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Entscheid

CH_VB_009_JAAC-56-15--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 12.12.1990 JAAC 56.15

12. Dezember 1990Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

und 2. (Formelles)

3.

Nach Art, 15 Abs. 2 BB UBI muss eine Beanstandung mit kurzer Begründung angeben, wodurch Programmbestimmungen der Konzession verletzt worden sind. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret die Sendeteile oder gewisse Aspekte der ganzen Sendung bezeichnen muss, welche nach seiner Meinung Programmbestimmungen der Konzession verletzen. Es kann nicht genügen, in einer Beschwerde lediglich die von Gesetz und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine konzessionsgerechte Sendung aufzuführen und dann zu behaupten, diese seien alle nicht beachtet worden. Zumindest ansatzweise muss der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von

30.

Tagen angeben, in welchen Aussagen oder Sequenzen eines Beitrages er eine Konzessionsverletzung erblickt. Diese Erfordernisse müssen auch erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer, wie dies in der Regel und auch im vorliegenden Fall zutrifft, ausser der Kassette der Sendung keine weiteren Akten und Unterlagen zur Verfügung stehen.

3.1

Der Grund des Erfordernisses einer Begründung liegt im wesentlichen darin, das Beschwerdeverfahren nicht mit undifferenzierten Beanstandungen zu belasten, die nur eine allgemeine Unzufriedenheit ausdrücken und nicht konkret konzessionsrechtliche Aspekte nennen, die durch die Sendung verletzt sein sollen. Gerade bei Informationssendungen, die massgeblich Faktenmaterial zu einem bestimmten Thema präsentieren, kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, allgemein eine allenfalls in der Sendung zum Ausdruck kommende Tendenz zu kritisieren oder pauschal die Wahrhaftigkeit zu bestreiten. Es obliegt ihm, den Vorwurf der fehlenden Sachgerechtigkeit oder Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten näher zu konkretisieren, insbesondere wenn geltend gemacht wird, das zu einem bestimmten Thema verfügbare Faktenmaterial hätte zu anderen Aussagen führen müssen (vgl. VPB 52.11 und VPB 54.46).

3.2

Mit den allgemeinen Vorwürfen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. Oktober 1990 sind die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 BB UBI nicht erfüllt. Auf die Beanstandung kann damit nicht eingetreten werden.

4.

Nach Art. 19 BB UBI liegt in der Kompetenz des Präsidenten, offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden keine Folge zu geben. 3

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.15 - Entscheid des Präsidenten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 1990. Diese Rechtsprechung bestätigte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in einem Nichteintretens-Entscheid vom... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 496 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.15 - Entscheid des Präsidenten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 1990. Diese Rechtsprechung bestätigte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in einem Nichteintretens-Entscheid vom... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 496 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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