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Entscheid

CH_VB_009_JAAC-56-28--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.12.1990 JAAC 56.28

7. Dezember 1990Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III

813.

f.) fordert unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen.

2.1

und 2.2. (Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt und Gebot der Sachgerechtigkeit, vgl. VPB 56.27 E. 2. a. und b.)

2.3. Der Veranstalter trägt grundsätzlich die konzessionsrechtliche Verantwortung für Aussagen von Drittpersonen im Rahmen seiner Sendungen (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 6). Die Meinungsäusserungen eingeladener Drittpersonen können dem Veranstalter konzessionsrechtlich in der Regel indessen dann nicht zugerechnet werden, wenn die Ansicht als solche erkennbar ist (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG). Die UBI hat aber in ihrer Praxis festgehalten, dass bei einer auf eindeutig unsachgemässen Grundlagen beruhenden Meinungsäusserung das Gebot der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG den Veranstalter gegebenenfalls verpflichtet, klarstellend oder korrigierend einzugreifen (VPB 52.30, S. 183 f.; nicht publizierter Entscheid der UBI vom 6. Juli 1990, «Rendez-vous am Mittag: Bundesrat Stich», E. 4.2.3). Nicht nur inhaltlich krass stossende Äusserungen, sondern auch die Art und Weise, wie eine Meinung vorgebracht wird, muss unter bestimmten Umständen für einen Veranstalter Anlass zu einer ausgleichenden Intervention sein (vgl. BGE 116 Ib 48 f., E. 8).

2.3. Der Veranstalter trägt grundsätzlich die konzessionsrechtliche Verantwortung für Aussagen von Drittpersonen im Rahmen seiner Sendungen (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 6). Die Meinungsäusserungen eingeladener Drittpersonen können dem Veranstalter konzessionsrechtlich in der Regel indessen dann nicht zugerechnet werden, wenn die Ansicht als solche erkennbar ist (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG). Die UBI hat aber in ihrer Praxis festgehalten, dass bei einer auf eindeutig unsachgemässen Grundlagen beruhenden Meinungsäusserung das Gebot der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG den Veranstalter gegebenenfalls verpflichtet, klarstellend oder korrigierend einzugreifen (VPB 52.30, S. 183 f.; nicht publizierter Entscheid der UBI vom 6. Juli 1990, «Rendez-vous am Mittag: Bundesrat Stich», E. 4.2.3). Nicht nur inhaltlich krass stossende Äusserungen, sondern auch die Art und Weise, wie eine Meinung vorgebracht wird, muss unter bestimmten Umständen für einen Veranstalter Anlass zu einer ausgleichenden Intervention sein (vgl. BGE 116 Ib 48 f., E. 8).

3. …

4. Der Beschwerdeführer beanstandet, die politische Vergangenheit von Urs Rauber - er wurde als Zeuge der Aussage zitiert, dass die «Verdächtigtenkartei» des EMD entgegen der Behauptung des Departementes auch noch nach 1977 4

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weitergeführt worden sei - sei den Zuschauern vorenthalten worden. Für die wahrheitsgerechte Darstellung eines bestimmten Sachverhaltes könne aber auf die Exposition von relevanten Zusammenhänge und die Schilderung der Zeitumstände nicht verzichtet werden. Die beanstandete Sendung habe mit unzeitgemässen, weil weit zurückliegenden Ereignissen gearbeitet, um die Vermutung zu begründen, die Armee fahnde entgegen den Versicherungen aus dem EMD noch heute nach potentiellen Staatsfeinden. Auch der als Begründung dienende Hinweis, ein Fichenauszug des Berner Fürsprechers Rainer Weibel, zeige, dass die Sendeverantwortlichen der journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen seien. Zur politischen Vergangenheit von Oberleutnant Rauber ist festzuhalten, dass diese in groben Zügen in der beanstandeten Sendung aufgezeigt wurde; Rauber selber führte aus, dass er der marxistischen Studentenliga beziehungsweise linken oder linksradikalen Kreisen angehörte und Sympathisant der Partei der Arbeit (PDA) war. Die Erläuterungen Raubers waren zudem weder beschönigend noch vertuschend. Der in der Sendung erwähnte Ficheneintrag von Fürsprecher Weibel betraf ein Ereignis aus den siebziger Jahren. Sämtliche fichierten Vorfälle waren in der Sendung mit einer Jahreszahl versehen, womit für den Fernsehrezipienten eine hinreichende Transparenz über die Zeitumstände möglich war. Nichts spricht dafür, dass die Auswahl der gezeigten Beispiele nicht vertretbar gewesen wäre. Die journalistische Bearbeitung eines Sendethemas verlangt zwangsläufig eine Selektion des verfügbaren Informationsmaterials. Dass die erwähnten Ficheneintragungen nicht den Tatsachen entsprochen hätten, beanstandet auch der Beschwerdeführer nicht.

5. Als weitere Rüge bringt der Beschwerdeführer vor: Der Entscheid, die «WoZ» als Quelle zu zitieren, hätte es im Sinne einer ausgewogenen Berichterstattung notwendig gemacht, deren politische Grundhaltung offen zu legen; dasselbe treffe für das Komitee «Schluss mit dem Schnüffelstaat» und ihr Organ «Fichenfritz» zu. Für eine ausgewogene Information seien diese Quellen bestenfalls im Rahmen einer «kritischen Würdigung» brauchbar. Gestützt auf diese Quellen habe die Sendung in der Folge abenteuerliche Vermutungen und rührige Verdächtigungen ausgestreut, ohne dass deren Wahrheitsgehalt überprüft worden sei. Es war unter konzessionsrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar, die «WoZ» als wöchentlich erscheinende Zeitung, die bekannt ist für eine radikale, linksalternative Meinung, und den «Fichenfritz» als publizistisches Organ des Komitees «Schluss mit dem Schnüffelstaat» im Rahmen der Sendung als Informationsquelle zu zitieren. Die ideologische beziehungsweise politische Position und Beheimatung dieser Medien darf beim Fernsehrezipienten vorausgesetzt werden. Die «WoZ», die in einer Auflage von einigen Tausend Exemplaren erscheint, existiert seit über 10 Jahren. Auch namhafte linke Publizisten, Politiker und Schriftsteller schreiben Beitrage für die «WoZ». Das Komitee «Schluss mit dem Schnüffelstaat» führte im Zeitpunkt der Sendung in der ganzen Schweiz eine Unterschriftensammlung für die gleichnamige Volksinitiative durch. Ihre Absichten und politischen Zielrichtungen waren hinreichend klar und bekannt. 5 -- 5 of 9 -Mit der Erwähnung der benützten Informationsquellen ist der Veranstalter seiner Verpflichtung zu Transparenz nachgekommen. Es kann ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden, jede Information aus einer externen Quelle (z. B. Agentur, Printmedien, fremde Radio- oder Fernsehveranstalter) auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sofern kein begründeter Anlass besteht, an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, in der Sendung sei Andreas Kohlschütter viel Zeit für die Darlegung seiner «Erfahrungen» im Umgang mit der UNA (Anwerbungsversuch für eine Spitzeltätigkeit) eingeräumt worden. Die Aussagen von Kohlschütter seien in der Sendung völlig unkritisch wiedergegeben und als Tatsachen hingestellt worden. Ausserdem hätte sich für die Sendeverantwortlichen die Frage stellen müssen, ob Kohlschütter mit seinen Aussagen nicht militärische Geheimnisse preisgegeben habe. Eine von Bundesrat Villiger angeordnete Untersuchung im Nachgang zu dieser Sendung habe die Aussagen von Kohlschütter nicht bestätigen können. Durch die Berücksichtigung der Informationen des UNA-Mitarbeiters Kohlschütter wurde auf einen weiteren Aspekt problematischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten hingewiesen. Kohlschütter, ein renommierter Journalist, war in seiner Doppelfunktion als UNA-Mitarbeiter und Publizist in besonderer Weise geeignet, sich zu den Tätigkeiten der UNA zu äussern. Die Darlegung der Umstände der versuchten Anwerbung für eine inländische Spitzeltätigkeit war durchaus glaubwürdig; trotz verschiedener Anstrengungen war es der «Rundschau»-Redaktion nicht möglich, einen Vertreter der UNA zum aufgedeckten Vorfall zu befragen. Es bestand für die SRG zum Zeitpunkt der Aufnahmen kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit Kohlschütters zu zweifeln. Selbst wenn die Aussagen überraschend und im Moment nicht überprüfbar waren, konnte die SRG von einem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit ausgehen, von den aufsehenerregenden Äusserungen Kohlschütters unmittelbar ins Bild gesetzt zu werden.

7. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, durch den Zusammenschnitt verschiedener Einzelaussagen, die dem zeitlichen Ablauf der Fichenaffäre keine Rechnung getragen habe, sei Bundespräsident Koller als Politiker mit einer inkonsequenten Haltung hingestellt worden. Dieser Eindruck, den die Sendung auf einen unvoreingenommenen Rezipienten gemacht habe, werde den wirklichen Verhältnissen nicht gerecht. Durch die Sendung sei der Pfad einer wertungsfreien Berichterstattung verlassen und Indoktrination betrieben worden. (Gebot der Wahrhaftigkeit und journalistische Sorgfalt, vgl. BGE vom 23. Juli 1989, «Radio Basilisk: Veranstaltungskalender», E. 3b; VPB 51.53, S. 330; Müller Jörg-Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1974, Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 55bis BV Rz. 52 f.) Unter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass Journalisten auf widersprüchliche Aussagen von Politikern aufmerksam machen. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass in erster Linie Personen, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen, durch die Medien der Spiegel ihrer eigenen Aussagen vorgehalten wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich im Entscheid Lingens vom B. Juli 1986 (VPB 50.112; Europäische 6 -- 6 of 9 -Grundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1986, S. 428) grundsätzlich festgehalten: «Die Pressefreiheit stellt … für die Öffentlichkeit eines der besten Mittel dar, um die Ideen und Einstellungen politischer Führer zu erfahren und sich darüber eine Meinung zu bilden. Allgemein gehört die Freiheit der politischen Diskussion geradezu zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen Gesellschaft, wie er in der Konvention (EMRK) durchgehend gebraucht wird. Die Grenzen der zulässigen Kritik sind bei Politikern… weitergezogen als bei Privatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein grösseres Mass von Toleranz zeigen. Zwar erlaubt Art. 10 Abs. 2 EMRK den Schutz des guten Rufes anderer, das ist aller Personen, und dieser Schutz erstreckt sich auch auf Politiker, sogar wenn sie nicht in privater Eigenschaft auftreten. Jedoch muss in solchen Fallen der Schutzzweck gegen das Interesse an einer freien Diskussion politischer Fragen abgewogen werden.» Der Zusammenschnitt verschiedener Aussagen, die Bundesrat Koller im Zusammenhang mit der «Fichenaffäre» gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Die ausgestrahlten Äusserungen Kollers sind tatsächlich im Verlaufe der untersuchten Zeitspanne erfolgt, ohne dass sie verfälschend aus einem Kontext herausgerissen worden wären.

8. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der inquisitorische Fragestil von der Moderatorin lasse auf Voreingenommenheit schliessen. Sie habe unmissverständlich für eine neue PUK votiert und Nationalrat Cincera als «Subversivenjäger» und «sehr vorbelasteten Mann» bezeichnet. Auf die Antwort von Nationalrat Seiler, dass Nationalrat Cincera ex officio Einsitz in der EMD-GPK gehabt habe, sei von der Moderatorin erwidert worden, dass «man Cincera nicht unbedingt hätte mitnehmen müssen». Darin sieht der Beschwerdeführer ein weiteres Indiz für die Voreingenommenheit der Moderatorin. Die UBI hat sich nicht zu Stilfragen zu äussern. Die Art und Weise, wie die Moderatorin Nationalrat Seiler befragte, fällt unter diese Stilfragen. Es ist die Freiheit des Journalisten, die Art des Interviews zu wählen (angriffig, neutral, zurückhaltend; vgl. dazu auch Entscheid des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1989 in Sachen Waldheim, EuGRZ, Nr. 15/16, 1989, S. 363 ff.). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Informationsgehalt eines Interviews zweifellos auch vom Befragungsstil der Journalisten abhängt. Gerade von mediengewandten Persönlichkeiten, zu denen heutzutage in der Regel auch die eidgenössischen Parlamentarier zu zählen sind, kann erwartet werden, dass sie auf unangebrachte, übermässig scharfe oder inquisitorische Fragen adäquat reagieren. Bei der Befragung eines eidgenössischen Politikers und insbesondere eines Präsidenten einer eidgenössischen Kommission können auch provozierende und dezidierte Fragen kaum eine Verfälschung der Aussagen bewirken. Letztlich wird gerade bei sachkundigen Interviewpartnern der massgebliche Informationsgehalt und Gesamteindruck eines Gesprächs durch die Antworten und nicht durch die Fragen bestimmt. 7 -- 7 of 9 -Die Bezeichnung «Subversivenjäger» für Nationalrat Cincera mag zwar effekthascherisch und sensationsheischend sein; konzessionsrechtlich ist jedoch Folgendes zu beachten: Ende der siebziger Jahre war Cincera in die Schlagzeilen gekommen, als bekannt wurde, dass er eine Datensammlung über «demokratiegefährdende» Personen führte. Die von der Moderatorin verwendete Qualifizierung ist zwar polemisch, aber unter Berücksichtigung der vormaligen Aktivitäten Cinceras Ende der siebziger Jahre und der aktuellen Vorfälle im EMD vertretbar, zumal ohne Zweifel ein gewisser sachlicher Konnex zwischen den beiden Ereignissen bestand. … Die UBI kommt aus diesen Gründen zum Ergebnis, dass die Sendung «Rundschau» vom 12. Juli 1990 die Konzession SRG nicht verletzt hat. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.28 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Dezember 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 541 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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