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Entscheid

CH_VB_010_JAAC-56-26--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.02.1991 JAAC 56.26

1. Februar 1991Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

… a. Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG fordert unter anderem, dass die Programme insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen. (Tragweite, vgl. VPB 50.52, VPB 53.47, VPB 53.48 und VPB 54.13.) b. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen (vgl. VPB 56.27 E. 2.a). Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot wesentlich verbunden sind die Grundsätze der «Wahrhaftigkeit» und der «journalistischen Sorgfaltspflicht». Wahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen, was nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Je nach Art der Information muss der Journalist sich über die Richtigkeit einer von ihm 3 -- 3 of 6 -verbreiteten Meldung direkt vergewissern; allenfalls genügt aber auch die Abklärung über die Zuverlässigkeit einer Informationsquelle (vgl. VPB 51.31, VPB 53.45). c. Bei der Beurteilung einer Sendung unter konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die ihm insbesondere in der Bestimmung seiner Themen und deren gestalterischen Umsetzung einen weiten Spielraum gewährt.

3. Die UBI hat die beanstandeten Sendungen im Hinblick auf die erwähnten Grundsätze geprüft. a. Dass Auszüge aus der Semester-Eröffnungsfeier der Theologischen Hochschule - wie immer diese Zeremonie ablief - ausgestrahlt wurden beziehungsweise dass darüber in einer Kurzmeldung berichtet wurde, ist nicht zu beanstanden. Es handelte sich offensichtlich nicht um eine Ausstrahlung, die von der Thematik oder vom Stil her geradezu im direkten Gegensatz zu den im Leistungsauftrag formulierten Anforderungen an das Gesamtprogramm stand; ihr haftete auch kein destruktiver Charakter an. b. Bei der «10 vor 10»-Sendung handelte es sich, wie die UBI feststellen konnte, um eine korrekte Reportage über wesentliche Passagen der Eröffnungsfeierlichkeiten der Theologischen Hochschule Chur. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer auch nicht den in der Sendung geschilderten Ablauf der Zeremonie, die Auswahl der Auszüge beziehungsweise die Zusammenfassungen der gehaltenen Reden oder die Wiedergabe des Interviews mit Bischof Haas. Das Ereignis wurde sachgerecht dargestellt und angemessen kommentiert. Dasselbe gilt für die knappe Kurzmeldung in «DRS-aktuell», in der die Veranstaltung an der Hochschule Chur korrekt geschildert wurde. Dass der Journalist das Fernsehpublikum über die weiteren Umstände seiner Reportage - zum Beispiel die Vorinformation, die er benützt oder gekannt hat - nicht orientierte, ist für die konzessionsrechtliche Beurteilung der Sendungen unbeachtlich. Es gehört zur Alltagsarbeit der Journalisten sowohl der schriftlichen wie der elektronischen Medien über Ereignisse aller Art zu berichten, deren Hintergrund zu recherchieren, allfällige Konflikte sichtbar zu machen und zu kommentieren. Grund und Anlass, weshalb ein Journalist über eine Begebenheit berichtet, ändert letztlich nichts am Umstand, dass ein Ereignis oder ein Vorfall sich unabhängig davon zuträgt, ob in Medien darüber informiert wird oder nicht. c. Der Grundvorwurf der Beanstandung liegt eigentlich in der Wahl des Sendegegenstandes. Diesbezüglich stellt die UBI fest, dass Bischof Haas eine Person des öffentlichen Lebens ist. Aus diesem Grund bietet Bischof Haas auch mehr als andere Mitbürger Anlass für verschiedene journalistische Darstellungen oder Berichterstattungen. Dass Journalisten ihn bei seinen amtlichen Tätigkeiten und Auftritten beobachten und dass sie darüber berichten, wie die öffentliche Meinung auf seine Person oder auf seine Aussagen reagiert, gehört zum freiheitlichen und demokratischen Konzept der verfassungsmässigen Programmautonomie des Veranstalters. 4 -- 4 of 6 -Überdies ist nicht zu verkennen, dass der Veranstaltung in Chur noch eine andere medienrelevante Bedeutung zukam: Die Anwesenheit von Herrn Ducke, als Leiter und Vertreter der «Runden Tische», und dessen Referat über Demokratie waren zu dieser Zeit - wenige Wochen nach der Wiedervereinigung Deutschlands - von aktuellem Interesse und rechtfertigten eine Berichterstattung über diese Semester-Eröffnungsfeier. Dementsprechend wurde er auch in der Sendung länger als die anderen Redner zitiert. d. Die Vermutung, die Berichterstattung vom Fernsehen DRS sei einzig deshalb erfolgt, weil es über den bevorstehenden Eklat informiert gewesen sei, beinhaltet den Vorwurf einer abgesprochenen Kampagne gegen Bischof Haas. Es ist Sache des Veranstalters - im Rahmen seiner professionellen Sachaufsichtskompetenz - zu beurteilen, ob eine Sendung, die im Einklang mit anderen Publikationen gestaltet und ausgestrahlt worden ist, unangemessen den Eindruck erwecken kann, es handle sich um eine abgesprochene Pressekampagne, und es obliegt ihm daher, gegebenenfalls die sich aus professioneller Sicht aufdrängenden Entscheide zu treffen. Es ist nicht Sache der UBI, über solche Vermutungen zu entscheiden. Aufgabe der UBI ist - im Rahmen ihrer Rechtsaufsichtskompetenz -, die ausgestrahlten Sendungen unter konzessionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Sinn ist konzessionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die SRG über gewisse Themen berichtet, die bereits die Aufmerksamkeit anderer Medien geniessen, sogar Gegenstand eventueller Pressekampagnen sein können. Würde man der SRG diese Möglichkeit nicht einräumen, wäre sie nicht in der Lage, über aktuelle Vorfälle zu berichten, sondern sie sähe sich gezwungen, über Themen erst dann zu informieren, wenn diese nicht mehr aktuell sind. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu bemerken, dass die SRG glaubhaft dargetan hat, der Journalist habe über den geplanten Eklat erst vor Ort und kurz vor Anfang der Zeremonie Kenntnis erhalten. e. Damit kommt die UBI zum Schluss, dass die beanstandeten Ausstrahlungen mit den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit und der Sorgfaltspflicht konform waren. Aufgrund der in den Sendungen vermittelten Fakten konnten sich die Zuschauer ein möglichst zuverlässiges Bild über die genannten Vorkommnisse an der Theologischen Hochschule Chur machen. Die beanstandeten Sendungen haben die Konzession SRG nicht verletzt. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.26 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Februar 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 535 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Die UBI hat die beanstandeten Sendungen im Hinblick auf die erwähnten Grundsätze geprüft. a. Dass Auszüge aus der Semester-Eröffnungsfeier der Theologischen Hochschule - wie immer diese Zeremonie ablief - ausgestrahlt wurden beziehungsweise dass darüber in einer Kurzmeldung berichtet wurde, ist nicht zu beanstanden. Es handelte sich offensichtlich nicht um eine Ausstrahlung, die von der Thematik oder vom Stil her geradezu im direkten Gegensatz zu den im Leistungsauftrag formulierten Anforderungen an das Gesamtprogramm stand; ihr haftete auch kein destruktiver Charakter an. b. Bei der «10 vor 10»-Sendung handelte es sich, wie die UBI feststellen konnte, um eine korrekte Reportage über wesentliche Passagen der Eröffnungsfeierlichkeiten der Theologischen Hochschule Chur. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer auch nicht den in der Sendung geschilderten Ablauf der Zeremonie, die Auswahl der Auszüge beziehungsweise die Zusammenfassungen der gehaltenen Reden oder die Wiedergabe des Interviews mit Bischof Haas. Das Ereignis wurde sachgerecht dargestellt und angemessen kommentiert. Dasselbe gilt für die knappe Kurzmeldung in «DRS-aktuell», in der die Veranstaltung an der Hochschule Chur korrekt geschildert wurde. Dass der Journalist das Fernsehpublikum über die weiteren Umstände seiner Reportage - zum Beispiel die Vorinformation, die er benützt oder gekannt hat - nicht orientierte, ist für die konzessionsrechtliche Beurteilung der Sendungen unbeachtlich. Es gehört zur Alltagsarbeit der Journalisten sowohl der schriftlichen wie der elektronischen Medien über Ereignisse aller Art zu berichten, deren Hintergrund zu recherchieren, allfällige Konflikte sichtbar zu machen und zu kommentieren. Grund und Anlass, weshalb ein Journalist über eine Begebenheit berichtet, ändert letztlich nichts am Umstand, dass ein Ereignis oder ein Vorfall sich unabhängig davon zuträgt, ob in Medien darüber informiert wird oder nicht. c. Der Grundvorwurf der Beanstandung liegt eigentlich in der Wahl des Sendegegenstandes. Diesbezüglich stellt die UBI fest, dass Bischof Haas eine Person des öffentlichen Lebens ist. Aus diesem Grund bietet Bischof Haas auch mehr als andere Mitbürger Anlass für verschiedene journalistische Darstellungen oder Berichterstattungen. Dass Journalisten ihn bei seinen amtlichen Tätigkeiten und Auftritten beobachten und dass sie darüber berichten, wie die öffentliche Meinung auf seine Person oder auf seine Aussagen reagiert, gehört zum freiheitlichen und demokratischen Konzept der verfassungsmässigen Programmautonomie des Veranstalters. 4 -- 4 of 6 -Überdies ist nicht zu verkennen, dass der Veranstaltung in Chur noch eine andere medienrelevante Bedeutung zukam: Die Anwesenheit von Herrn Ducke, als Leiter und Vertreter der «Runden Tische», und dessen Referat über Demokratie waren zu dieser Zeit - wenige Wochen nach der Wiedervereinigung Deutschlands - von aktuellem Interesse und rechtfertigten eine Berichterstattung über diese Semester-Eröffnungsfeier. Dementsprechend wurde er auch in der Sendung länger als die anderen Redner zitiert. d. Die Vermutung, die Berichterstattung vom Fernsehen DRS sei einzig deshalb erfolgt, weil es über den bevorstehenden Eklat informiert gewesen sei, beinhaltet den Vorwurf einer abgesprochenen Kampagne gegen Bischof Haas. Es ist Sache des Veranstalters - im Rahmen seiner professionellen Sachaufsichtskompetenz - zu beurteilen, ob eine Sendung, die im Einklang mit anderen Publikationen gestaltet und ausgestrahlt worden ist, unangemessen den Eindruck erwecken kann, es handle sich um eine abgesprochene Pressekampagne, und es obliegt ihm daher, gegebenenfalls die sich aus professioneller Sicht aufdrängenden Entscheide zu treffen. Es ist nicht Sache der UBI, über solche Vermutungen zu entscheiden. Aufgabe der UBI ist - im Rahmen ihrer Rechtsaufsichtskompetenz -, die ausgestrahlten Sendungen unter konzessionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Sinn ist konzessionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die SRG über gewisse Themen berichtet, die bereits die Aufmerksamkeit anderer Medien geniessen, sogar Gegenstand eventueller Pressekampagnen sein können. Würde man der SRG diese Möglichkeit nicht einräumen, wäre sie nicht in der Lage, über aktuelle Vorfälle zu berichten, sondern sie sähe sich gezwungen, über Themen erst dann zu informieren, wenn diese nicht mehr aktuell sind. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu bemerken, dass die SRG glaubhaft dargetan hat, der Journalist habe über den geplanten Eklat erst vor Ort und kurz vor Anfang der Zeremonie Kenntnis erhalten. e. Damit kommt die UBI zum Schluss, dass die beanstandeten Ausstrahlungen mit den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit und der Sorgfaltspflicht konform waren. Aufgrund der in den Sendungen vermittelten Fakten konnten sich die Zuschauer ein möglichst zuverlässiges Bild über die genannten Vorkommnisse an der Theologischen Hochschule Chur machen. Die beanstandeten Sendungen haben die Konzession SRG nicht verletzt. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.26 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Februar 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 535 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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