Z. sei es eine (formlose) Bestätigung 5 -- 5 of 7 -der erteilten Konzession, gegebenenfalls - sofern im Vergabeentscheid so beschlossen - formell mit einer allfälligen Verlängerung der Konzessionsdauer oder weiterer Einzelheiten. Bis zum Differenzbereinigungsentscheid des UVEK kommt der angefochtenen Konzession keine andere rechtliche Bedeutung zu als die einer vorläufigen Konzession im Rahmen des dazu von Z. erklärten Einverständnisses.

2.2.3 Da die angefochtene Konzession für den dreijährigen Versuchsbetrieb gemäss Ziff. 11 der angefochtenen Konzessionsverfügung unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids im noch hängigen Vergabeverfahren steht, stellt sie nur eine provisorische Konzession dar. Der Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids im noch hängigen Vergabeverfahren gilt auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv. Dies ergibt sich klar aus der Stellung des Konzessionsverfahrens im Rahmen des Vergabeverfahrens für Transportleistungen im regionalen Personenverkehr. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags (rechtskräftiger Differenzbereinigungsentscheid des UVEK oder Beschwerdeentscheid des Bundesrates) wird eine definitive Konzession zu erteilen sein, sei es eine Ausdehnung der Konzession von Z. sei es eine (formlose) Bestätigung 5 -- 5 of 7 -der erteilten Konzession, gegebenenfalls - sofern im Vergabeentscheid so beschlossen - formell mit einer allfälligen Verlängerung der Konzessionsdauer oder weiterer Einzelheiten. Bis zum Differenzbereinigungsentscheid des UVEK kommt der angefochtenen Konzession keine andere rechtliche Bedeutung zu als die einer vorläufigen Konzession im Rahmen des dazu von Z. erklärten Einverständnisses.

2.2.4 Wie dargelegt hat Z. dem UVEK mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 das Einverständnis erklärt, dass P. für den TransSeetalExpress zwischen Hochdorf und Rotkreuz am 9. Januar 2006 bis Mitte Dezember 2008 (Ende der Fahrplanperiode) den Versuchsbetrieb aufnehmen konnte. Mit diesem Einverständnis konnte der Vergabeentscheid vom 23. November 2005 - wie das UVEK in der angefochtenen Konzessionsverfügung zutreffend festgehalten hat - im Rahmen dieser Zustimmung - vorläufig vollzogen werden. Diese Zustimmung gilt in Bezug auf alles, was für die Aufnahme eines solchen Versuchsbetriebs unabdinglich ist, damit unter anderem auch für die Erteilung der dazu erforderlichen Konzession durch das UVEK.

2.2.5 Streitig ist einzig, ob die erteilte Konzession über das erwähnte Einverständnis hinausgeht. Angesichts des Vorbehalts in Ziff. 11 der Konzessionsverfügung versteht es sich für den Bundesrat von selbst, dass die Konzession trotz der absoluten Formulierung im Dispositiv nicht für eine feste Dauer erteilt wurde. Es handelt sich um die Konzessionierung eines zeitlich limitierten Versuchsbetriebs, und zwar weil die Konzession für den Fall, dass der Differenzbereinigungsentscheid zu Gunsten der Offerte von Z. ausfällt, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids gilt.

2.2.6 Vorliegend steht damit ausser Zweifel, dass die angefochtene Konzession von P. rechtlich keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, und es fehlt ihr ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des Konzessionsentscheids des UVEK vom 19. Januar 2006.

3. Insoweit auf die Beschwerde nicht schon wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesrates nicht eingetreten werden kann, ist auf sie wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.88 - Auszug aus dem Entscheid EXE _200601314 des Bundesrates vom 23. August 2006 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 466 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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