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Entscheid

CH_VB_010_JAAC-57-46--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.10.1991 JAAC 57.46

4. Oktober 1991Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2.

… Der Begriff der politischen Propaganda ist konzessionsrechtlich im Zusammenhang mit den Weisungen des Bundesrates vom 15. Februar 1984 über die Fernsehwerbung (BBl 1984 I 369) von Bedeutung. Gemäss Art. 9 Bst. b dieser Weisungen, welche sich nur auf die bezahlte Werbung beziehen (vgl. u. a. VPB 55.35) ist bezahlte politische Propaganda unzulässig. Im Bereich der Programmsendungen besteht indessen kein entsprechendes Verbot. Diesbezüglich unterliegt «politische Propaganda» in der konzessionsrechtlichen Beurteilung den nämlichen Grundsätzen wie sie für eine politische Meinungsäusserung gelten. 2 -- 2 of 5 -Entsprechend sieht insbesondere Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG vor, die Vielfalt der Ansichten sei angemessen zum Ausdruck zu bringen, Ansichten müssten als solche erkennbar sein und die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung seien für Berichterstattung und Kommentare zu berücksichtigen. (Vielfalt der Ansichten, VPB 50.80, VPB 53.49 und VPB 53.51; Erkennbarkeit der Ansichten, VPB 55.10) Die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht ist auch in der Wahl der Stilmittel einer Sendung - zum Beispiel der Art und Weise wie eine Meinung vorgebracht wird - sowie in der Berücksichtigung des gesellschaftlichen und politischen Umfeldes, in das eine Sendung eingebettet ist - zum Beispiel gespanntes Klima, Gefahr von Unruhen (VPB 53.49) - zu beachten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bei politischen Überzeugungen, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten und überdauernden Grundprinzipien des Landesbeziehungsweise Völkerrechts (z. B. nazistische oder andere terroristische Ideologien) stehen, besondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten sind. Für entsprechende Aussagen von Drittpersonen im Rahmen einer Sendung ist der Veranstalter unter bestimmten Umständen zu einer ausgleichenden Intervention verpflichtet (u. a. VPB 56.28; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 92, S. 365 ff.). Die Wahl der Mittel steht ihm frei. Bei der Beurteilung der Meinungsäusserung oder des Kommentars eines Journalisten, Moderators oder anderen Mitarbeiters des Veranstalters sind allerdings andere Massstäbe anzulegen als bei Drittmeinungen. Hier ist zu unterscheiden zwischen der öffentlichen Äusserung «gängiger» Weltanschauungen oder Stellungnahmen zu einem allgemeinen politischen Thema oder zu bestimmten Fakten und Ereignissen einerseits, die dem Journalisten ohne weiteres erlaubt sein muss, und andererseits der aktiven Unterstützung von politischen Überzeugungen, namentlich zu sachpolitischen Themen, die Gegenstand einer Volksabstimmung (z. B. im Sinne von einer Abstimmungsempfehlung) sind, oder von bestimmten politischen Gruppierungen oder Parteien. Unzulässig wäre beispielsweise, wenn ein Journalist oder Moderator auf einem Kleidungsstück mit einer Aufschrift vor einer Volksabstimmung für oder gegen die Vorlage oder durch ein Signet für eine bestimmte politische Partei werben oder sich zu einer, wie oben dargelegt, terroristischen Ideologie bekennen würde.

3.

Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von Verfassungs wegen zustehende Programmautonomie (Art. 55bis Abs. 3 BV) zu beachten, die ihm grundsätzlich sowohl in der Wahl der Themen als auch bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendung einen bestimmten Spielraum gewährt. Im Rahmen dieser, dem Veranstalter eingeräumten Programmautonomie steht auch dem Mitarbeiter das Recht auf freie Meinungsäusserung zu. 4.a. Im vorliegenden Fall stellt die UBI folgendes fest: Für den Zuschauer, der mit den zum Anlass des Streikes verteilten Werbematerialen nicht vertraut war, war der von der Moderatorin getragene Ansteckknopf am Bildschirm kaum erkennbar, jedenfalls nicht identifizierbar, weil weder das bildliche Motiv noch die Aufschrift hinreichend deutlich oder gar lesbar gewesen waren. Was die kurzen Ausführungen der Moderatorin zum 3 -- 3 of 5 -Abschluss der Sendung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese ausgesprochen zurückhaltend und ohne jeglichen Bekehrungseifer vorgetragen wurden, und viel eher den Eindruck einer organisatorischbetrieblichen Mitteilung hinterliessen, mit der sich die Moderatorin früher als vorgesehen von ihrem Wochenpublikum verabschiedete, als einen Aufruf darstellte, ebenfalls an der Streikmanifestation des folgenden Tages teilzunehmen. Für den Rezipienten war klar erkennbar, dass es sich um eine bloss beiläufige Meinungsäusserung zu einem bekannten politischen Ereignis handelte. Obwohl dieses politische Ereignis kontrovers beurteilt wurde, ist doch festzuhalten, dass der Frauenstreik in keiner Weise geeignet war, die innere Ordnung, das gesellschaftliche Zusammenleben oder den sozialen Frieden zu gefährden. Gegenteils: Die Streikbewegung hatte, freilich mit unterschiedlichen Nuancen, ein Echo in grossen Teilen der Öffentlichkeit und quer durch viele schweizerischen Parteien ausgelöst. Die beiläufige, zurückhaltende Kommentierung des Ereignisses durch die Moderatorin der Sendung war weder störend noch provozierend. Ausserdem handelt es sich dabei auch nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung der UBI sensible Thematik, bei der die Beachtung erhöhter journalistischer Sorgfaltspflicht angezeigt gewesen wäre. b. Es ist offensichtlich, dass in einem freiheitlichen, pluralistischen und demokratischen Rechtsstaat letztlich praktisch jedes politische Thema im Widerstreit unterschiedlicher Meinungen steht. Auf diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, den Veranstalter generell zu verpflichten, für jede persönliche Meinung, die unter irgendwelchen Umständen und aus einem beliebigen Anlass in einer Sendung Ausdruck findet, stets für eine entsprechende Gegenmeinung besorgt zu sein. Ein entsprechend restriktives Verständnis des Begriffes der Ausgewogenheit würde sich nachhaltig, jegliche Spontaneität lähmend, auf die Programme im Radio und Fernsehen auswirken. Allerdings bleibt zu beachten, dass unter bestimmten Umständen (z. B. Referendums- oder Wahlkampagne) innerhalb einer Einzelsendung die Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen rigoros zu beachten ist. Im vorliegenden Fall befand man sich indessen nicht am Vorabend einer Volksabstimmung zu irgendeiner Frage, die durch den Frauenstreik thematisiert wurde. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Veranstalter das Thema des Frauenstreikes in zahlreichen Sendungen kontradiktorisch behandelt hat. Dem Pluralitätsgebot wurde dadurch im Rahmen des gesamten Programms korrekt und angemessen Rechnung getragen.

5.

Die UBI kommt somit zum Schluss, dass die beanstandete Sendung die Konzession nicht verletzt hat. 4

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.46 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 4. Oktober 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 805 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.46 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 4. Oktober 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 805 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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