Lexipedia

Entscheid

CH_VB_011_JAAC-64-37--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 02.06.1999 JAAC 64.37

2. Juni 1999Deutsch21 min

Source admin.ch

Erwägungen

20.

Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weiteren Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung ausgerichtet werden. Art. 58 BO 1 regelt die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes näher, gleich wie dies die übrigen Ausführungsverordnungen zum Beamtengesetz tun (vgl. Art. 79 der Beamtenordnung [2] vom 15. März 1993 [BO 2], SR 172.221.102; Art. 80 der Beamtenordnung [3] vom 29. Dezember 1964 [BO 3], SR 172.221.103; Art. 65 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104). Der Bundesrat hat das weite Ermessen, das der Wahlbehörde nach der gesetzlichen Regelung an sich zusteht, so konkretisiert, dass das Dienstaltersgeschenk nach Erreichen der im Gesetz genannten Dienstzeiten grundsätzlich ausgerichtet wird. Es kann nur dann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Leistung oder Verhalten des Beamten ungenügend sind (Art. 58 Abs. 7 BO 1). Das Dienstaltersgeschenk ist, ähnlich wie die Gratifikation im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 322d des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht [OR], SR 220; vgl. Manfred Rehbinder, in: Kommentar zum Schweizerischen 4 -- 4 of 9 -Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel und Frankfurt am Main 1996, Nr. 1 zu Art. 322d OR; Wilhelm Schönenberger / Adrian Staehelin, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. V 2c, Zürich 1996, Nr. 2 zu Art. 322d OR) einerseits Anerkennung für die bisherige Leistung und Treue des Beamten, anderseits Ansporn für die weitere Tätigkeit (vgl. auch VPB 46.1 S. 21 E. 2). Eine vollständige Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes kann ohne Ermessensfehler verfügt werden, wenn die ungenügende Leistung oder das ungenügende Verhalten sich in einer gewissen Allgemeinheit manifestiert hat, ohne dass mit Bezug auf die abgelaufene Zeit eine pro rata Berechnung vorzunehmen ist. Ungenügende Leistung oder ungenügendes Verhalten, das sich bloss auf ein einzelnes Vorkommnis oder einen bestimmten, relativ kurzen Zeitraum bezieht, vermag jedenfalls solange nicht zu einer vollständigen Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes zu führen, als dieser Einzelfall nicht eine besondere Schwere aufweist. Sonst ist nur eine teilweise Kürzung zulässig. Selbst unter diesen Umständen vermag sich eine Kürzung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn der Vorfall die sonstige genügende Leistung oder das sonstige genügende Verhalten in Frage zu stellen vermag. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Massnahmen des Disziplinarrechts einerseits und eine Kürzung oder Streichung des Dienstaltersgeschenkes andererseits auseinanderzuhalten sind. Beim Disziplinarrecht geht es darum, der Verwaltung das Mittel in die Hand zu geben, um denjenigen Beamten, der gegen Dienstpflichten verstösst, künftig zu pflichtgemässem Handeln anzuhalten. Das Institut des Dienstaltersgeschenkes hat dagegen, wie bereits gesehen, zum Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Anerkennung zum Ausdruck zu bringen. Musste jedoch ein Bediensteter in den vergangenen Jahren disziplinarisch bestraft werden, so kann dies die Wahlbehörde zur Überzeugung führen, die Leistung oder das Verhalten verdienten nicht oder nur teilweise die besondere Anerkennung durch ein Dienstaltersgeschenk. Die disziplinarische Ahndung eines Fehlverhaltens schliesst somit nicht aus, dass ein Dienstaltersgeschenk aufgrund desselben Verhaltens gekürzt oder gestrichen wird (vgl. VPB 46.1 S. 21 f. E. 2, 3). b. Art. 24 BtG bestimmt, dass sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche Stellung erfordern (Treuepflicht). Diese Treuepflicht ist Ausfluss des besonderen Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Bediensteten und dem Bund besteht. Vom Beamten wird verlangt, dass er seine Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllt und für die Interessen des Bundes einsteht. Auch wenn seit der Revision des Beamtengesetzes vom 19. Dezember 1986, die am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist, die vorher enthaltene Wendung «in und ausserhalb des Dienstes» fallengelassen wurde, will das nicht heissen, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes völlig unbeachtlich sei. Mit der Änderung sollte bloss dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung unterliege wie das Verhalten im Dienst. Das Verhalten ausser Dienst soll nur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung werden, als es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt hat (vgl. VPB 61.80 S. 773 E. 9b mit Hinweisen; Jaag / Müller / Saladin / Zimmerli, Ausgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 10; Blaise Knapp, La violation du devoir de fidélité, cause de cessation de l’emploi des fonctionnaires fédéraux, in: Zeitschrift für 5 -- 5 of 9 -Schweizerisches Recht [ZSR], 103/1984 I, S. 494 f.). Der Beamte hat dafür zu sorgen, dass er über seine eigentliche Arbeitsleistung hinaus die Interessen des Gemeinwesens wahrt und fördert sowie Schaden vom ihm abwendet. Bei privatem Fehlverhalten ist insbesondere zu prüfen, ob es sich negativ auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung auswirkt (vgl. Ivo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit des Beamten, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85/1984, S. 395; Evi Schwarzenbach Heusser, Das Personalrecht des Kantons Thurgau, Diss. Zürich 1998, S. 79). In jedem Falle hat sich der Beamte inner- und ausserdienstlich so zu verhalten, dass er seine dienstlichen Aufgaben gehörig erfüllen kann (vgl. BGE 108 Ia 175 E. 4b/aa mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass Beamte im Privatleben mit den nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen gleichgestellt sind, gilt nur soweit, als das ausserdienstliche Verhalten die berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt (Peter Hänni, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg 1982, S. 39). Die Verletzung der Treuepflicht kann bewirken, dass der Beamte nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn Bürger, Mitarbeiter oder Vorgesetzte das Vertrauen in die Amtsführung verloren haben und dem Bediensteten nicht mehr diejenige Achtung entgegenbringen, die seine amtliche Stellung erfordert. Offenbart der Bedienstete ein ausserdienstliches Verhalten, welches unter moralischen Aspekten von der Gesellschaft normalerweise missbilligt wird, so ist die Treuepflicht des Beamten bzw. das Vertrauen in seine Amtsführung erst (aber immerhin) dann berührt, wenn deswegen die Glaubwürdigkeit und damit die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung leidet (vgl. Hangartner, a.a.O., S. 395 ff.).

3. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 1999 das 20. Dienstjahr in der Bundesverwaltung vollendete. Er hat somit nach dem bisher Gesagten Anspruch auf die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung, sofern seine Leistungen oder sein (inneroder ausserdienstliches) Verhalten nicht eine Kürzung oder vollständige Verweigerung nahelegen bzw. rechtfertigen. Was die Leistung des Beschwerdeführers angeht, ist festzustellen, dass er während seiner Dienstzeit die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seines direkten Vorgesetzten, Divisionär R., erfüllte. Er setzte sich mit grossem Engagement für seine Arbeit ein und schreckte dabei auch vor dem Leisten von Überzeit nicht zurück. Sein Leistungsausweis sowie seine guten beruflichen Qualifikationen werden von keiner Seite bestritten oder in Zweifel gezogen. Die Kürzung des Dienstaltersgeschenkes wird denn auch nicht mit mangelhaften Leistungen begründet, sondern ausschliesslich mit dem (ausserdienstlichen) Verhalten des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Rückwirkungen auf das Dienstverhältnis. So hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1991 bis 1998 fünf verschiedene Bürger seiner Wohngemeinde mit insgesamt 13 anonymen Briefen - in Form von Flugblättern, handschriftlich kommentierten Leserbriefen, usw. belästigt. In diesen anonymen Briefen äusserte er sich gegenüber den Betroffenen in teilweise massiv ehrenrühriger Weise. Als die Betroffenen den Beschwerdeführer im August 1998 als Verfasser der anonymen Schreiben entlarvten, wurde die Angelegenheit publik, in den lokalen Medien verbreitet und damit einem breiten Publikum bekannt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass damit das Vertrauen zumindest eines Teils der Bevölkerung 6 -- 6 of 9 -in die Amtsführung des Beschwerdeführers Schaden nahm und das Ansehen des Kommandos der Felddivision X. in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dieser Vertrauensverlust seitens der Öffentlichkeit zeigt sich besonders deutlich im persönlichen Schreiben der Vorsteherin der Militärdirektion des Kantons A. vom 3. September 1998 an Korpskommandant D., in welchem sie aufgrund der bekanntgewordenen Vorkommnisse die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf dessen Funktion als Eidgenössischer Schiessoffizier des Kreises Y. beantragte. Aber auch der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers sah sich veranlasst, eine Versetzung seines Mitarbeiters zu beantragen. Den Versetzungsantrag habe er als direkten Reflex auf den von ihm festgestellten Vertrauensverlust der offiziellen Instanzen, der Unterstellten des Beschwerdeführers sowie von ihm selbst gestellt. Der Beschwerdeführer sei als Dienstchef in seiner Division nicht mehr tragbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift und anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 22. April 1999 vor, er habe in der Felddivision X. höchstens untergeordnete Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, so dass das Ansehen der Verwaltung durch sein Verhalten nicht geschädigt worden sei. Ausserdem sei er auch nach dem Bekanntwerden seiner Urheberschaft der anonymen Schreiben von verschiedensten Personen weiterhin unterstützt worden. Er selbst habe keine negativen Auswirkungen gespürt. Das VBS habe auf die Angelegenheit überreagiert. Ausserdem sei er für die Angelegenheit bereits mit einem Verweis bestraft worden, gegenüber den Betroffenen habe er sich öffentlich entschuldigt und eine Genugtuungssumme von Fr. 5000.- an eine gemeinnützige Institution bezahlt. Auf die Einleitung von Straf- und Zivilverfahren sei in der Folge verzichtet worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung offensichtlich abträglich ist, wenn in den Medien wahrheitsgemäss verbreitet wird, ein Beamter habe mit anonymen Schreiben Mitbürger belästigt. Dies gilt in verstärktem Masse dann, wenn es sich um einen Exponenten eines Verwaltungszweigs handelt, auf dessen Aktivitäten aus gesellschaftspolitischen Gründen ohnehin sensibler reagiert wird. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer als Urheber der anonymen Schreiben in verschiedenen Zeitungsartikeln direkt auch in Zusammenhang mit seiner Arbeitgeberin, der Felddivision X., gebracht (...). Der von seinem Vorgesetzten geltend gemachte Vertrauensverlust und der Antrag um Versetzung sind somit ohne weiteres nachvollziehbar. Für sein Verhalten wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 1999 disziplinarisch mit einem Verweis bestraft. Diese Massnahme ist vom Beschwerdeführer akzeptiert worden und in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die nachträgliche Einsicht in sein Fehlverhalten sowie seine guten Leistungsausweise zu würdigen sind, muss zusammenfassend festgehalten werden, dass das ungebührliche ausserdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers einerseits das Ansehen eines Teils der öffentlichen Verwaltung schädigte und dass der Beschwerdeführer andererseits für seinen Vorgesetzten auf eine Weise untragbar wurde, dass eine Umgestaltung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 Abs. 1 BtG) verfügt worden wäre, wenn er nicht aus medizinischen Gründen den Bundesdienst Ende Februar 1999 verlassen hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in nicht leichter Art gegen die Treuepflicht zum Bund verstossen. 7 -- 7 of 9 -Das VBS verletzte deshalb das ihm zustehende Ermessen nicht, wenn es dem Beschwerdeführer trotz seiner tadellosen beruflichen Leistungen das Dienstaltersgeschenk nicht in vollem Umfang ausrichtete. Vielmehr trug es mit der Kürzung um einen Viertel den guten Leistungen einerseits und dem mangelhaften ausserdienstlichen Verhalten andererseits angemessen Rechnung. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.37 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 2. Juni 1999 i.S. M. [PRK 1999-002] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 724 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 1999 das 20. Dienstjahr in der Bundesverwaltung vollendete. Er hat somit nach dem bisher Gesagten Anspruch auf die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung, sofern seine Leistungen oder sein (inneroder ausserdienstliches) Verhalten nicht eine Kürzung oder vollständige Verweigerung nahelegen bzw. rechtfertigen. Was die Leistung des Beschwerdeführers angeht, ist festzustellen, dass er während seiner Dienstzeit die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seines direkten Vorgesetzten, Divisionär R., erfüllte. Er setzte sich mit grossem Engagement für seine Arbeit ein und schreckte dabei auch vor dem Leisten von Überzeit nicht zurück. Sein Leistungsausweis sowie seine guten beruflichen Qualifikationen werden von keiner Seite bestritten oder in Zweifel gezogen. Die Kürzung des Dienstaltersgeschenkes wird denn auch nicht mit mangelhaften Leistungen begründet, sondern ausschliesslich mit dem (ausserdienstlichen) Verhalten des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Rückwirkungen auf das Dienstverhältnis. So hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1991 bis 1998 fünf verschiedene Bürger seiner Wohngemeinde mit insgesamt 13 anonymen Briefen - in Form von Flugblättern, handschriftlich kommentierten Leserbriefen, usw. belästigt. In diesen anonymen Briefen äusserte er sich gegenüber den Betroffenen in teilweise massiv ehrenrühriger Weise. Als die Betroffenen den Beschwerdeführer im August 1998 als Verfasser der anonymen Schreiben entlarvten, wurde die Angelegenheit publik, in den lokalen Medien verbreitet und damit einem breiten Publikum bekannt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass damit das Vertrauen zumindest eines Teils der Bevölkerung 6 -- 6 of 9 -in die Amtsführung des Beschwerdeführers Schaden nahm und das Ansehen des Kommandos der Felddivision X. in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dieser Vertrauensverlust seitens der Öffentlichkeit zeigt sich besonders deutlich im persönlichen Schreiben der Vorsteherin der Militärdirektion des Kantons A. vom 3. September 1998 an Korpskommandant D., in welchem sie aufgrund der bekanntgewordenen Vorkommnisse die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf dessen Funktion als Eidgenössischer Schiessoffizier des Kreises Y. beantragte. Aber auch der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers sah sich veranlasst, eine Versetzung seines Mitarbeiters zu beantragen. Den Versetzungsantrag habe er als direkten Reflex auf den von ihm festgestellten Vertrauensverlust der offiziellen Instanzen, der Unterstellten des Beschwerdeführers sowie von ihm selbst gestellt. Der Beschwerdeführer sei als Dienstchef in seiner Division nicht mehr tragbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift und anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 22. April 1999 vor, er habe in der Felddivision X. höchstens untergeordnete Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, so dass das Ansehen der Verwaltung durch sein Verhalten nicht geschädigt worden sei. Ausserdem sei er auch nach dem Bekanntwerden seiner Urheberschaft der anonymen Schreiben von verschiedensten Personen weiterhin unterstützt worden. Er selbst habe keine negativen Auswirkungen gespürt. Das VBS habe auf die Angelegenheit überreagiert. Ausserdem sei er für die Angelegenheit bereits mit einem Verweis bestraft worden, gegenüber den Betroffenen habe er sich öffentlich entschuldigt und eine Genugtuungssumme von Fr. 5000.- an eine gemeinnützige Institution bezahlt. Auf die Einleitung von Straf- und Zivilverfahren sei in der Folge verzichtet worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung offensichtlich abträglich ist, wenn in den Medien wahrheitsgemäss verbreitet wird, ein Beamter habe mit anonymen Schreiben Mitbürger belästigt. Dies gilt in verstärktem Masse dann, wenn es sich um einen Exponenten eines Verwaltungszweigs handelt, auf dessen Aktivitäten aus gesellschaftspolitischen Gründen ohnehin sensibler reagiert wird. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer als Urheber der anonymen Schreiben in verschiedenen Zeitungsartikeln direkt auch in Zusammenhang mit seiner Arbeitgeberin, der Felddivision X., gebracht (...). Der von seinem Vorgesetzten geltend gemachte Vertrauensverlust und der Antrag um Versetzung sind somit ohne weiteres nachvollziehbar. Für sein Verhalten wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 1999 disziplinarisch mit einem Verweis bestraft. Diese Massnahme ist vom Beschwerdeführer akzeptiert worden und in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die nachträgliche Einsicht in sein Fehlverhalten sowie seine guten Leistungsausweise zu würdigen sind, muss zusammenfassend festgehalten werden, dass das ungebührliche ausserdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers einerseits das Ansehen eines Teils der öffentlichen Verwaltung schädigte und dass der Beschwerdeführer andererseits für seinen Vorgesetzten auf eine Weise untragbar wurde, dass eine Umgestaltung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 Abs. 1 BtG) verfügt worden wäre, wenn er nicht aus medizinischen Gründen den Bundesdienst Ende Februar 1999 verlassen hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in nicht leichter Art gegen die Treuepflicht zum Bund verstossen. 7 -- 7 of 9 -Das VBS verletzte deshalb das ihm zustehende Ermessen nicht, wenn es dem Beschwerdeführer trotz seiner tadellosen beruflichen Leistungen das Dienstaltersgeschenk nicht in vollem Umfang ausrichtete. Vielmehr trug es mit der Kürzung um einen Viertel den guten Leistungen einerseits und dem mangelhaften ausserdienstlichen Verhalten andererseits angemessen Rechnung. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.37 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 2. Juni 1999 i.S. M. [PRK 1999-002] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 724 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 9 of 9 --