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Entscheid

CH_VB_009_JAAC-56-29--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.02.1991 JAAC 56.29

1. Februar 1991Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

(Prüfungsbefugnis) 3.a. … b. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen. (Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI] zum Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen, vgl. VPB 56.27 E. 2.a und b) Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot wesentlich verbunden ist insbesondere der Grundsatz der «journalistischen Sorgfaltspflicht». Gemäss ständiger Rechtsprechung der UBI stellt das Gebot der Angemessenheit von eingesetzten Mitteln (Ton und Bild) einen Aspekt dieses Grundsatzes dar (vgl. unter anderem VPB 53.45). Zur näheren Präzisierung beziehungsweise Konkretisierung dieses Aspektes ist folgendes zu beachten: Bilder, Geräusche und Musik bilden den Interpretationskontext der gesprochenen Wörter ab. Sie bringen - jeweils bewusst oder unbewusst wahrgenommen - zusätzliche Informationen und sind in der Lage eine Stimmung, wie zum Beispiel Gefahr, Bedrohung, Spannung, Abscheu, eindrücklich wiederzugeben. Sie sind auch geeignet, bei den Rezipienten eine emotionale Erregung hervorzurufen, die unter gewissen Umständen deren Aufnahmefähigkeit reduzieren kann. Die journalistische Tätigkeit eines Programmschaffenden setzt die Einsetzung dieser spezifischen Mittel voraus. Ihm ist grundsätzlich die redaktionelle Freiheit zuzubilligen, mit Ton und Bild dem gesprochenen Wort einer Sendung noch eine plastische Kontur zu geben, so dass sich Ton, Bild und Text gegenseitig unterstützen, der Informationsgehalt sich allenfalls sogar verstärkt. Die Kombination dieser Gestaltungsmittel sollte aber nicht zu einer dem Thema unangemessenen Emotionalisierung führen, die eine rationale Auseinandersetzung und letztlich die freie Meinungsbildung der Zuschauer beeinträchtigt. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Sendung in dieser Hinsicht vertretbar.

4.

Bei verschiedenen Sequenzen der beiden filmisch umgesetzten Katastrophen-Szenarien (z. B. die Auflistung der angeblichen Mängel am KKW Mühleberg-Reaktor oder die Darstellung der Bevölkerungsevakuation im Fall eines Kernunfalls sowie der Zerstörung der Landschaft) wurden als bedrohlich 3

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empfindbare Musik und Töne, wie zum Beispiel «Strahlenmusik», Sirenentöne, schwankende Metalgeräusche, absichtlich und effektvoll eingesetzt. Diese waren einigermassen geeignet, Angstgefühle bei den Zuschauern hervorzurufen und sie bis zu einem gewissen Grad zu emotionalisieren. Stellt man indessen den in diesen Sequenzen verlesenen Text in Rechnung, ist festzustellen, dass bereits dessen Inhalt bedrohlich und beängstigend war; insofern standen in den erwähnten Szenen Text und Film im Einklang und unterstützten sich gegenseitig. Der Programmschaffende versuchte den bedrohlichen Text mit bedrohlichen plastischen - akustischen und visuellen - Mitteln zu synchronisieren. Die Emotionalisierung, die damit entstand, entsprach auch einigermassen der eigentlichen Botschaft der Studie des Öko-Institutes selbst. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass der emotionale Charakter in diesen Sequenzen durch das anschliessende Studiogespräch und die dadurch vermittelten rationalen Informationen kompensiert wurde, so dass sich die Zuschauer frei eine eigene Meinung bilden konnten. Mithin kommt die UBI zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Beimischung von ängstigendem Ton und Bild - obwohl nicht unproblematisch - noch in der redaktionellen Freiheit der Programmschaffenden lag, und dass die beanstandeten Sequenzen konzessionsrechtlich vertretbar waren. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.29 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Februar 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 544 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

empfindbare Musik und Töne, wie zum Beispiel «Strahlenmusik», Sirenentöne, schwankende Metalgeräusche, absichtlich und effektvoll eingesetzt. Diese waren einigermassen geeignet, Angstgefühle bei den Zuschauern hervorzurufen und sie bis zu einem gewissen Grad zu emotionalisieren. Stellt man indessen den in diesen Sequenzen verlesenen Text in Rechnung, ist festzustellen, dass bereits dessen Inhalt bedrohlich und beängstigend war; insofern standen in den erwähnten Szenen Text und Film im Einklang und unterstützten sich gegenseitig. Der Programmschaffende versuchte den bedrohlichen Text mit bedrohlichen plastischen - akustischen und visuellen - Mitteln zu synchronisieren. Die Emotionalisierung, die damit entstand, entsprach auch einigermassen der eigentlichen Botschaft der Studie des Öko-Institutes selbst. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass der emotionale Charakter in diesen Sequenzen durch das anschliessende Studiogespräch und die dadurch vermittelten rationalen Informationen kompensiert wurde, so dass sich die Zuschauer frei eine eigene Meinung bilden konnten. Mithin kommt die UBI zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Beimischung von ängstigendem Ton und Bild - obwohl nicht unproblematisch - noch in der redaktionellen Freiheit der Programmschaffenden lag, und dass die beanstandeten Sequenzen konzessionsrechtlich vertretbar waren. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.29 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Februar 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 544 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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