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Entscheid

CH_VB_009_JAAC-67-101--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 30.08.2002 JAAC

30. August 2002Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Zu prüfen bleibt, ob der rechtsgenügend erstellte und nachgewiesene Sachverhalt die von der Vorinstanz getroffene Verfügung zu rechtfertigen vermag. a. Gemäss Art. 1 BWIS dient dieses Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 7. März 1994 (BBl 1994 II 1127) ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr bieten würden, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Die Beurteilung, ob einer Person Vertrauen entgegengebracht werden kann, müsse nach wie vor in erster Linie durch die für die Auswahl verantwortlichen Personen im direkten Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber stattfinden, ergänzt durch bestimmte Bewerbungsunterlagen. Für die meisten Stellenbesetzungen, Übertragungen militärischer Funktionen oder Beschäftigungen bei militärischen Aufträgen 6 -- 6 of 8 -reichten die in direkten Auswahlverfahren erhobenen Daten aus; zudem entstehe bei Vertrauensmissbrauch in den meisten Fällen kein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden (BBl 1994 II 1147). b. Auch wenn die Rekurskommission die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass sich extremes Gedankengut - unabhängig davon, ob es linker oder rechter Prägung sei - negativ auf die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz auswirken kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes und aus der zitierten Botschaft des Bundesrates klar, dass nur nachgewiesene naheliegende Risiken von einigem Gewicht eine einschneidende Massnahme, wie die im vorliegenden Fall getroffene, zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdegegnerin ist mit anderen Worten - wie jede Verwaltungsbehörde - bei ihrer Tätigkeit an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden, d. h. die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998). c. Die Beschwerdegegnerin ist nach Abwägung sämtlicher Fakten und möglicher Folgen im Ereignisfall zum Schluss gekommen, dass durch die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rechtsextremismusbereich eine mittelbar erhöhte Gefährdung in Bezug auf die innere - und/oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht ausgeschlossen werden könne. d. Dieser Auffassung könnte die Rekurskommission zustimmen, falls in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen worden wäre, dass der Beschwerdeführer in der rechtsextremen Szene während längerer Zeit eine aktive Rolle innegehabt oder sich gar als Ideologe und Vordenker hervorgetan hätte, und wenn er nach wie vor an rechtsextremen Veranstaltungen - wie Konzerten oder Vorträgen - teilnehmen würde. Wie bereits erwähnt, ist dieser Nachweis nicht gelungen. Vielmehr hat die Vorinstanz ihrem Entscheid in unzulässiger Weise Vermutungen und Annahmen zu Grunde gelegt. Allein auf Grund der nachgewiesenen Besuche von einigen wenigen Konzerten und Vorträgen in der rechtsextremen Szene während einigen Monaten - und nachdem sich der Beschwerdeführer unwiderlegbar nach wenigen Monaten definitiv von der rechtsextremen Szene lossagte - sowie in Berücksichtigung seiner Vorstrafenlosigkeit und seines unbescholtenen Leumunds, kann nach Auffassung der Rekurskommission nicht auf eine, die Erklärung zum Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS rechtfertigende, Gefährdung der inneren und/oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft geschlossen werden. Aus diesen Gründen verletzt die angefochtene Risikoverfügung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie ist aufzuheben. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.101 - Auszug aus einem unangefochten gebliebenen Urteil der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 30. August 2002 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 765 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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