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Entscheid

CH_VB_011_JAAC-62-19--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 20.05.1997 JAAC 62.19

20. Mai 1997Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) ist die PRK unter anderem Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente betreffend vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des EMD. Die Fürsorgeleistungen bei Berufsunfällen gemäss Art. 62 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO 1, SR 172.221.101) stellen einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BtG dar (vgl. E. 3d). Ein Ausschliessungsgrund nach Art. 99 bis 101 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) liegt nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist somit zulässig und die PRK zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a und Art. 51 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Bei Tod als Folge eines Berufsunfalles hat der überlebende Ehegatte nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b BO 1 Anspruch auf eine aufgrund von Art. 35 bis 37 der Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten, SR 172.222.1) und des nach Art. 62 Abs. 3 BO 1 massgebenden Verdienstes berechnete Rente. Nach Art. 62 Abs. 2 Bst. a BO 1 werden Renten 3 -- 3 of 8 -und Taggelder der SUVA auf Ansprüche nach Abs. 1 angerechnet. Art. 62 Abs. 2 Bst. a BO 1 ist seit Erlass der Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 nicht abgeändert worden. Die EVK hat in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 1994 die SUVA-Rente entgegen Art. 62 Abs. 2 Bst. a BO 1 nicht angerechnet. Der erste Rentenentscheid vom 1. Oktober 1994 erweist sich unter diesen Umständen als eindeutig fehlerhaft. Gemäss den nicht zu beanstandenden Berechnungen der EVK in ihrem Bescheid vom 16. Februar 1996 belief sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente nach Art. 62 BO 1 auf folgende monatliche Beträge:

16.04

- 30.04.1994 Fr. 6683.-

01.05

- 31.12.1994 Fr. 3443.-

01.01

- 31.12.1995 Fr. 3443.ab 01.01.1996 Fr. 3476.70 Die Vorinstanz hat die Zahlen und die Berechnungsweise der EVK an sich übernommen, kommt für die Jahre 1995 und 1996 indessen zu anderen Resultaten. Dabei handelt es sich offensichtlich um Verschriebe, welche die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen kann (Art. 69 Abs. 3 VwVG).

3.

Da die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 klar rechtsfehlerhaft war, stellt sich die Frage, inwiefern auf sie zurückgekommen werden kann. a. Art. 62 BO 1 enthält hinsichtlich Abänderung und Rückforderung von Fürsorgeleistungen keine Bestimmung. Art. 62 Abs. 2 Bst. a BO 1 verweist zwar auf Art. 35 bis 38 PKB-Statuten, worin indessen nur die Höhe und die Dauer der Hinterlassenenleistungen festgesetzt sind. Die Berichtigung von Leistungen und die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen der EVK (heute: Pensionskasse) regelt demgegenüber Art. 11 PKB-Statuten. Da es sich bei den vorliegend zu behandelnden Fürsorgeleistungen bei Berufsunfall aber um keine Leistungen im Sinne der PKB-Statuten handelt, ist Art. 11 PKB-Statuten auf die Abänderung derselben nicht anwendbar. b. Die Verfügung vom 1. Oktober 1994 liesse sich ohne weiteres abändern, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bis zum 31. Dezember 1995 war die EVK nach Art. 2 Bst. d des Bundesratsbeschlusses vom 30. Oktober 1975 über die Organisation der EVK im EFD (SR 172.215.122) für die Vorbereitung und den Vollzug der Vorschriften über die Fürsorge bei Berufsunfällen im Bereich der Departemente zuständig. Erst seit der Revision der BO 1 vom 18. Oktober 1995 (in Kraft seit 1. Januar 1996) ist die Wahlbehörde für Entscheide nach Art. 62 BO 1 zuständig. Die EVK war zum Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 1994 somit befugt. Ein anderer Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. c. Die Verfügung vom 1. Oktober 1994 ist nicht angefochten worden. Sie ist in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Diese dem zivilprozessualen Urteil eigene unbedingte Bestandeskraft kommt formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügungen nämlich nicht zu, da sie unter gewissen Umständen abänderbar sind, weshalb hier besser von der Rechtsbeständigkeit der Verfügung zu sprechen ist (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des 4 -- 4 of 8 -Bundes, Zürich 1993, Rz. 167; Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 267). Es stellt sich nunmehr die Frage nach dem Umfang dieser Rechtsbeständigkeit, d. h. unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft durchbrochen, der Bestand der Verfügung aufgehoben werden kann. Nach herrschender Lehre und Praxis kann auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden, wenn auf den Erlass der Verfügung mit strafbaren Mitteln eingewirkt worden ist, wenn neue erhebliche Tatsachen oder neue Beweismittel zu erheblichen Tatsachen vorliegen, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt und wenn unrichtige behördliche Auskünfte über den Inhalt oder die Anwendung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften erteilt worden sind (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308). Neben diesen revisionsähnlichen Tatbeständen anerkennt die Praxis einen weiteren Grund: Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können auch wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder fehlerhafter Rechtsanwendung einer neuen Prüfung unterzogen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind (vgl. BGE 101 Ib 320 E. 2 und 5, 99 Ib 340 E. 2a, 97 I 752 E. 4b; VPB 49.10, S. 48 E. 2; Gygi, a. a. O., S. 310). Bei der Abänderung unrichtiger rechtskräftiger Verfügungen stehen die Gebote der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes und das Gebot der Gesetzmässigkeit bzw. der Rechtsgleichheit in einem Spannungsverhältnis zueinander. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts ist bei der Frage, ob eine materiell rechtswidrige Verfügung zurückgenommen oder abgeändert werden kann, eine Interessenabwägung zwischen dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und den Anforderungen der Rechtssicherheit auf der anderen Seite durchzuführen (BGE 56 I 194; vgl. auch Gygi, a. a. O., S. 313; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel und Frankfurt a. M. 1983, Rz. 632 ff.; Rumo-Jungo, a. a. O., S. 275). Liegen besonders gewichtige öffentliche Interessen vor, haben Rechtssicherheitsund Vertrauensbelange zurückzutreten. Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt unter anderem dann vor, wenn ein rechtswidriger Zustand unbestimmt lange Zeit andauern könnte (vgl. BGE 71 I 106 E. 3). Dies gilt namentlich für das Sozialversicherungsrecht. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, jederzeit von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368 E. 3, 119 V 477 E. 1a, 116 V 62 E. 3a, 107 V 181 E. 2a, 105 V

170 E. 5, 103 V 128 E. a, 102 V 17 E. 3a; Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 95/1994, S. 352). Das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des Rechtes fällt in der Regel um so weniger ins Gewicht, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind (BGE 107 V 182 E. 2b). d. Fürsorgeleistungen bei Berufsunfall sind beamtenrechtliche Ansprüche, stehen ihrer Natur nach den Ansprüchen aus Sozialversicherungen indessen sehr nahe. So stellen sie keine Vergütung für im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen dar, sondern sollen im Falle 5 -- 5 of 8 -eines Berufsunfalles den Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit bzw. den Versorgerschaden der Angehörigen beim Tod ersetzen. Sie sind sozial motiviert und beabsichtigen eine deutliche Privilegierung der Opfer von Berufsunfällen und deren Hinterlassenen gegenüber den Betroffenen anderer Unfälle. Es rechtfertigt sich deshalb, die von der Praxis entwickelten Grundsätze bei der Berichtigung und Rückerstattung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall könnte der rechtswidrige Zustand ohne Änderung der Verfügung vom 1. Oktober 1994 noch sehr lange fortbestehen. Zudem stehen erhebliche Beträge zur Diskussion. Das öffentliche Interesse an der Berichtigung der Verfügung ist entsprechend gross. Auf die Verfügung vom 1. Oktober 1994 kann die Verwaltung somit zurückkommen. e. Das EMD ist als Wahlbehörde seit 1. Januar 1996 zum Erlass von Verfügungen nach Art. 62 BO 1 zuständig (Art. 62 Abs. 10 BO 1). Die Vorinstanz war somit befugt, die klar fehlerhafte Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. Das Hauptbegehren der Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Beizufügen ist, dass das EMD im Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 ausdrücklich nur festgehalten hat, die Beschwerdeführerin habe der EVK einen Betrag von Fr. 64 800.- zurückzuerstatten. Den vorangegangenen Erwägungen lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass gleichzeitig die monatlichen Fürsorgeleistungen des Bundes rückwirkend ab 1. Mai 1994 abgeändert werden sollten. Der Betrag von Fr. 64 800.- kann überdies nur zurückgefordert werden, wenn die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 vorgängig rückwirkend abgeändert worden ist, da andernfalls ein Leistungsanspruch bestünde. Die PRK geht deshalb davon aus, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung auch die erwähnte Verfügung der EVK rückwirkend aufgehoben. Immerhin ist es angezeigt, bei Abweisung der Beschwerde das Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 in diesem Sinne von Amtes wegen zu berichtigen und zu ergänzen (vgl. auch die Berichtigung des vorinstanzlichen Verschriebes gemäss vorstehender E. 2). f. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, mithin die Frage, ob die bereits erbrachten Leistungen - in rückwirkender Aufhebung des Rentenbescheids der EVK vom 1. Oktober 1994 - zurückgefordert werden können. Wie bereits dargelegt, sind die Grundsätze des Sozialversicherungsrechts analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 47 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) festgehaltene Grundsatz, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 102 V 98 ff. E. III). Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Empfänger gutgläubig war und die Rückerstattung für ihn gleichzeitig eine besondere Härte darstellen würde (Art. 47 Abs. 1 AHVG). Die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 ist demnach rückwirkend aufzuheben und die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Leistungen zu verfügen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis Ende 1995, als ihr vom EMD mündlich mitgeteilt wurde, dass ihre Leistungsansprüche überprüft würden, gutgläubig war. Dagegen fehlt es an der zweiten Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin verfügte 1996 über eine AHV-Rente von Fr. 18 624.-, eine EVK-Rente von 6 -- 6 of 8 -Fr. 60 672.60 und eine SUVA-Rente von Fr. 38 880.- pro Jahr. Hinzu kommen die neu berechneten Fürsorgeleistungen von Fr. 41 720.40.-. Insgesamt betrugen ihre jährlichen Einkünfte demnach Fr. 159 897.-. Ein Härtefall liegt damit klarerweise nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist folglich auch in bezug auf das Eventualbegehren im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

170 E. 5, 103 V 128 E. a, 102 V 17 E. 3a; Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 95/1994, S. 352). Das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des Rechtes fällt in der Regel um so weniger ins Gewicht, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind (BGE 107 V 182 E. 2b). d. Fürsorgeleistungen bei Berufsunfall sind beamtenrechtliche Ansprüche, stehen ihrer Natur nach den Ansprüchen aus Sozialversicherungen indessen sehr nahe. So stellen sie keine Vergütung für im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen dar, sondern sollen im Falle 5 -- 5 of 8 -eines Berufsunfalles den Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit bzw. den Versorgerschaden der Angehörigen beim Tod ersetzen. Sie sind sozial motiviert und beabsichtigen eine deutliche Privilegierung der Opfer von Berufsunfällen und deren Hinterlassenen gegenüber den Betroffenen anderer Unfälle. Es rechtfertigt sich deshalb, die von der Praxis entwickelten Grundsätze bei der Berichtigung und Rückerstattung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall könnte der rechtswidrige Zustand ohne Änderung der Verfügung vom 1. Oktober 1994 noch sehr lange fortbestehen. Zudem stehen erhebliche Beträge zur Diskussion. Das öffentliche Interesse an der Berichtigung der Verfügung ist entsprechend gross. Auf die Verfügung vom 1. Oktober 1994 kann die Verwaltung somit zurückkommen. e. Das EMD ist als Wahlbehörde seit 1. Januar 1996 zum Erlass von Verfügungen nach Art. 62 BO 1 zuständig (Art. 62 Abs. 10 BO 1). Die Vorinstanz war somit befugt, die klar fehlerhafte Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. Das Hauptbegehren der Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Beizufügen ist, dass das EMD im Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 ausdrücklich nur festgehalten hat, die Beschwerdeführerin habe der EVK einen Betrag von Fr. 64 800.- zurückzuerstatten. Den vorangegangenen Erwägungen lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass gleichzeitig die monatlichen Fürsorgeleistungen des Bundes rückwirkend ab 1. Mai 1994 abgeändert werden sollten. Der Betrag von Fr. 64 800.- kann überdies nur zurückgefordert werden, wenn die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 vorgängig rückwirkend abgeändert worden ist, da andernfalls ein Leistungsanspruch bestünde. Die PRK geht deshalb davon aus, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung auch die erwähnte Verfügung der EVK rückwirkend aufgehoben. Immerhin ist es angezeigt, bei Abweisung der Beschwerde das Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 in diesem Sinne von Amtes wegen zu berichtigen und zu ergänzen (vgl. auch die Berichtigung des vorinstanzlichen Verschriebes gemäss vorstehender E. 2). f. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, mithin die Frage, ob die bereits erbrachten Leistungen - in rückwirkender Aufhebung des Rentenbescheids der EVK vom 1. Oktober 1994 - zurückgefordert werden können. Wie bereits dargelegt, sind die Grundsätze des Sozialversicherungsrechts analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 47 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) festgehaltene Grundsatz, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 102 V 98 ff. E. III). Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Empfänger gutgläubig war und die Rückerstattung für ihn gleichzeitig eine besondere Härte darstellen würde (Art. 47 Abs. 1 AHVG). Die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 ist demnach rückwirkend aufzuheben und die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Leistungen zu verfügen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis Ende 1995, als ihr vom EMD mündlich mitgeteilt wurde, dass ihre Leistungsansprüche überprüft würden, gutgläubig war. Dagegen fehlt es an der zweiten Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin verfügte 1996 über eine AHV-Rente von Fr. 18 624.-, eine EVK-Rente von 6 -- 6 of 8 -Fr. 60 672.60 und eine SUVA-Rente von Fr. 38 880.- pro Jahr. Hinzu kommen die neu berechneten Fürsorgeleistungen von Fr. 41 720.40.-. Insgesamt betrugen ihre jährlichen Einkünfte demnach Fr. 159 897.-. Ein Härtefall liegt damit klarerweise nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist folglich auch in bezug auf das Eventualbegehren im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

4. Sofern keine mutwillige Prozessführung vorliegt, werden im Verfahren vor der PRK in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. In Analogie zum Privatrecht (Art. 343 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220) macht die Kommission hiervon jedoch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 20 000.eine Ausnahme (Entscheid der PRK vom 24. Oktober 1995, VPB 60.73, S. 659, E. 5a). Da der Streitwert vorliegend Fr. 20 000.- erheblich übersteigt, wären der unterliegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäss Art. 63 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG kann von der Auferlegung von Verfahrenskosten indessen in Ausnahmefällen abgesehen werden. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dort, wo besondere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen (Art. 4a Bst. b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). Vorliegend stand mit der Frage der Berechtigung zur Rückforderung erbrachter Fürsorgeleistungen des Bundes eine recht schwierige Rechtsfrage zur Diskussion, die gesetzlich nicht geregelt ist und über die bisher nicht entschieden werden musste. Da eine diesbezügliche Praxis fehlte, war es der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich, die Prozessaussichten abzuschätzen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten erscheint unter diesen Umständen als unverhältnismässig. Sie werden der Beschwerdeführerin deshalb gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG erlassen. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.19 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 20. Mai 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 830 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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