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Entscheid

CH_VB_010_JAAC-64-120--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.05.2000 JAAC 64.120

5. Mai 2000Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert die sachlich nicht korrekte Bebilderung im Beitrag und rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG.

4.

Der Beschwerdeführer hat überdies die fehlende Bereitschaft der Beschwerdegegnerin, eine Berichtigung vorzunehmen, beanstandet. Die Kompetenz der UBI im Rahmen von Programmbeschwerdeverfahren beschränkt sich aber grundsätzlich darauf, festzustellen, ob durch eine 2

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ausgestrahlte Sendung Programmbestimmungen verletzt wurden (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Sie kann hingegen keine Berichtigungen anordnen und damit auch nicht prüfen, ob eine Berichtigung angezeigt gewesen wäre.

5.

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

5.1

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62.50 S. 459, VPB 60.24 S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

5.2

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62.27 S. 200, VPB 58.46 S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

5.3

Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61.68 S. 644, VPB 60.85 S. 760, VPB 56.13 S. 99).

5.4

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es, auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

6.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die beanstandete Sendung «Schweiz Aktuell», welche regelmässig aktuelle News und Hintergrundinformationen aus den Regionen ausstrahlt, den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot untersteht. Der inkriminierte Beitrag bildete Bestandteil des eigentlichen Nachrichtenblocks im Rahmen der beanstandeten Sendung.

6.1

Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags, welche Hühner in Freilandhaltung zeigte. Im ersten Teil wurde die Nachricht durch eine Verkäuferin, welche Eier abpackte, und durch ein mit Eier gefülltes Verkaufsregal visuell umgesetzt. Unbestritten ist vorliegend, dass die Wortmeldung über die Salmonellen-verseuchten Importeier aus Bodenhaltung korrekt war. Auch die Beschwerdegegnerin hat aber die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags eingeräumt, welche statt Hühnern aus Bodenhaltung, solche aus Freilandhaltung zeigte. 3 -- 3 of 7 -Die Meinungsbildung des Publikums sei durch diesen Fehler aber nicht beeinträchtigt worden, weil die Wortmeldung und somit die eigentliche Information korrekt wiedergegeben worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet den Fehler als schwerwiegend, weil der Unterschied zwischen dem missverständlichen Begriff «Bodenhaltung» und der Freilandhaltung aus tierund konsumentenschützerischer Sicht von grosser Bedeutung sei.

6.2

Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch ein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71).

6.3

Die Bedeutung des Fernsehens als Quelle der Information und damit für die Meinungsbildung ist gross. Der besondere Stellenwert und die Einflussmöglichkeiten dieses Mediums erklären sich durch die Kombination von Wort, Bild und allenfalls Musik, welche direkt und unmittelbar auf die Zuschauer einwirken (BGE 123 II 415; BBl 1987 III 734; vgl. auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 284). Damit ist das Fernsehen «zu einem hervorragenden Mittel sozialer Kommunikation geworden» (BGE 98 Ia 82).

6.4

Bild und Wort bilden im Fernsehen eine Einheit. Je nach Sendegefäss werden diese Mittel aber unterschiedlich eingesetzt. So sind Nachrichtensendungen auch heute noch wesentlich durch Wortmeldungen geprägt, wobei die Themenschwerpunkte in der Regel durch bebilderte Hintergrundberichte illustriert werden. Insbesondere für kürzere Nachrichten oder bei Nachrichtenblöcken werden die entsprechenden Informationen häufig mit Bildern kombiniert, welche die entsprechende Wortmeldung symbolisch visualisieren. Ein Beispiel stellt etwa die Bebilderung im ersten Teil des vorliegend beanstandeten Beitrags dar. Es ist für das Publikum ersichtlich, dass die Verkäuferin nicht die Salmonellen-verseuchten Eier abpackt und dass es sich bei den Eiern in den Regalen ebenfalls nicht um die in der Wortmeldung erwähnten Eier handelt. Die Möglichkeit der Visualisierung eröffnet dem Fernsehen aber - wie auch die Musik - besondere Möglichkeiten der Beeinflussung (VPB 62.62 E. 13 f. S. 205). Der Zuschauer verbindet durch die Fernsehausstrahlung ein gewisses Ereignis oder eine gewisse Information automatisch mit einem bestimmten Bild. Der Gehalt, die Bedeutung und die Interpretation, welche das Publikum einer eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich beeinflusst werden.

6.5

Im Rahmen des beanstandeten Beitrags betreffend den mit Salmonellen verseuchten Eiern wurde in der Wortmeldung ausdrücklich erwähnt, dass das zuständige Bundesamt vor Importeiern aus Bodenhaltung mit einem bestimmten Stempel warne. Ob die Bodenhaltung der Grund für die Verseuchung der Eier ist, lässt sich aus der Meldung zwar nicht direkt ableiten, aber auch nicht ausschliessen. Indem im kurzen Wortbeitrag die Haltungsart erwähnt wurde, wird diesem Aspekt jedenfalls eine gewisse 4 -- 4 of 7 -Bedeutung zugemessen. Dies wurde dadurch unterstrichen, dass parallel zur Wortmeldung, welche auch die Haltungsart enthielt, die Bebilderung gewechselt wurde. Statt Eiern wurden nun Hühner gezeigt.

6.6

Die falsche Bebilderung war für den durchschnittlichen Zuschauer, welcher keine besonderen Kenntnisse der Landwirtschaftspolitik und insbesondere der Hühnerhaltung besitzt, nicht als solche erkennbar. Der kleine Ausschnitt zeigte nämlich nicht Hühner, welche sich auf einer grossen grünen Weide bewegten, was gemeinhin mit Freilandhaltung assoziiert wird, sondern vier Hühner, die an einem kleinen Stück Gras pickten und sich im Übrigen auf einem mit Stroh bedeckten Boden aufhielten. Es war für den Zuschauer dadurch nicht ersichtlich, dass es sich um Hühner in Freilandhaltung handelt. Vielmehr musste das Publikum annehmen, dass die Bilder tatsächlich eine Form von Bodenhaltung darstellten. Der etwas missverständliche Begriff «Bodenhaltung» bezeichnet aber eine viel intensivere Hallenhaltung ohne regelmässigen Auslauf im Freien, welche von Tierschützern heftig kritisiert wird (vgl. zu den unterschiedlichen Haltungen die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 7. Dezember 1998 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien [RAUS-Verordnung], SR 910.132.5; die Begriffe «Freilandhaltung» und «Bodenhaltung» werden im Übrigen von den verschiedenen Labels der Produzenten bzw. des Handels definiert).

6.7

Die falsche Bebilderung übt daher wesentlichen Einfluss auf den Gesamteindruck des Beitrags aus. Der Frage der Haltung kommt im Rahmen der Wortmeldung eine gewisse Bedeutung zu (vgl. Ziff. 6.5). Es handelt sich dabei überdies um einen umstrittenen Bereich im Rahmen der Tier- und Konsumentenschutzpolitik. Der Fehler in der Bebilderung war dadurch geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen, indem die Frage der Bodenhaltung verharmlost wurde.

6.8

Die Beschwerdegegnerin führt an, journalistische Sorgfaltspflichten seien nicht verletzt worden und führt den Rechtfertigungsgrund der Zeitnot im Zusammenhang mit tagesaktuellen Informationssendungen an.

6.8.1

Die UBI unterscheidet in ihrer Praxis hinsichtlich der erforderlichen journalistischen Sorgfaltspflichten zwischen tagesaktuellen Nachrichtensendungen und Informationssendungen mit Hintergrundcharakter (VPB 62.87 E. 5.7 S. 902). Sie hat dabei betont, dass bei Zeitnot insbesondere die Einhaltung des Transparenzgebots eine Absicherung im Hinblick auf eine programmrechtliche Prüfung gewährleiste.

6.8.2

Im beanstandeten, rund 30 Sekunden dauernden Beitrag wurde die Wortmeldung im ersten Teil mit Bildern aus einem Lebensmittelgeschäft und im zweiten Teil mit Hühnern aus Freilandhaltung unterlegt. Die Bebilderung wurde offensichtlich auf die Wortmeldung abgestimmt. Insbesondere im Zusammenhang mit für die politische Meinungsbildung relevanten Themen gebieten die journalistischen Sorgfaltspflichten aber, bei der Auswahl der Bilder verfälschende Wirkungen auszuschliessen. Irreführende Bilder können trotz einer an sich korrekten Wortmeldung die Meinungsbildung des Publikums entsprechend beeinflussen oder beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall. Da Wort und Bild im Fernsehen eine Einheit bilden, sind bei der Auswahl der Bilder grundsätzlich die gleichen journalistischen Sorgfaltskriterien anzuwenden wie bei 5 -- 5 of 7 -Wortmeldungen. Es bestand für das Publikum keine Transparenz darüber, dass die Wortmeldung, bei der es um Importeier aus Bodenhaltung ging, und die darauf abgestimmten Bilder, welche Hühner in Freilandhaltung zeigten, nicht miteinander übereinstimmten. Auch die im Zusammenhang mit aktuellen Nachrichtensendungen auftretende Zeitnot rechtfertigt nicht, einer Wortmeldung Bilder zu unterlegen, die den Gesamteindruck der Meldung verfälschen. Entsprechende Hintergrundbilder müssen dahingehend verifiziert werden, dass sie mit der Aussage der Wortmeldung übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für heikle bzw. umstrittene Bereiche der politischen Meinungsbildung. Eine umfassende Bebilderung von Wortmeldungen in Nachrichtensendungen bzw. in Nachrichtenblöcken erscheint überdies nicht als zwingend. Durch die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags hat der Veranstalter deshalb vorliegend auch journalistische Sorgfaltspflichten verletzt.

6.9

Der beanstandete Beitrag verletzt damit das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als begründet und ist gutzuheissen. 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.120 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Mai 2000; b. 409 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 523 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.120 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Mai 2000; b. 409 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 523 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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