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Entscheid

CH_VB_010_JAAC-56-14--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.14

5. Oktober 1990Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III

813.

f.) fordert unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen.

2.1

(Tragweite der Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten, vgl. VPB 53.51, S. 358 mit Hinweisen)

2.2

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem unmissverständlichen Antrag allein gegen den einen Beitrag in der Sendung «Tagesschau» vom 3. April 1990. Gegenstand dieses Beitrages war die Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Freispruchs von Frau Kopp. Andere Sendungen werden im Antrag der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Es liegt somit schon deshalb keine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) vor. Sinngemäss wird in der vorliegenden Beschwerde jedoch gerügt, die Sendung vom 3. April 1990 zeige eine Tendenz der Unausgewogenheit, wie sie auch in andern Sendungen - so derjenigen vom 21. und 23. Februar 1990 - zum Ausdruck gekommen sei. Wird im Rahmen der Beanstandung einer bestimmten Sendung gerügt, diese habe das Vielfaltsgebot verletzt, und wird zur Begründung dieser Rüge wie im vorliegenden Fall - auf weitere, nicht formell gerügte Sendungen hingewiesen, gilt folgendes: Die Prüfung weiterer Sendungen drängt sich nur dann auf, wenn die formell gerügte Sendung für sich betrachtet der Beschwerdeinstanz als unausgewogen erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, worauf im folgenden näher eingegangen wird (nachfolgend Ziff. 3). Im übrigen wäre es auch bei gebotener Überprüfung zusätzlicher Sendungen Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Kreis der relevanten Sendungen zu bezeichnen; es kann nicht ausschliesslich Sache des Beschwerdeführers sein, eine Reihe von Sendungen herauszugreifen, die für sich betrachtet eine Einseitigkeit belegen.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt vor allem die Einladung des Veranstalters an Strafrechtsprofessor Rehberg. Er habe sich bereits mehrmals in den Medien des Veranstalters betont kritisch zum freisprechenden Urteil geäussert. Prof. Rehberg ist Strafrechtsexperte. Er ist Lehrstuhlinhaber für Strafrecht an der Universität Zürich. Als Strafrechtsprofessor hat er sich vor allem aus wissenschaftlich-theoretischer Sicht mit den strafrechtlichen Aspekten der Amtsgeheimnisverletzung auseinandergesetzt. Durch seine Kenntnisse der Theorie und der konkreten sich in diesem Verfahren stellenden Prozessfragen war er speziell prädestiniert, sich auch zur gleichentags veröffentlichten schriftlichen Begründung des Bundesgerichtsurteils sachkundig zu 4 -- 4 of 8 -äussern. Der Veranstalter durfte davon ausgehen, dass dieser Experte in kompetenter Weise die schriftliche Begründung analysieren, interpretieren und mediengerecht umsetzen konnte, wenn auch in der Tat abzusehen war, dass seine Haltung kritisch bleiben würde. Die allgemein bekannte Haltung einer Person schliesst ihre Einladung in die Sendungen eines Veranstalters nicht aus, solange dem Gebot der angemessenen Vielfalt der Ansichten in der Sendung entsprochen wird. Überdies darf von einem Professor erwartet werden, dass er sich sachlich mit Argumenten auseinandersetzt, die nicht zu dem von ihm als richtig befundenen Ergebnis führen. Vorliegendenfalls hat die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) in der Wahl dieses Experten der cura in eligendo genügt.

3.2

In der beanstandeten Sendung kam zum Ausdruck, aus welchen nun schriftlich vorliegenden Gründen das BGer die drei Angeklagten von Schuld und Strafe (Kopp und Schwob) beziehungsweise lediglich von Strafe (Schoop) freigesprochen hat. Die erste dahingehende Information lieferte die Moderatorin im Tagesschaustudio. Weitere detailliertere Auskünfte vermittelte der Beitrag des Tagesschau-Journalisten Reimann. Diese Darlegungen waren darauf angelegt, dem Zuschauer die grundlegende Argumentationsweise des Gerichts transparent zu machen. Allerdings blieb es für den Laien schwierig, die juristischen Differenzierungen zu erfassen. Das Studiogespräch mit Prof. Rehberg diente unter anderem auch dazu, dem Zuschauer diesbezüglich zusätzliche, präzisierende Informationen zu vermitteln. Ob die Antworten des befragten Experten tatsächlich geeignet waren, das schriftliche Urteil dem Laien verständlicher zu machen, kann dahingestellt bleiben. Die Fragen der Moderatorin gingen auf die Kontroversen in der Öffentlichkeit und in der Fachwelt ein und waren jedenfalls im Ansatz geeignet, die für Laien nicht ohne weiteres verständliche Begründung des Bundesgerichtsurteils aus verschiedenen Blickwinkeln, namentlich auch juristisch-fachlichen, zu beleuchten. Neben ergänzenden Informationen, die Prof. Rehberg auf entsprechende Fragen auch im Hinblick auf abweichende Ansichten von Fachkollegen einbrachte, vertrat dieser dezidiert persönliche Wertungen und Ansichten. Durch das Live-Gespräch im Tagesschaustudio war es für den Rezipienten erkennbar, dass die kritischen Antworten des befragten Fachmannes persönliche Meinungsäusserungen waren, die auf einer detaillierten Auseinandersetzung mit der im schriftlichen Urteil niedergelegten Argumentation des BGer beruhten.

3.3

Die Gliederung des Beitrages, die Fragestellung der Moderatorin und die Antworten von Prof. Rehberg waren in der zur Verfügung stehenden Zeit durchaus vielfältig und geeignet, dem Zuschauer sowohl die Argumentationsweise des BGer wie auch die Kritik eines namhaften Experten aufzuzeigen. Damit erfüllte der Beitrag für sich allein betrachtet in vertretbarer Weise den konzessionsrechtlichen Programmauftrag, die 5 -- 5 of 8 -Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen auszudrücken. Die Berücksichtigung weiterer Sendungen im Sinne der Ausführungen unter Ziff. 2.2. drängt sich somit nicht auf.

4.

Weiter ist zu prüfen, ob das ebenfalls in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG umschriebene Gebot der sachgerechten Darstellung im beanstandeten Beitrag verletzt wurde. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen muss in jeder Einzelsendung uneingeschränkt beachtet werden (vergleiche BGE 114 Ib 335).

4.1

Der Rüge, die SRG habe den Sachverhalt so dargestellt, dass Frau Kopp tatsächlich das Amtsgeheimnis verletzt habe und dass eine Verurteilung bloss aus formaljuristischen, beweisrechtlichen Gründen unterblieb, ist die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides selber entgegenzuhalten. Das BGer erwägt wörtlich: «In dem durch die Anklage vorgegebenen Rahmen ist einzig entscheidend, ob Frau Kopp um die interne Quelle der erhaltenen und weitergeleiteten Informationen gewusst oder die Verletzung eines solchen Geheimnisses in Kauf genommen hat. Nach dem Beweisergebnis lässt sich das nicht zweifelsfrei bejahen… Da sich diese Möglichkeit [externe Quelle der Information, Anmerkung der Beschwerdeinstanz] nicht mit letzter Gewissheit ausschliessen lässt, hat die Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten auszufallen. Daher kann die Elisabeth Kopp zur Last gelegte Tat als nicht hinreichend erwiesen und die Schuld damit nicht als erstellt gelten» (E. II 1., S. 16). Die SRG hat diese Passage der Urteilsbegründung durchaus sachgerecht und zutreffend präsentiert.

4.2. Dass aus der schriftlichen Urteilsbegründung nur selektiv zitiert wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt in der Natur der Sache, dass das gesamte verfügbare, einem Informationsbeitrag zugrunde liegende Nachrichtenmaterial nicht integral ausgestrahlt werden kann, erst recht nicht im Rahmen einer aktuellen Nachrichtensendung. Bei der Beurteilung einer Sendung unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt der umfassenden Berichterstattung ist stets die dem Veranstalter von der Bundesverfassung in Art. 55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie zu beachten, die ihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der Gesprächspartner, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Die Berichterstattung in einer Einzelsendung ist dann umfassend, wenn sie alle wesentlichen Elemente des Ereignisses in einer sachlich vertretbaren Gewichtung beinhaltet. Müsste in jedem Beitrag das gesamte verfügbare, unter Umständen umfangreiche Nachrichtenmaterial vollständig berücksichtigt werden, würde dies faktisch die Erfüllung des Informationsauftrages durch den Veranstalter verunmöglichen. Gerade das Gebot, die Vielfalt der Ansichten angemessen zu berücksichtigen, verlangt nicht nur eine möglichst tiefe, sondern auch eine möglichst breite Information über unterschiedliche Lösungen. Dementsprechend kann dem Umfang einer Meldung nicht generell eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 5. Oktober 1990, «Tagesschau: Hocké», E. 3). Die SRG legt zu Recht dar, dass in der Begründung des Urteils ausgesprochen kritische Passagen über das Verhalten von Frau Kopp enthalten waren (z. B. E. III, S. 20 des bundesgerichtlichen Urteils), die in der Sendung nicht erwähnt worden sind. Gerade dieser Umstand macht deutlich, dass die 6 -- 6 of 8 -redaktionell-journalistische Bearbeitung sachlich vertretbar und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt war, die Integrität von Frau Kopp generell in Frage zu stellen. Im übrigen betreffen die im beanstandeten Beitrag zitierten Textstellen die für das Verständnis der bundesgerichtlichen Argumentation notwendigen Erwägungen.

4.2. Dass aus der schriftlichen Urteilsbegründung nur selektiv zitiert wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt in der Natur der Sache, dass das gesamte verfügbare, einem Informationsbeitrag zugrunde liegende Nachrichtenmaterial nicht integral ausgestrahlt werden kann, erst recht nicht im Rahmen einer aktuellen Nachrichtensendung. Bei der Beurteilung einer Sendung unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt der umfassenden Berichterstattung ist stets die dem Veranstalter von der Bundesverfassung in Art. 55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie zu beachten, die ihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der Gesprächspartner, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Die Berichterstattung in einer Einzelsendung ist dann umfassend, wenn sie alle wesentlichen Elemente des Ereignisses in einer sachlich vertretbaren Gewichtung beinhaltet. Müsste in jedem Beitrag das gesamte verfügbare, unter Umständen umfangreiche Nachrichtenmaterial vollständig berücksichtigt werden, würde dies faktisch die Erfüllung des Informationsauftrages durch den Veranstalter verunmöglichen. Gerade das Gebot, die Vielfalt der Ansichten angemessen zu berücksichtigen, verlangt nicht nur eine möglichst tiefe, sondern auch eine möglichst breite Information über unterschiedliche Lösungen. Dementsprechend kann dem Umfang einer Meldung nicht generell eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 5. Oktober 1990, «Tagesschau: Hocké», E. 3). Die SRG legt zu Recht dar, dass in der Begründung des Urteils ausgesprochen kritische Passagen über das Verhalten von Frau Kopp enthalten waren (z. B. E. III, S. 20 des bundesgerichtlichen Urteils), die in der Sendung nicht erwähnt worden sind. Gerade dieser Umstand macht deutlich, dass die 6 -- 6 of 8 -redaktionell-journalistische Bearbeitung sachlich vertretbar und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt war, die Integrität von Frau Kopp generell in Frage zu stellen. Im übrigen betreffen die im beanstandeten Beitrag zitierten Textstellen die für das Verständnis der bundesgerichtlichen Argumentation notwendigen Erwägungen.

4.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemerkung der Moderatorin, dass der Freispruch «von manchen nicht verstanden» wurde, «für die meisten schwer verständlich», «für manche gar ein Fehlurteil» war. Es war im Zeitpunkt der Sendung notorisch, dass Experten, Politiker und Bürger ihr Missbehagen über den Freispruch öffentlich bekundeten. Die Bemerkung der Moderatorin entsprach insofern der Realität. Auch ihre Vermutung, dass die Urteilsbegründung in Rechtskreisen noch einiges zu reden geben werde, ist durchaus vertretbar, zumal sie diesbezüglich durch den anwesenden Strafrechtsexperten Rehberg unterstützt wurde.

4.4. Auch kann die Aussage, das Urteil sei für die meisten schwer verständlich gewesen, aufgrund der fast einstimmigen Resonanz in den Printmedien und der von der Zeitschrift «Illustré» durchgeführten Repräsentativumfrage nicht offensichtlich als unzutreffend und sachfremd bezeichnet werden. Die Beschwerdeinstanz kommt somit zum Schluss, dass der Tagesschau-Beitrag über die schriftliche Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Freispruchs unter anderem von Frau Kopp die Konzession SRG nicht verletzt hat. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.14 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 493 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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