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Entscheid

CH_VB_011_JAAC-63-19--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 13.01.1998 JAAC 63.19

13. Januar 1998Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

65.

Altersjahr gewählt werden. Zu prüfen ist im folgenden, ob sich diese unterschiedliche Behandlung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt. Die Dozenten der ETH sind jeweils auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Läuft eine solche ab, so müssen sie wiedergewählt werden (Art. 5 Abs. 1 ETH-Dozentenverordnung), ansonsten das Dienstverhältnis endet. Ob die Behörde einen Beamten wiederwählen will, kann sie, unter Vorbehalt der Prinzipien aus Art. 4 BV, frei entscheiden. Dadurch wird einerseits den legitimen Anliegen der Arbeitsplatzsicherheit und dem Schutz vor politischem und wirtschaftlichem Druck, aber auch der periodischen Überprüfung der Zweckmässigkeit der Stelle und der Tauglichkeit des Inhabers Rechnung getragen (vgl. Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 52). Es ist durchaus zulässig, anlässlich einer Wiederwahl gewisse Anpassungen bei der Beamtung vorzunehmen, denn soweit überhaupt ein Anspruch auf unveränderte Beschäftigung besteht, kann dies ohnehin nur für die laufende 4 -- 4 of 9 -Amtszeit der Fall sein. Genau hier setzt nun die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 1994 an: Während unter altem Recht Gewählte bzw. Wiedergewählte während der laufenden Amtsperiode weiterhin der alten Regelung unterstehen, so wird für jene, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung gewählt bzw. wiedergewählt werden, neues Recht angewendet. Damit wird verhindert, dass in bestehende Rechtsverhältnisse, d.h. in laufende Amtsperioden hinein, plötzlich neue Regeln gelten bzw. dass eine Amtszeit wegen der tieferen Altersgrenze nachträglich abgekürzt werden müsste. Ein Dozent, der vor dem 1. Januar 1995 gewählt oder wiedergewählt wurde, hatte eben für die neue Amtsperiode die Zusicherung, dass er, unter Vorbehalt der Auflösungsmöglichkeiten nach Art. 17 ETH-Dozentenverordnung, im Amt bleiben könne (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 809 ff.). Es ist daher naheliegend, die neue Regelung nur für diejenigen Amtszeiten wirksam werden zu lassen, die erst nach Inkrafttreten der neuen Altersgrenze entstanden sind. Die Unterscheidung ist sowohl vernünftig wie auch sachgerecht. Sie hält einer Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit stand. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass man infolge der Änderung vom 21. Dezember 1994 je nach Zufall bei sonst gleichgearteten Tätigkeiten unterschiedliche Einkommen und später unterschiedliche Ruhegehälter beziehe. Wodurch ein solcher Effekt bewirkt werden soll, wird vom Beschwerdeführer indes nicht dargetan und ist aus den einschlägigen Bestimmungen auch nicht ersichtlich.

3.

(...)

4.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, Abs. 3 der kritisierten Übergangsbestimmung verletze das Gebot von Treu und Glauben. a. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er äussert sich im Bereich des Verwaltungsrechts primär in zwei Ausprägungen, nämlich dem sogenannten Vertrauensschutz einerseits und im Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs andererseits (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 521 ff.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 532). Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche nach Anfragen von Bürgern erteilt werden. Gemäss Literatur und Rechtsprechung müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine behördliche Auskunft den Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben geniesst: (1) Die Auskunft muss sich auf eine konkrete, die betreffende Person betreffende Angelegenheit beziehen. Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Eine allgemeine Auskunft vermag die Behörde nicht zu binden. (2) Die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht offensichtlich sein; der Bürger darf sie nicht erkannt haben. (3) Die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, muss zur Auskunfterteilung zuständig gewesen sein. (4) Die Person muss im Vertrauen 5 -- 5 of 9 -auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die ohne erheblichen Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können. (5) Die Rechtslage darf sich seit der Auskunfterteilung nicht verändert haben (vgl. BGE 114 Ia 213 E. 3a;VPB 62.48; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 563 ff.; Peter Saladin / Ulrich Zimmerli, Einführung in das Verwaltungsrecht, Bern 1992, S. 39 f.). In aller Regel stellen Rechtsetzungsakte keine solchen Vertrauensgrundlagen dar, denn der Vertrauensschutz steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Der Bürger kann nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern muss mit dessen Revision rechnen (Der Steuerentscheid 1997, Heft 8/9, A 21.14 Nr. 12, E. 2e; vgl. auch Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel und Frankfurt am Main 1992, S. 111, Ziff. 513). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber Gesetzesänderungen nicht angerufen werden, es sei denn, die Gesetzesänderung verletze wohlerworbene Rechte oder stelle sich als willkürlich heraus (BGE 123 II 400 E. 10, 122 II 123 E. 3b/cc, 101 Ia

450.

E. 4c). Insbesondere können die Ansprüche von Beamten gegen den Staat Änderungen unterliegen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gehaltszahlungen, Zulagen oder um Renten handelt. Dies entspricht einer Grundkonzeption des schweizerischen Rechts. Ansprüche von Beamten sind in Gesetzen und Verordnungen geregelt, welche jederzeit geändert werden können, solange sich nicht aus der Verfassung etwas anderes ergibt (vgl. André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuenburg 1984, S. 593). Weiter wäre denkbar, dass das Gesetz selbst eine Zusicherung gibt, dass eine Bestimmung während einer gewissen Zeitdauer unverändert Geltung haben solle. b. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Darstellungen Ende Oktober 1994 seine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in den USA abgegeben, danach sein dort bezogenes Einfamilienhaus verkauft und mit dem Erlös im September 1995 ein Einfamilienhaus in der Schweiz erworben. Er habe diese Transaktionen im Vertrauen darauf ausgeführt, bis zum 67. Altersjahr arbeiten zu können. Nun entstehe ihm infolge der Gesetzesänderung ein finanzieller Schaden. Bereits eine um ein halbes bis ein ganzes Jahr längere Vorwarnzeit hätte ihm genügt, um anders zu disponieren. Ausserdem sei immer gesagt worden, bei der ETH verdiene man zwar weniger als in der Privatwirtschaft, dafür sei es eine sichere Anstellung. Durch die kurzfristige Änderung innerhalb weniger Monate werde der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Diese Kritik geht fehl. Denn eine Senkung des Rentenalters für die Dozenten der ETH war schon längere Zeit in Diskussion. So wurde die Dozentenkommission bereits 1993 eingeladen, zu einer entsprechenden Verordnungsänderung Stellung zu nehmen. Zu dieser Frage wurde im Sommer 1993 eine Umfrage unter den gewählten Professoren durchgeführt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer somit bewusst sein, dass möglicherweise eine Herabsetzung des Rentenalters vorgenommen werden könnte. Wenn er trotz dieses Wissens mehr als ein Jahr später Dispositionen getroffen hat, die ihm im Falle einer Reduktion des Rentenalters Schaden zufügen könnten, hat er sich dieses Verhalten selbst anzulasten. Es wäre an 6 -- 6 of 9 -ihm gewesen, den aktuellen Stand der Revision zu erfragen. Davon, dass für ihn die Änderung völlig überraschend und unerwartet kam, kann allen Ernstes nicht gesprochen werden. Im übrigen kann, wie vorhin gesehen, ein Vertrauensschutz gegenüber Gesetzesänderungen nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen bestehen. Im Falle des Beschwerdeführers werden jedoch weder wohlerworbene Rechte verletzt noch erweist sich die Änderung als willkürlich noch hat eine Zusicherung im Gesetz selbst den Fortbestand der bisherigen Regelung versprochen. Auch ein Schutz aufgrund behördlicher Auskunft kann nicht angenommen werden. Dies schon deshalb nicht, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Vorliegen einer solchen Auskunft überhaupt glaubhaft nachzuweisen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer nie eine verbindliche Auskunft erteilt oder eine Zusicherung gemacht wurde, dass er bis zum 67. Altersjahr wiedergewählt werde. Aber selbst wenn eine Auskunft ergangen wäre, könnte sie, wie vorhin (E. 3a) gezeigt, keine Geltung über eine Rechtsänderung hinaus beanspruchen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet.

5. Mit seinen weiteren Rügen und Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer, dass bei den ETH-Professoren die Freizügigkeit bezüglich der Pensionskassengelder erst ab 1989 verwirklicht worden sei. Für Professoren mit seinem Jahrgang sei es nach dieser Änderung deshalb kaum mehr möglich gewesen, eine Anstellung bei einer anderen Universität zu finden. De facto sei man also an die ETH gebunden gewesen. Es sei aber nicht fair, wenn jetzt einseitig und kurzfristig ein langjähriges Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Mit diesen Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer einen Umstand, der nicht nur ihn, sondern alle Angestellten in Verwaltung und Privatwirtschaft der Schweiz betraf. Mit zunehmendem Alter war ein Stellenwechsel infolge fehlender Freizügigkeit bei den Pensionskassengeldern mit grossen finanziellen Einbussen verbunden. Dass für einen Teil der Erwerbstätigen die Änderung von 1989 zu spät kam, ist allseits bekannt und der Unmut des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Unverständlich bleibt dagegen die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Arbeitsverhältnis sei einseitig und kurzfristig gekündigt worden. Wie (E. 2b) hievor ausgeführt, werden Dozenten der ETH auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Nach Ablauf einer solchen Amtszeit muss jeweils eine Wiederwahl erfolgen, wobei die Wahlbehörde unter Vorbehalt der rechtsstaatlichen Prinzipien aus Art. 4 BV die Wiederwahl frei prüfen kann. Es muss deshalb auch damit gerechnet werden, dass eine Wiederwahl nicht erfolgt und damit eine Beamtung nicht erneuert wird oder dass die Anstellungsbedingungen geändert werden. Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls davon ausgehen, dass er mit Sicherheit bis zum 67. Altersjahr an der ETH weiterbeschäftigt werde. Im übrigen ist es nicht wahr, dass sein Arbeitsverhältnis «kurzfristig gekündigt» wurde. Gemäss eigenen Angaben wurde er über die neue Regelung im Januar 1995 durch die ETH orientiert, also mehr als zwei Jahre vor seiner (beschränkten) Wiederwahl. Angesichts der Tatsache, dass ihm eine allfällige, viel weitergehende Nichtwiederwahl entsprechend den allgemeinen 7 -- 7 of 9 -Grundsätzen des Beamtenrechts (vgl. Art. 57 Abs. 2 BtG) erst drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hätte mitgeteilt werden müssen, erscheint die Orientierung über eine Abkürzung der letzten Amtsperiode mehr als zwei Jahre vor der Wiederwahl bei weitem nicht als kurzfristig. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.19 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 13. Januar 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 187 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Mit seinen weiteren Rügen und Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer, dass bei den ETH-Professoren die Freizügigkeit bezüglich der Pensionskassengelder erst ab 1989 verwirklicht worden sei. Für Professoren mit seinem Jahrgang sei es nach dieser Änderung deshalb kaum mehr möglich gewesen, eine Anstellung bei einer anderen Universität zu finden. De facto sei man also an die ETH gebunden gewesen. Es sei aber nicht fair, wenn jetzt einseitig und kurzfristig ein langjähriges Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Mit diesen Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer einen Umstand, der nicht nur ihn, sondern alle Angestellten in Verwaltung und Privatwirtschaft der Schweiz betraf. Mit zunehmendem Alter war ein Stellenwechsel infolge fehlender Freizügigkeit bei den Pensionskassengeldern mit grossen finanziellen Einbussen verbunden. Dass für einen Teil der Erwerbstätigen die Änderung von 1989 zu spät kam, ist allseits bekannt und der Unmut des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Unverständlich bleibt dagegen die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Arbeitsverhältnis sei einseitig und kurzfristig gekündigt worden. Wie (E. 2b) hievor ausgeführt, werden Dozenten der ETH auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Nach Ablauf einer solchen Amtszeit muss jeweils eine Wiederwahl erfolgen, wobei die Wahlbehörde unter Vorbehalt der rechtsstaatlichen Prinzipien aus Art. 4 BV die Wiederwahl frei prüfen kann. Es muss deshalb auch damit gerechnet werden, dass eine Wiederwahl nicht erfolgt und damit eine Beamtung nicht erneuert wird oder dass die Anstellungsbedingungen geändert werden. Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls davon ausgehen, dass er mit Sicherheit bis zum 67. Altersjahr an der ETH weiterbeschäftigt werde. Im übrigen ist es nicht wahr, dass sein Arbeitsverhältnis «kurzfristig gekündigt» wurde. Gemäss eigenen Angaben wurde er über die neue Regelung im Januar 1995 durch die ETH orientiert, also mehr als zwei Jahre vor seiner (beschränkten) Wiederwahl. Angesichts der Tatsache, dass ihm eine allfällige, viel weitergehende Nichtwiederwahl entsprechend den allgemeinen 7 -- 7 of 9 -Grundsätzen des Beamtenrechts (vgl. Art. 57 Abs. 2 BtG) erst drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hätte mitgeteilt werden müssen, erscheint die Orientierung über eine Abkürzung der letzten Amtsperiode mehr als zwei Jahre vor der Wiederwahl bei weitem nicht als kurzfristig. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.19 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 13. Januar 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 187 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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