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Entscheid

CH_VB_010_JAAC-55-34--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1990 JAAC 55.34

8. Juni 1990Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Art. 15 Abs. 1 BB UBI verlangt, dass eine Beanstandung innert 30 Tagen seit der Ausstrahlung einzureichen ist. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, so läuft die Frist von der letzten beanstandeten Sendung an, wobei die erste der beanstandeten Sendungen nicht mehr als drei Monate vor der letzten zurückliegen darf. Innert der laufenden Frist von 30 Tagen ist eine Beschwerdeergänzung jederzeit möglich. Die Eingabe des Beschwerdeführers beanstandet, die Sendungen seien durch die personelle Zusammensetzung der Diskussionsteilnehmer unausgewogen gewesen beziehungsweise das Bundesgerichtsurteil sei aus einer einseitigen Optik kritisiert worden; in allen drei Sendungen sei die Parteilichkeit der verantwortlichen Journalisten und des Diskussionsleiters so stark erkennbar gewesen, dass nicht mehr von angemessener Darstellung der Vielfalt der Ansichten gesprochen werden könne, sondern eine einseitige politische Beeinflussung der Zuschauer vorliege. Eine Prüfung verschiedener namentlich genannter Sendungen durch die UBI setzt voraus, dass eine Rüge vorliegt, die klar macht, worin die behauptete Einseitigkeit liegen soll; dies ist zum Beispiel möglich, wenn beanstandet wird, während eines bestimmten Zeitraums sei in einer thematisch klar definierten Kontroverse regelmässig nur eine Seite zur Darstellung gekommen. 3 -- 3 of 6 -Die vorliegende Beschwerde greift verschiedene Sendungen mit unterschiedlichen Themen auf. Es wird eher abstrakt der Vorwurf der Einseitigkeit erhoben und nicht konkret die unausgewogene Behandlung eines Themas gerügt, das Gegenstand der genannten Sendungen wäre. Der Umstand allein, dass zwei der inkriminierten Sendungen im nämlichen Sendegefäss («Zischtigs-Club») ausgestrahlt wurden beziehungsweise dass es sich bei allen drei Ausstrahlungen um Informationssendungen gehandelt hat, vermag dem Erfordernis der einheitlichen Thematik als Voraussetzung einer Ausgewogenheitsprüfung nicht zu genügen; die drei den Sendungen zugrunde liegenden Themen standen offensichtlich in keinem Zusammenhang, wie ihn Art. 15 Abs. 1 BB UBI bei der Rüge mehrerer Sendungen in einer Beschwerde bei vernünftiger Auslegung voraussetzt. Soweit die Eingabe somit eine gesamthafte Beurteilung der drei inkriminierten Sendungen verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Zu prüfen ist im folgenden, ob gegebenenfalls die Eingabe als Beschwerden gegen jede einzelne der gerügten Sendungen an die Hand zu nehmen ist.

2.1

… Der Beschwerdeführer hat, nachdem er durch die UBI auf die ungenügenden Legitimationsvoraussetzungen hingewiesen worden war, seine Eingabe durch Nachreichung der Unterschriften von 21 Mitunterzeichnern/innen (Postaufgabe 19. März 1990) beziehungsweise 11 Mitunterzeichnern/innen (Postaufgabe 26. März 1990) ergänzt. Die erste der inkriminierten Sendungen wurde am 13. Februar 1990 ausgestrahlt, so dass auf die Beanstandung gegen diese Sendung bereits zufolge Fristablaufes nicht eingetreten werden kann.

2.2

Es bleibt zu prüfen, ob eine gültige Beschwerde gegen die Sendung vom 20. Februar oder diejenige vom 24. Februar vorliege. Gemeinsam konnten auch diese zwei Sendungen nicht gerügt werden, da auch zwischen ihnen der Sachzusammenhang fehlt, wie er bei der Rüge mehrerer Sendungen in einer Eingabe erstellt sein muss. Geht man anderseits davon aus, die Beschwerde richte sich gegen zwei Einzelsendungen je für sich, so fehlt es an der Voraussetzung der 20 begleitenden Unterschriften für jede der beiden beanstandeten Sendungen. Die Beschwerdeinstanz kann nicht von sich aus die eingereichten Unterschriften der einen oder andern Sendung zuordnen. Könnte ein Beschwerdeführer mit den gleichen Unterschriften von Mitunterzeichnern beliebig viele Sendungen ohne thematischen Zusammenhang innerhalb eines Monats als konzessionswidrig rügen, wären die Konsequenzen unabsehbar und es würde die gesetzliche Legitimationsordnung des Art. 14 Bst. a BB UBI unterlaufen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten: Sind verschiedene Sendungen, die in sich weder ein geschlossenes Ganzes bilden noch einen thematischen Sachzusammenhang aufweisen, Gegenstand einer Beschwerde, so sind die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 14 BB UBI für jede einzelne der gerügten Sendungen zu erfüllen. Es genügt nicht, wenn eine Beanstandung, die mehrere Sendungen zu unterschiedlichen Themen zum Gegenstand hat, von 20 Mitunterzeichnern/innen unterstützt wird; für jede der inkriminierten Sendungen sind mithin 20 Mitunterzeichner/innen beizubringen. 4 -- 4 of 6 -5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.34 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8. Juni 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 373 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten: Sind verschiedene Sendungen, die in sich weder ein geschlossenes Ganzes bilden noch einen thematischen Sachzusammenhang aufweisen, Gegenstand einer Beschwerde, so sind die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 14 BB UBI für jede einzelne der gerügten Sendungen zu erfüllen. Es genügt nicht, wenn eine Beanstandung, die mehrere Sendungen zu unterschiedlichen Themen zum Gegenstand hat, von 20 Mitunterzeichnern/innen unterstützt wird; für jede der inkriminierten Sendungen sind mithin 20 Mitunterzeichner/innen beizubringen. 4 -- 4 of 6 -5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.34 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8. Juni 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 373 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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