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Entscheid

CH_VB_010_JAAC-57-45--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45

8. November 1991Deutsch35 min

Source admin.ch

Erwägungen:

- Gemäss § 168 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) ist der Beschluss der Anklagekammer nicht zu begründen. Wegen der Komplexität des Falls und den zahlreichen Einwendungen des Angeklagten wird trotzdem begründet. - Die von Nationalrat Blocher geltend gemachte parlamentarische Immunität ist im betreffenden Strafverfahren nicht relevant. Die Frist für die Einreichung der Privatstrafklage ist gewahrt. Die Vollmacht ist rechtsgenüglich. Die Anklagekammer prüft unter dem Aspekt der Zuständigkeit summarisch, ob gesagt werden könne, die Aktien der Kammi AG seien im Moment der Veräusserung an die Schmid AG wertlos gewesen, und kommt zum Schluss: «Aufgrund all dieser Umstände und Unsicherheiten, die sich bei einer summarischen Prüfung ergeben, kann jedenfalls nicht gesagt werden, der von der Anklageseite behauptete Deliktsbetrag erweise sich als offenkundig unrichtig beziehungsweise direkt unvertretbar. Es ist daher von der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auszugehen.» - Die Anklagekammer prüft, ob es sich bei den veräusserten Aktien um bewegliche und um fremde Sachen handelte und ob Blocher als Treuhänder aufzufassen ist, und schreibt: «Jedenfalls ist unter den gegebenen Umständen für das Anklageverfahren hinreichend dargetan, dass die fraglichen Aktien dem Angeklagten als Organ von Ems anvertraut waren.» Weiter kommt die Anklagekammer zum Schluss, dass «allem Anschein nach die objektive Seite der Aneignung, die äusserliche Aneignungshandlung, gegeben» ist. - Betreffend den Vorsatz führt die Anklagekammer aus, dass die Einstellung des Offizialstrafverfahrens gegen Blocher erfolgt sei, weil «die Sachdarstellung des Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Aktien … ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse nicht als Schutzbehauptung [erscheine] und durch eine Vielzahl von Indizien gestützt» werde. Im Privatstrafklageverfahren allerdings sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden. Die Anklagekammer schliesst, es bestünden für die Zulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente. - Zum Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung schreibt die Anklagekammer: «Wenn nun der Angeklagte in dieser Lage den Gebrüder Steger den Zuschlag gab, so kann das - neben dem Motiv, die Weiterführung der Kammgarnspinnerei Interlaken AG (KI) sicherzustellen - auch in der Absicht erfolgt sein, nicht durch längeres Zuwarten und Verhandeln letztlich gezwungen zu sein, grössere Sanierungsbeiträge beisteuern zu müssen, oder 8 -- 8 of 17 -sogar dem Risiko eines Konkurses, und damit dem Risiko grösserer Verluste, zu entgehen.» In diesem Zusammenhang erwähnt die Anklagekammer auch - zum einzigen Mal - das Gutachten von Prof. Schmid: «Prof. Schmid führt im eingelegten Privatgutachten aus, bei der unrechtmässigen Bereicherung stünde in aller Regel eine Vermehrung der Aktiven im Vordergrund, doch müsse jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage in Betracht fallen, also auch eine Verbesserung durch Verminderung der Passiven… Diese Ansicht erscheint jedenfalls bei der Konstellation des vorliegenden Falles als begründet. Die Schmid AG Gattikon hatte zwar keinen Anspruch darauf, 100% des Aktienkapitals zu erwerben, aber anderseits durfte ihr hälftiger Anteil auch nicht durch den Angeklagten verkauft werden… Bei der gegebenen Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen».

7.2

Vergleicht man die einzelnen Aussagen in der Sendung mit den diesbezüglichen Erwägungen im Beschluss der Anklagekammer, sind diese zunächst nicht zu beanstanden. So wird insbesondere korrekterweise erwähnt, dass Nationalrat Blocher verdächtig sei, einen Straftatbestand erfüllt zu haben. Darüber hinaus muss aber geprüft werden, ob durch den massgeblichen Gesamteindruck des Beitrages beim Rezipienten die Information haften blieb, es handle sich lediglich um einen Verdacht. Die Konzession wäre dann wegen Missachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung als verletzt zu erachten, wenn beim Zuschauer der Eindruck entstehen konnte, der Angeklagte sei nicht nur eines Deliktes verdächtig, sondern sogar schuldig. Die Prüfung der massgebenden konkreten Sentenzen dieses Beitrages ergibt folgendes Resultat:

1. Der in der Sendung erwähnte Satz, dass die Anklagekammer beschlossen habe, Blocher sei der Veruntreuung verdächtig, ist zutreffend. Die zwei weiteren Sätze erwähnen die Folgen des Beschlusses der Anklagekammer: «Deshalb hat die Justizbehörde Christoph Blocher angeklagt. Im Entscheid heisst es: <Der Angeklagte wird dem Obergericht zur Beurteilung überwiesen.>» Durch die Wiederholung eines einzigen Sachverhaltes mit der zusätzlich bildlichen Unterlegung dieses Satzes im Rahmen eines kurzen Beitrages wird diesem Sachverhalt ein besonderer Stellenwert (Nachdoppelung) zuteil. Diese Nachdoppelung erfolgte ohne ersichtlichen Grund, was mit der im Blick auf das hängige Verfahren angezeigten Zurückhaltung in der Ausdrucksweise kaum zu vereinbaren war.

1. Der in der Sendung erwähnte Satz, dass die Anklagekammer beschlossen habe, Blocher sei der Veruntreuung verdächtig, ist zutreffend. Die zwei weiteren Sätze erwähnen die Folgen des Beschlusses der Anklagekammer: «Deshalb hat die Justizbehörde Christoph Blocher angeklagt. Im Entscheid heisst es: <Der Angeklagte wird dem Obergericht zur Beurteilung überwiesen.>» Durch die Wiederholung eines einzigen Sachverhaltes mit der zusätzlich bildlichen Unterlegung dieses Satzes im Rahmen eines kurzen Beitrages wird diesem Sachverhalt ein besonderer Stellenwert (Nachdoppelung) zuteil. Diese Nachdoppelung erfolgte ohne ersichtlichen Grund, was mit der im Blick auf das hängige Verfahren angezeigten Zurückhaltung in der Ausdrucksweise kaum zu vereinbaren war.

2. Äusserst ausführlich: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anklagekammer den Beschluss der Überweisung zur Beurteilung nach den Vorschriften der Zürcher Strafprozessordnung nicht zu begründen verpflichtet ist (§ 168 StPO), ist ein 21seitiger Beschluss ausführlich. Allerdings wird in der Sendung weder die grundsätzliche Nichtbegründungspraxis der Anklagekammer noch die quantitative und/oder qualitative Ausführlichkeit des Entscheides näher umschrieben. Betrachtet man den Beschluss im Detail, behandelt lediglich Abschnitt III die Frage des Tatverdachts. Für diese Darstellung werden sieben Seiten eingesetzt; vorgängig wird dargelegt, dass es sich bei den fraglichen Aktien um bewegliche (1/2 Seite) und fremde Sachen (1 Seite) handelte. Weiter wird ausgeführt, dass die Aktien Blocher anvertraut waren (1/2 Seite) und es sich beim Verkauf an Steger um eine Aneignung handelte (1/2 Seite). Zum subjektiven Tatbestand des Vorsatzes 9 -- 9 of 17 -äussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten. Auf weiteren zwei Seiten hält die Anklagekammer die unrechtmässige Bereicherung für möglich. Die Erörterung der objektiven Tatbestandselemente der beweglichen, fremden, anvertrauten und angeeigneten Sache sagen über das strafbare Verhalten eines Angeschuldigten noch nichts aus. Entscheidend ist, ob einer eines Deliktes verdächtigen Person Vorsatz nachgewiesen werden kann. Über den Vorsatzverdacht äussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten. Rechnet man die Erwägungen der Anklagekammer über die Bereicherungsabsicht dazu, handelt es sich um dreieinhalb Seiten Begründung, warum eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei Blocher bestanden habe. Der erwähnte Ausschnitt in der Sendung sagt nicht aus, der Beschluss sei deshalb äusserst ausführlich, weil er 21 Seiten umfasse, sondern bringt zum Ausdruck, der Beschluss begründe «äusserst ausführlich», warum Blocher verdächtigt werde, «kriminell» gehandelt zu haben. Auf den ersten

14 Seiten werden verschiedene formelle Rügen der Verteidigung abgewiesen (parlamentarische Immunität, Frist, Vollmacht, Zuständigkeit). Lediglich die letzten sieben Seiten begründen die Anklageerhebung materiell. Dies als ausführlich zu bezeichnen, liegt im Ermessen des Journalisten. Mit dem Gebot der zurückhaltenden Ausdrucksweise allerdings kaum vereinbar ist, diese Erwägungen als äusserst ausführlich zu bezeichnen. «Äusserst» tendiert auf eine fast nicht mehr zu überbietende Quantität und Qualität hin. Dies trifft beim vorliegenden Beschluss der Anklagekammer nicht zu.

3. Kriminell gehandelt zu haben: In der deutschsprachigen schweizerischen Strafrechtswissenschaft existiert das Wort «kriminell» kaum mehr. Trechsel erwähnt in seinem Kommentar zweimal den Begriff, einmal im Zusammenhang mit «kriminellen Vereinigungen» im Terrorismus und dann im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht als Instrument der «Kriminalpolitik» (Trechsel Stefan, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Zürich 1989, N. 1 zu Art. 260bis; N. 8 vor Art. 82 StGB). In verschiedenen Kantonen ist die alte Bezeichnung «Kriminalgericht» oder «Kriminalkammer» verschwunden und ersetzt worden. Der Begriff «kriminell» ist veraltet; jedenfalls wird er heute landläufig anders verstanden als ihn die Strafrechtswissenschaft noch hie und da in Nachschreibung alter Terminologie verwendet. Dies gilt es zu berücksichtigen, vor allem wenn in der Ausdrucksweise im Blick auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens, aber auch auf das in Frage stehende Delikt Zurückhaltung geboten ist.

4. Auch mit dem letzten eingeblendeten Zitat - «Es muss davon ausgegangen werden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen» - blieb der Eindruck haften, es handle sich um unwiderlegbare Indizien, die zwingend auf ein schuldhaftes Verhalten schliessen und einen Schuldspruch erwarten lassen.

7.3. Der Gesamteindruck dieses Sendeteils lässt eine Tendenz erkennen, den Beschluss der Anklagekammer übermässig zu gewichten, zumal in diesem Zusammenhang kein Argument der Verteidigung des Angeklagten erwähnt wurde. Der Eindruck konnte entstehen, aufgrund des erdrückenden Beschlusses der Anklagekammer stehe so gut wie fest, dass der Angeklagte schuldig gesprochen werde. Zu wenig kam zum Ausdruck, dass die Anklagekammer keinen Schuldspruch fällt, sondern lediglich zu prüfen hat, ob eine Anklage nicht vertretbar oder gar offensichtlich unbegründet 10 -- 10 of 17 -sei. Wenn die Anklagekammer zum Schluss kommt, die Anklage sei zuzulassen, hat sie sich lediglich in der summarischen Prüfung darüber vergewissert, dass eine Verurteilung im Bereich des Möglichen liegt, das heisst hinreichende Verdachtsmomente bestehen. Die Anklagekammer zitierte dementsprechend: «Bei einer summarischen Prüfung ergeben sich Hinweise in die eine oder andere Richtung. Jedenfalls zeigt sich, dass eine Entscheidung über den subjektiven Tatbestand einer äusserst sorgfältigen Analyse des Prozessstoffes bedarf. Dies kann indessen nicht die Aufgabe der Anklagekammer sein, zumal anscheinend rechtlich differenzierte Abgrenzungen zwischen Vorsatz, Eventualvorsatz und möglicherweise Sachverhaltsirrtum anstehen. Immerhin indizieren im vorliegenden Fall die obigen Erwägungen zum objektiven Tatbestand verbunden mit dem von der Schmid AG Gattikon von Anfang an gegenüber dem Angeklagten mit Nachdruck geltend gemachten Eigentumsanspruch für die Zulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente.» Auf diese Relativierungen und Erwägungen, die die Anklagekammer erwähnt, wird in der Sendung kein Bezug genommen. Die Aussagen der Sendung wirken bezüglich der Wertung und Würdigung des Beschlusses der Anklagekammer apodiktisch und undifferenziert. Sie gaben dem Zuschauer, insbesondere dem juristisch nicht gebildeten, keine Möglichkeit, den Stellenwert eines solchen Beschlusses zu erkennen. Der Beschluss einer Anklagekammer oder - was in anderen Kantonen und Verfahren gleichbedeutend ist - die Anklageschrift des Staatsanwalts sagen noch nichts aus über die Schuld des Angeklagten und bedeuten deshalb auch noch keine Einschränkung, Durchbrechung oder Ausserkraftsetzung des Prinzips der Unschuldsvermutung. Die Sendung hat die Bedeutung des Beschlusses der Anklagekammer im Rahmen eines Strafverfahrens zuwenig transparent gemacht. Durch die zusätzliche bildliche Präsentation der ersten Seite des Beschlusses konnte der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Gerichtsurteil.

8. Über das Gutachten Schmid berichtete die Sendung Kassensturz was folgt: «… Dabei sind die Vorwürfe gegen Blocher happig. Dies zeigt ein Gutachten des Zürcher Strafrechtlers Niklaus Schmid. Das bisher unveröffentlichte Gutachten belastet Blocher stark. Was Professor Schmid dem Politiker auf über 40 Seiten vorwirft, ist dicke Post. Das sind die Straftatbestände, die Blocher laut Professor Schmid mutmasslich erfüllt hat: Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer Falschbeurkundung, leichtsinniger Konkurs. Kein Wunder, hält Blocher die Expertise des Rechtsgelehrten für falsch. Professor Schmid habe ein extremes Parteigutachten verfasst und wichtige Dokumente unterschlagen, sagt sein Anwalt. Trotz des brisanten Gutachtens dauert es fast zwei Jahre, bis der Justizapparat einen wichtigen Entscheid fällt…»

8.1. Die Gegenüberstellung der Aussagen der Sendung mit dem Gutachten ergibt folgendes Bild:

1. Auftraggeber des Gutachtens war die Schmid AG Gattikon, die Privatstrafklägerin im Strafprozess vor dem Zürcher Obergericht. Selbst der Gutachter stellt in seinem ersten Satz diesen Zusammenhang unmissverständlich klar: «Sehr geehrter Herr Kollege, mit Schreiben vom 8. Juli 1988 erteilten Sie mir namens Ihrer Klientschaft, der Schmid AG Gattikon 11 -- 11 of 17 -(SAG), den Auftrag, im Zusammenhang mit deren Privatstrafklageverfahren gegen Dr. Christoph Blocher wegen Veruntreuung des von der SAG zu Eigentum beanspruchten Aktienpaketes der KI ein Rechtsgutachten zu erstatten.» Die Sendung erwähnt lediglich die Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher, dass Prof. Schmid ein «extremes Parteigutachten» verfasst habe. Nicht zum Ausdruck kam aber der Umstand - nicht lediglich die subjektive Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher -, dass es sich objektiv um ein Privat- beziehungsweise Parteigutachten handelte. Diese Präzisierung erfolgte in der Kassensturz-Sendung vom 23. Oktober 1990. Der Sendeverantwortliche schreibt, diese Präzisierung sei einzig «aus Gründen der Fairness» erfolgt. «Daraus lässt sich nicht ableiten, die Redaktion sei zur Überzeugung gekommen, Prof. Schmid habe seine Schlüsse leichtfertig gezogen. Ohnehin umfasste die Präzisierung bloss eine Selbstverständlichkeit: dass Prof. Schmid den Gutachterauftrag von der einen Partei erhalten hatte». Wenn auch für die am Verfahren Beteiligten es zum Zeitpunkt der Sendung klar war, dass das Gutachten Schmid ein Parteigutachten war, so war doch die Öffentlichkeit darüber nicht im Bild. Das Gutachten war zu diesem Zeitpunkt - wie auch in der Sendung erwähnt - noch unveröffentlicht; bei dieser Ausgangslage wäre ein expliziter Hinweis angezeigt gewesen, es handle sich um ein privates und nicht um ein offizielles, vom Gericht angeordnetes Gutachten.

2. Prof. Schmid kommt in seiner Expertise zusammenfassend zu folgendem Schluss: Es «ergibt sich, dass die Verantwortlichen - hier primär Blocher in objektiver Hinsicht die nachfolgend erwähnten Straftatbestände erfüllt haben; was den subjektiven Tatbestand, vor allem die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale, teilweise aber auch den Vorsatz, betrifft, so dürften diese zwar in den meisten Fällen ebenfalls gegeben sein, doch kann diese Frage angesichts des eher dürftigen, zur Begutachtung zur Verfügung stehenden Aktenmaterials zur Zeit nicht überall absolut schlüssig beantwortet werden. Mit diesem Vorbehalt sind als erfüllt zu betrachten:…» Diesen Vorbehalt in den Ausführungen von Prof. Schmid erwähnt die Sendung nicht. Prof. Schmid hat selber die fehlende klare Meinungsäusserung damit begründet, dass er diese Frage «angesichts des eher dürftigen, zur Begutachtung zur Verfügung stehenden Aktenmaterials» nicht überall «absolut schlüssig» beantworten könne. Im ganzen Strafverfahren war schon bald ersichtlich, dass die entscheidende Frage bei den subjektiven Tatbestandselementen liegt. Darauf hat die Sendung nicht hingewiesen. Sie hat den Eindruck vermittelt, die Schlussfolgerungen der Expertise erfolgten vorbehaltlos, die Meinungsäusserung des Experten sei definitiv formuliert. Die in der Sendung dargestellte Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher, Prof. Schmid habe «wichtige Dokumente unterschlagen», wirkt diesbezüglich zuwenig präzisierend und trägt dem Umstand nicht Rechnung, wonach der Gutachter für die Beurteilung der subjektiven Seite «eher dürftiges Aktenmaterial» zur Verfügung hatte. Namentlich dieser Aspekt war indessen entscheidend für das Verständnis der strafrechtlichen Auseinandersetzung; die von Prof. Schmid selbst gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes hätten in angemessener Form in der Sendung zum Ausdruck kommen müssen. 12 -- 12 of 17 --

3. Auch wenn die Vorstellung des Gutachtens in korrekter Weise als Privatund Parteigutachten erfolgt wäre, hätte das Prinzip der Unschuldsvermutung erfordert, in der Ausdrucksweise Zurückhaltung zu üben. Die Sendung bringt aber verstärkende Adjektive: «… Vorwürfe gegen Blocher happig», «…Gutachten belastet Blocher stark», «Was Professor Schmid dem Politiker … vorwirft, ist dicke Post», «trotz des brisanten Gutachtens». Diese Ausdrucksweise vermittelte dem Rezipienten den Eindruck einer definitiven und unanfechtbaren, das Gericht bindenden Expertise. Der Zuschauer konnte durch die apodiktische Wortwahl nicht mehr im Unsicheren bleiben: Der Angeklagte muss schuldig gesprochen werden.

4. Die Sendung listet ohne weitere Erläuterungen die vom Gutachter - unter Vorbehalt - als erfüllt zu betrachtenden Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsführung, des leichtsinnigen Konkurses, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung auf. Damit entstand der Eindruck, im hängigen Strafverfahren ginge es nach wie vor um all diese Straftatbestände. Dies traf nicht zu. Im hängigen Privatstrafklageverfahren war Blocher nur noch wegen Veruntreuung angeschuldigt und angeklagt. Die übrigen Deliktstatbestände hatte der Privatstrafkläger nach der Einstellung des Offizialverfahrens nicht mehr weiterverfolgt. Dies ging auch unmissverständlich aus dem Beschluss der Anklagekammer vom 14. September 1990 hervor, auf welchen sich die Sendung berief. Bereits dem Rubrum ist zu entnehmen, dass der Beschluss «in Sachen Schmid AG Gattikon … gegen Blocher Christoph Dr., … betreffend Veruntreuung (Privatstrafklage) …» erfolgt war. Auf S. 10 hielt die Anklagekammer fest: «Die Anklage lautet auf Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem unbestimmten Fr. 30 000.- jedenfalls weit übersteigenden Deliktsbetrag.» Von den anderen Delikten war nicht mehr die Rede. In der Stellungnahme der SRG schreibt der Sendeverantwortliche: «Selbst wenn zutreffen würde, dass die erwähnten Delikte mit dem Entscheid des BGer vom April 1990 haltlos geworden sind, dürfte man sie in einem umfassenden Hintergrundbericht über den Streit um die Kammi erwähnen.» Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen; doch erfordert eine solche Erwähnung eine korrekte und transparente Einbettung in die Prozessbeziehungsweise Ablaufchronologie. Werden, wie in der inkriminierten Sendung, nicht mehr relevante Straftatbestände ohne weitere Erläuterungen und ohne sachliche Einbettung in den Zusammenhang mit einem noch hängigen Strafverfahren gebracht, ist diese Transparenz nicht gewahrt. Zumindest hätte der Hinweis erfolgen müssen, welche Straftatbestände Thema des noch hängigen Verfahrens und welche nicht mehr aktuell waren. Es kommt dazu, dass in der Zwischenmoderation folgendes erwähnt wurde: S’Bundesgericht het sich allerdings nur mit dr zivilrächtliche Site usenandergsetzt. D’Frog isch offe bliebe, ob alles mit rächte Dinge zuegange isch. Ob dr Nationalrot Blocher nit Urkunde gfälscht oder e Veruntreuig begange het. Die Untersuechige, die strofrächtlige, wärde jetz für e Herr Blocher langsam ungmietlig. Das het dr Hansjörg Utz usegfunde.» Aktenkundig und offensichtlich war aber im Zeitpunkt der Sendung die Frage der Urkundenfälschung nicht (mehr) aktuell. Es ging ausschliesslich noch um die Untersuchung wegen Veruntreuung. Das Verfahren wegen 13 -- 13 of 17 -Urkundenfälschung wurde - und dies wussten die Sendeverantwortlichen - mit Verfügung vom 11. Oktober 1983 durch die Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt. Mit Verfügung vom 26. Dezember 1984 und nochmaliger Verfügung vom 22. Dezember 1986 durch die Justizdirektion Zürich und mit der Abweisung der zweiten staatsrechtlichen Beschwerde vom 5. August 1987 durch das BGer erwuchs diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft. Im neuen Zulassungsantrag seitens der Privatstrafklägerin vom 21. Dezember 1988 beschränkte sich die Anklageschrift auf den Vorwurf der Veruntreuung. Über den Sachverhalt, dass die Privatstrafklage nur mehr auf die Veruntreuung beschränkt war, wurde der Zuschauer in der «Kassensturz»-Sendung vom 9. Oktober 1990 nicht ins Bild gesetzt. Der Zuschauer musste im Gegenteil davon ausgehen, dass gegen Blocher auch noch ein Verfahren beziehungsweise eine Untersuchung wegen Urkundenfälschung lief. Bei der Darlegung eines hängigen Strafverfahrens darf der Veranstalter nicht leichtfertig Straftatbestände erwähnen, die nicht oder nicht mehr Gegenstand der Untersuchungen sind. Es kann auch nicht argumentiert werden, das Verfahren wegen dieses Straftatbestandes sei zu Unrecht eingestellt worden. Eine entsprechende Kritik an den Verfügungen und Entscheiden verschiedener Instanzen, unter anderem auch des BGer, hätte transparent dargestellt werden müssen, zumindest ohne den Eindruck zu erwecken, das Verfahren beziehungsweise die Untersuchung sei noch im Gange.

8.2. Aus dem Umstand, dass (1.) dem Zuschauer in der Sendung vom 9. Oktober 1990 nicht unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass es sich beim Gutachten von Prof. Schmid um ein typisches privates Parteigutachten handelte, (2.) dem Zuschauer der Vorbehalt von Prof. Schmid betreffend der Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale vorenthalten wurde, (3.) Tatbestände aufgelistet und eingeblendet wurden, die im konkreten Strafverfahren, über welches die Sendung berichtete, nicht mehr relevant waren, und (4.) der Sachverhalt in einer den Umständen nicht angemessenen Sprache und ohne die angezeigte zurückhaltende Ausdrucksweise präsentiert wurde, konnte sich der Zuschauer kein richtiges Bild über Rolle und Stellenwert des Gutachtens Schmid sowie über den Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens und über Schuld oder Unschuld des Angeklagten machen.

9. Über die Möglichkeit der Verjährung informierte die Sendung wie folgt: «So steht denn heute schon praktisch fest: Blocher wird nicht vor den Strafrichter kommen. Er kann sich in die Verjährung retten. Schon im nächsten Januar ist es soweit: Die Strafakte Blocher wird wegen Verjährung geschlossen. Auch Blocher wird wohl Grund zum Feiern haben.» In der Abmoderation greift der Sprecher die Verjährung nochmals auf: «Und dr Awalt isch scho hüt überzügt, dass dr Herr Blocher nit verurteilt wird. Und wäg der Verjährig het dr uff jede Fall rächt.» Unbestritten ist, dass die Verjährung am 13. Januar 1991 eingetreten wäre. Diese Aussage war sachgerecht. Dass es allerdings auch noch vor diesem Datum zu einem materiellen Urteilsspruch kommen konnte, hat die Sendung als beinahe unmöglich dargestellt. Wohl war die erste Aussage nicht apodiktisch. Immerhin kam eine relativierende, diese Möglichkeit noch offenlassende Formulierung zum Zuge, indem ausgesagt wurde, es stehe 14 -- 14 of 17 -«praktisch» fest, dass der Angeklagte nicht vor den Strafrichter kommen werde. Allerdings wurde in der nächsten Sequenz diese offene Formulierung von einer apodiktischen Aussage verdrängt: «Schon im nächsten Januar ist es soweit: Die Strafakte Blocher wird wegen Verjährung geschlossen». Diese absolute Bestimmtheit drückte auch der Sprecher in der Abmoderation aus, indem er auf die Aussage des Anwalts des Angeklagten, dieser werde nicht verurteilt, antwortete: «Und wegen der Verjährung hat er auf jeden Fall recht.» Diese Prognose über den Ausgang des Verfahrens entsprach nicht einer den Umständen angemessenen zurückhaltenden Ausdrucksweise. Wenn auch bei der Ausübung des Wächteramtes der Presse unter Umständen eine eindeutige Aussage und Sprache als vertretbar zu taxieren ist, obwohl sich die angesprochene Eindeutigkeit nicht vollständig nachweisen lässt, ist im vorliegenden Fall die vorhandene Möglichkeit der (zumindest erstinstanzlichen) Erledigung des Strafverfahrens vor Eintritt der Verjährung vollständig vernachlässigt worden.

10. Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist, was folgt, festzuhalten: …

10.9. Der Rüge des Beschwerdeführers, in der Sendung sei lediglich das Verhalten von Blocher, nicht aber dasjenige von Gasser kritisch beleuchtet worden, ist die Programmgestaltungsfreiheit des Veranstalters entgegenzuhalten. Entsprechend ist es dem Veranstalter freigestellt, eine Angelegenheit aus einer bestimmten Optik und aus einem bestimmten Anlass zu beleuchten, ohne alle dazugehörenden Elemente à fonds zu untersuchen. Wenn auch das Verhalten von Gasser in anderen Angelegenheiten verschiedentlich Aufsehen erregte und harsche Kritik hervorrief, kann doch nicht erwartet werden, dass bei jeder Gelegenheit alle möglichen Zusammenhänge mit ihrer Vorgeschichte dargelegt werden. Konzessionsrechtlich relevant wäre eine solche Unterlassung dann, wenn dadurch die Transparenz nicht mehr gewährleistet und der Rezipient in seiner freien Meinungsbildung beeinträchtigt würde (vgl. auch Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten [VSJ] vom 17. Juni 1972: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen…»; Entscheid der UBI vom 7. Juni 1991 i. S. Auto-Partei, VPB 56.30, E. 3.1. ff.). Dies ist indessen in diesem Punkt nicht der Fall.

11. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der erste Filmbeitrag in der «Kassensturz»-Sendung vom 9. Oktober 1990 - über die Verwicklungen beim Verkauf der Kammgarnspinnerei Interlaken - keine Mängel aufweist, die die Feststellung einer Konzessionsverletzung nahelegen. Der zweite Filmbeitrag - über die strafrechtliche Seite der Auseinandersetzung um die Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken - vermittelte den Eindruck, der (im damaligen Zeitpunkt) Angeklagte werde sich in die Verjährung retten, obwohl er schuldig gesprochen werden müsste. Dazu kommt, dass die die Anklage stützenden Aussagen übermässig betont wurden und notwendige Relativierungen unterblieben (u.a. dass es sich beim Gutachten Schmid nicht um ein offizielles Gutachten handelte, sondern um ein Privatgutachten 15 -- 15 of 17 -der Schmid AG). Die im Rahmen einer Berichterstattung über hängige Gerichtsverfahren ganz besonders zu beachtende Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung als Ausfluss des Prinzips der Unschuldsvermutung und die sich daraus ergebende, qualifizierte Verpflichtung zu journalistischer Sorgfalt und einer sachlichen und zurückhaltenden Ausdrucksweise wurden zuwenig gewahrt.

12. Der Beitrag in der Sendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 über die mündliche Urteilsverkündung war sachgerecht; als Hauptindiz, dass die Berichterstattung des Veranstalters der Gerichtsverhandlung entsprach, ist der Umstand zu erwähnen, dass auch Printmedien im gleichen Sinn über die Urteilsberatung berichteten (vgl.: Neue Zürcher Zeitung, 19. Dezember 1990: «Fragwürdiger Umgang mit fremden Aktien»: Die Wirtschaftsstrafkammer «hielt zwar diesen Tatbestand objektiv für erfüllt, doch liess sich nach ihrer Überzeugung Blocher kein Eventualvorsatz und schon gar nicht ein direkter Vorsatz nachweisen»; Tages-Anzeiger, 19. Dezember 1990: «Zur Veruntreuung fehlte der Vorsatz»; Volksrecht, 19. Dezember 1990: «Veruntreuung, aber unwillentlich»; Berner Zeitung, 19. Dezember 1990: «Christoph Blocher in Veruntreuungsprozess freigesprochen»). Wenn nachträglich in der schriftlichen Urteilsbegründung des Obergerichts eine andere Argumentationslinie verfolgt wurde (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 18. Dezember 1990 i.S. Schmid AG Gattikon gegen Blocher Christoph betreffend Veruntreuung: «Kann hinsichtlich der Fremdheit des Tatobjektes gestützt auf die obigen Ausführungen weder Vorsatz noch Eventualvorsatz des Angeklagten angenommen werden, so ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuung auf alle Fälle nicht erfüllt und ist der Angeklagte freizusprechen. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt sind, braucht nicht mehr geprüft zu werden»), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die in den Medien übereinstimmend wiedergegebene Berichterstattung über die mündliche Urteilsberatung nicht sachgerecht gewesen wäre. Aus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass die Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 die Konzession SRG verletzt hat. Die Sendung «10 vor 10» andererseits hat die Konzession SRG nicht verletzt. 16 -- 16 of 17 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.45 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8. November 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 802 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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