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Entscheid

CH_VB_009_JAAC-55-10--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.07.1989 JAAC 55.10

5. Juli 1989Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher auch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein.

3.

Zum Fundament einer demokratischen Kultur gehört die grundsätzliche Offenheit der politischen Auseinandersetzung. Im Widerstreit politisch unterschiedlicher, offen artikulierter Standpunkte kann sich der Rezipient seine eigene Meinung bilden oder sich gegebenenfalls einer geäusserten Ansicht anschliessen. Nichts ist auf Dauer einer offenen, liberalen und demokratischen Gesellschaft abträglicher als ein Klima abnehmender Toleranz und zunehmender Stigmatisierung bestimmter politischer Meinungen. Aus Verfassung (Art. 55bis Abs. 2 BV) und Konzession folgt besonders für die elektronischen Medien der Auftrag, zur freien Meinungsbildung und damit auch zu Transparenz und Offenheit im politischen Diskurs beizutragen. Zum Erfordernis der Transparenz gehört zweifellos auch die Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit eines Meinungsträgers durch den Rezipienten. Ausnahmen bedürfen einer sachlichen Begründung, der Rechtfertigung durch schutzwürdige Interessen von Beteiligten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Ausnahme vorliege, ist zweifellos auch die in einer Sendung behandelte Thematik von Bedeutung: persönlichkeitssensible, aber auch kontroverspolitische Themen von hoher emotioneller Brisanz erfordern mitunter im Interesse an authentischen Aussagen persönlich Betroffener und zum persönlichen Schutz der Meinungsbeziehungsweise Informationsträger die Zulassung anonymer Personen in einer Sendung. Die Einräumung eines anonymen Status kann unter Umständen sogar unerlässlich sein, um Minderheiten, gesellschaftlichen Randgruppen oder beruflich exponierten Personen eine öffentliche Artikulationschance einzuräumen. Insofern kann die Anonymisierung einer Person das publizistisch adäquate Mittel sein, die konzessionsrechtlich verlangte Meinungsvielfalt in einem elektronischen Medium zum Ausdruck zu bringen. Selbstverständlich muss die Verantwortung für das anonym Geäusserte von einem eindeutig bezeichneten Medienschaffenden, letztlich aber stets vom Veranstalter übernommen werden. 4 -- 4 of 8 -Die SRG hat in der Darstellung ihrer bisherigen Praxis zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Präsentation anonymer Personen mit Zurückhaltung und nur dann Gebrauch machte, wenn plausible öffentliche (oder private) Interessen für dieses Vorgehen sprachen.

4.

Die zu beurteilende Sendung befasste sich mit der Problematik des Autos in unserer Gesellschaft und insbesondere mit der Frage, inwieweit das Auto einen positiven Beitrag zur Lebensqualität leiste beziehungsweise diese beeinträchtige. Es handelt sich also um eine Thematik, von der weite Kreise der Bevölkerung in verschiedenster Art und Weise betroffen und berührt sind und die daher in einer breiten und kontroversen öffentlichen Diskussion steht. Es erscheint somit sachgerecht, dass die vielfältigen Dimensionen des Themas zur Geltung gebracht und neben verkehrs-, umwelt- und wirtschaftspolitischen Aspekten auch der gesellschaftlich-kulturelle Stellenwert des Autos diskutiert wurde. Auf den ersten Blick weist die Thematik «Auto» nicht vergleichbare Persönlichkeitsbezüge und sensible Dimensionen auf wie die anderen Sendethemen, bei deren Ausstrahlung ebenfalls Personen anonym aufgetreten sind. Anderseits ist offensichtlich, dass heute eine zunehmende Emotionalisierung der Standpunkte zum Thema «Auto» stattfindet, die nicht nur in einem teilweise gereizten Klima verbaler Auseinandersetzung zum Ausdruck kommt, sondern sich zuweilen auch in Sachbeschädigungen oder Tätlichkeiten zwischen Personen mit unterschiedlichen Standpunkten äussert. Dass sich angesichts dieser Situation Teilnehmer an einer öffentlichen Diskussion gegen Publikumsreaktionen, welche die Privatsphäre und persönliche Integrität zum Teil massiv tangieren können, schützen wollen, ist verständlich. Die Publikumsreaktionen, die einer anderen Teilnehmerin an der Diskussionsrunde im Anschluss an die Sendung zuteil wurden, zeigt im übrigen die Berechtigung nach einem angemessenen Schutz. Es bestand ein öffentliches Interesse daran, dass auch eine von Wut und einer gewissen Aggressionslust getragene Meinung in einer persönlichen Äusserung zum Ausdruck kommen konnte. Ein Veranstalter hat in entsprechenden Situationen stets mit aller Sorgfalt abzuwägen, ob eine Anonymisierung eines Teilnehmers gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung verfügt der Veranstalter über einen gewissen Ermessensspielraum. Konzessionsrechtlich zu beanstanden wäre ein anonymer Auftritt eines Teilnehmers dann, wenn sich dieser schlechterdings mit keinen sachlichen Gründen rechtfertigen liesse. Bei Würdigung all dieser Umstände erachtet die UBI den einer Diskussionsteilnehmerin zugestandenen anonymen Auftritt im Rahmen der inkriminierten Sendung als konzessionsrechtlich vertretbar im Sinne einer Ausnahme gemäss den Ausführungen unter Ziff. 3.

5.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten sei verletzt worden (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG), dies sei deshalb besonders gravierend, weil es sich um eine Sendung gehandelt habe mit dem Anspruch, Informationen zur Meinungsbildung zu vermitteln. 5 -- 5 of 8 -Es ist unbestritten, dass insbesondere bei Informationssendungen der Veranstalter den Grundsatz der Transparenz zu beachten hat. Für den Rezipienten muss klar erkennbar sein, inwieweit es sich bei Informationen in einer Sendung um persönliche Auffassungen von Programmschaffenden oder eingeladenen Teilnehmern oder um die Darstellung von Fakten handelt. Dem Publikum muss es möglich sein, den Stellenwert präsentierter Aussagen, deren Zuverlässigkeit oder mögliche Relativierung zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Diese konzessionsrechtliche Ausgangslage verlangt indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass Meinungsäusserungen stets einer dem Publikum namentlich bekannten oder für das Publikum identifizierbaren Person zurechenbar sein müssen. Einer entsprechenden Auslegung der erwähnten konzessionsrechtlichen Bestimmung stünde ausserdem Art. 16 VwVG entgegen, der dem Veranstalter ein Zeugnisverweigerungsrecht über Inhalt und Quelle einer Information einräumt. Entscheidend ist, dass für den Rezipienten stets erkenn- und unterscheidbar ist, ob eine Information als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung vermittelt wird. Die in der inkriminierten Sendung anonym formulierten Positionen der «Stadthexe» waren klar als subjektive Meinungsäusserungen erkennbar, die sich im Rahmen der Forumsdiskussion in eine Vielzahl kontroverserer Standpunkte einfügten.

6.

Der Beschwerdeführer beanstandet, die inkriminierte Sendung habe verschiedene Programmgrundsätze der SRG, insbesondere Punkt 13 verletzt, der den Veranstalter verpflichte, sich «nicht in den Dienst von Interessengruppen zu stellen». Gemäss Art. 17 BB UBI prüft die UBI, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession SRG verletzt hat. Nicht zum Auftrag der UBI gehört die Prüfung der Frage, ob Programmgrundsätze des Veranstalters im Rahmen der Sendung oder bei deren Vorbereitung beachtet worden sind. Programmgrundsätze sind durch die UBI allenfalls dann im Rahmen der Rechtsanwendung zu berücksichtigen, wenn diese eine ergänzende und präzisierende Auslegung der Programmbestimmungen der Konzession ermöglichen (vgl. BGE vom 25. November 1988 i. S. Société de l’Energie de l’Ouest Suisse [EOS] contre Société suisse de radiodiffusion et télévision). Selbst wenn man Punkt 13 als anwendbar betrachtet, kommt die UBI zum Ergebnis, dass sich die Sendung als Ganzes nicht in den Dienst einer Interessengruppe stellte, sondern vielmehr eine Vielzahl sich widersprechender Standpunkte zum Thema zum Ausdruck brachte.

7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Sendung verstosse gegen Art. 4 Abs. 3 Konzession SRG, weil der «Stadthexe» ermöglicht worden sei, im Rahmen der Sendung zu einer Störung der verfassungsmässigen Ordnung aufzurufen. Die Visionierung der Sendung hat ergeben, dass weder durch die «Stadthexe» noch durch eine andere Teilnehmerin beziehungsweise einen anderen Teilnehmer zur «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung» aufgerufen worden ist. Freilich hat die «Stadthexe» in der Diskussion Verständnis für die 6 -- 6 of 8 -zunehmende Aggression gegenüber dem Auto gezeigt und sachbeschädigende Aktionen gebilligt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die anonyme Teilnehmerin indessen nicht «gewalttätige Aktionen wie Autozerkratzen, Pneuaufschlitzen, Antennenabbrechen» empfohlen. Vergleichbar dem Verständnis, das die «Stadthexe» für Beschädigungen am Auto zeigte, billigte in der Sendung ein «autofreundlicher» Teilnehmer Tätlichkeiten und eventuell sogar einfache Körperverletzungen als Revanche-Akte bei entsprechenden Aktionen gegen das Auto. Auch dieses Votum könnte nach Ansicht der UBI im Zusammenhang der ganzen Sendung nicht als Aufruf zu strafbarem Verhalten verstanden werden; es standen in der Diskussion genügend kontroverse Meinungen einander gegenüber als dass eine einzelne Stellungnahme ernsthaft als Aufforderung zu Gewaltakten hätte gedeutet werden können. Sollte der Beschwerdeführer formell eine Verletzung der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz geltend machen wollen, wäre es zunächst Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob allenfalls von Amtes wegen ein Verfahren wegen Verletzung von Art. 275 StGB (Marginale: Artgriffe auf die verfassungsmässige Ordnung) zu eröffnen sei. Andererseits ist die konzessionsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit durch eine Sendung die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz (im streng juristischen Sinn) gefährdet wird, nach Art. 2 Abs. 1 BB UBI in die Kompetenz des EVED als Aufsichtsbehörde gestellt. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.10 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Juli 1989 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 295 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Sendung verstosse gegen Art. 4 Abs. 3 Konzession SRG, weil der «Stadthexe» ermöglicht worden sei, im Rahmen der Sendung zu einer Störung der verfassungsmässigen Ordnung aufzurufen. Die Visionierung der Sendung hat ergeben, dass weder durch die «Stadthexe» noch durch eine andere Teilnehmerin beziehungsweise einen anderen Teilnehmer zur «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung» aufgerufen worden ist. Freilich hat die «Stadthexe» in der Diskussion Verständnis für die 6 -- 6 of 8 -zunehmende Aggression gegenüber dem Auto gezeigt und sachbeschädigende Aktionen gebilligt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die anonyme Teilnehmerin indessen nicht «gewalttätige Aktionen wie Autozerkratzen, Pneuaufschlitzen, Antennenabbrechen» empfohlen. Vergleichbar dem Verständnis, das die «Stadthexe» für Beschädigungen am Auto zeigte, billigte in der Sendung ein «autofreundlicher» Teilnehmer Tätlichkeiten und eventuell sogar einfache Körperverletzungen als Revanche-Akte bei entsprechenden Aktionen gegen das Auto. Auch dieses Votum könnte nach Ansicht der UBI im Zusammenhang der ganzen Sendung nicht als Aufruf zu strafbarem Verhalten verstanden werden; es standen in der Diskussion genügend kontroverse Meinungen einander gegenüber als dass eine einzelne Stellungnahme ernsthaft als Aufforderung zu Gewaltakten hätte gedeutet werden können. Sollte der Beschwerdeführer formell eine Verletzung der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz geltend machen wollen, wäre es zunächst Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob allenfalls von Amtes wegen ein Verfahren wegen Verletzung von Art. 275 StGB (Marginale: Artgriffe auf die verfassungsmässige Ordnung) zu eröffnen sei. Andererseits ist die konzessionsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit durch eine Sendung die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz (im streng juristischen Sinn) gefährdet wird, nach Art. 2 Abs. 1 BB UBI in die Kompetenz des EVED als Aufsichtsbehörde gestellt. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.10 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Juli 1989 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 295 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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