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Entscheid

CH_VB_011_JAAC-66-48--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 06.02.2002 JAAC 66.48

6. Februar 2002Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.1

Der Beschwerdeführer legte am 19. Dezember 2000 die vorliegend strittige Prüfung ab. Die Korrektur erfolgte am 10. Januar 2001, das negative Prüfungsergebnis wurde vom zuständigen Sachverständigen am 23. Januar 2001 auf dem Prüfungsprotokoll festgehalten, und der Beschwerdeführer hat anschliessend davon Kenntnis erhalten. In der Folge meldete er sich für eine Prüfungswiederholung an, welche er am 6. März 2001 ebenfalls nicht bestand. Offenbar am 5. März 2001 nahm der Beschwerdeführer erstmals Einsicht in die Unterlagen der Prüfung vom 19. Dezember 2000. Eine zweite 3 -- 3 of 9 -Einsichtnahme erfolgte am 19. April 2001. Am 20. Juni 2001 erliess das BAZL die vorliegend angefochtene Verfügung über das Ergebnis der Prüfung vom 19. Dezember 2000.

2.2

Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner als «Rekurs» bezeichneten Eingabe vom 3. April 2001 ans BAZL erstmals zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit dem negativen Prüfungsergebnis vom 19. Dezember 2000 nicht einverstanden sei. Jedoch bereits am 6. März 2001 hat er erfolglos die Prüfung wiederholt. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen den auch für Private geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots treuwidrigen Verhaltens (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.Aufl., Zürich 1998, Rz. 522, 595 f.) verstossen hat und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Denn Prüfungsresultate müssen unverzüglich angefochten werden. Um von einer Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen zu können, muss deshalb eine Kandidatin oder ein Kandidat umgehend nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses die notwendigen Schritte im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung - wie beispielsweise Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen - einleiten. Wer zuerst zu einem zweiten Versuch antritt und erst anschliessend das Ergebnis des ersten Versuchs in Frage stellt, handelt widersprüchlich.

2.3

Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer offenbar vorbehaltlos für die Prüfungswiederholung angemeldet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Prüfungsantritt ausdrücklich erklärt hätte, das Absolvieren des zweiten Versuches gelte nicht als Anerkennung des Ergebnisses der ersten Prüfung. Erst der Eingabe vom 3. April 2001 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Resultat der Prüfung vom 19. Dezember 2000 nicht einverstanden ist. Allerdings ist nicht bekannt, in welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Prüfung eröffnet worden ist. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, wann er das erste Mal Einsicht in die Prüfungsunterlagen verlangt hat. Zudem ist nicht bekannt, ob er anlässlich der Einsichtnahme mündlich die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses angezweifelt hat. Ob der Beschwerdeführer gegen die ihm obliegende Pflicht verstossen hat, im Hinblick auf eine Beschwerdeerhebung umgehend die erforderlichen Schritte gegen das ihm bekannt gegebene negative Prüfungsergebnis einzuleiten, lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei feststellen. Allerdings ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass nicht nur von durchgefallenen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten unverzügliches Handeln zu verlangen ist, sondern auch die zuständigen Prüfungsorgane dafür zu sorgen haben, dass das Prüfungsergebnis möglichst rasch und rechtskonform mitgeteilt wird. Im Zusammenhang mit der Instruktion eines anderen Beschwerdeverfahrens hat die REKO/UVEK bereits festgehalten, dass es sich beim Prüfungsprotokoll nicht um eine anfechtbare Verfügung (im Sinne von Art. 5 und 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) handelt, sondern dieses lediglich Grundlage der vom BAZL zu erlassenden Verfügung über das Prüfungsergebnis bildet. Denn die Aufgabe des Sachverständigen ist darauf beschränkt, die Prüfung im Auftrag des BAZL abzunehmen (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Reglements vom 25. März 1975 über die Ausweise für Flugpersonal [RFP], SR 748.222.1) und das Prüfungsergebnis zu Handen dieser Behörde festzuhalten (vgl. Art. 31 Abs. 1 RFP). Dies ergibt sich ebenfalls aus 4 -- 4 of 9 -Ziff. 6.4 der Weisung Nr. 318.11.440.D des BAZL vom Januar 1999 über die theoretische Prüfung «Berufspilot Hubschrauber»[86], wonach das BAZL das verbindliche Prüfungsresultat in jedem Fall schriftlich mitzuteilen und diese Mitteilung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen hat. Angesichts des Umstandes, dass die gesamte Fähigkeitsprüfung innerhalb von drei Jahren abgelegt werden muss (Art. 32 Abs. 1 RFP) und der Erwerb eines Flugausweises für die Bewerberinnen und Bewerber mit einem beträchtlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, ist das BAZL umso mehr gehalten, möglichst rasch und rechtlich verbindlich das Prüfungsergebnis zu eröffnen. Ob es vorliegend diesem Anspruch mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Juni 2001 über das Ergebnis der Prüfung vom 19. Dezember 2000 Genüge getan hat, ist mehr als fraglich.

2.4

Wieweit das Verhalten des BAZL, erst ein halbes Jahr nach Prüfungsablegung das Ergebnis zu verfügen, im Rahmen der Prüfung der Frage eines widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers zu gewichten und ob auf die Beschwerde einzutreten ist, kann indessen offen bleiben. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erweist sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet. (…)

5.2.2

Zudem rügt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, ein für die Lösung der Aufgabe notwendiges Hilfsmittel sei ihm nicht abgegeben worden, einen Mangel im Prüfungsablauf. Derartige Mängel sind aber sofort zu rügen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsresultates vorgebracht hat, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, das Fehlen eines seiner Meinung nach erforderlichen Hilfsmittels während der Theorieprüfung zu beanstanden. Die Besonderheit der Prüfungssituation vermag jedenfalls das Verhalten bezüglich unterlassener Meldung nicht zu entschuldigen. Dass Einwände bezüglich Verfahrensmängel, welche nicht sofort vorgebracht werden, um der Aufsicht zu ermöglichen, allenfalls Abhilfe oder Klärung zu schaffen, später nicht mehr berücksichtigt werden können, rechtfertigt sich im Übrigen auch in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben. Danach kann es sogar rechtsmissbräuchlich sein, einen Verfahrensmangel nicht sofort nach Kenntnis vorzubringen (für den Fall der Geltendmachung eines Ausstandsgrundes vgl. BGE 117 Ia 322 E. 1c). (…)

6.

Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Weigerung des BAZL, dem Beschwerdeführer den PPL(H)-Ausweis auszustellen.

6.1

Art. 23 RFP bestimmt, dass das BAZL bei längerem Übungsunterbruch verlangen kann, dass neben der abzulegenden praktischen Prüfung (Abs. 1) auch die theoretische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss (Abs. 2). Gemäss Ausführungen des BAZL werde bei Hubschrauberpiloten bei einem Übungsunterbruch von fünf bis sieben Jahren in der Regel nur die 5 -- 5 of 9 -Wiederholung des Faches Luftrecht verlangt. Bei einem Unterbruch von mehr als sieben Jahren habe der Bewerber oder die Bewerberin in der Regel die gesamte Theorieprüfung erneut abzulegen.

6.2

Wie die REKO/UVEK bereits im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren festgestellt hat, verstösst das BAZL insbesondere auf Grund von Sicherheitsüberlegungen nicht gegen den ihm gemäss Art. 23 Abs. 2 RFP zustehenden Ermessensspielraum, wenn es bei Übungsunterbrüchen von mehr als zehn Jahren - im vorliegenden Fall geht das BAZL allerdings von einer Limite von sieben Jahren aus - die Wiederholung der gesamten Theorieprüfung verlangt (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2001 i.S. D.; B-2001-1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit dem Ablauf seiner Privatpilotenlizenz für Helikopter am 6. Juni 1988 zumindest bis zum Ausstellen des Übungsausweises am 9. Juni 1999 keine Hubschrauberflüge mehr durchgeführt. Damit liegt ein Übungsunterbruch von mehr als elf Jahren vor und es rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung der REKO/UVEK, von ihm zu verlangen, dass er im Hinblick auf die erneute Ausstellung eines PPL(H)-Ausweises die gesamte Theorieprüfung PPL(H) (vgl. Art. 116 RFP) wiederhole. Dass er entsprechende Wissenslücken aufweist, zeigen seine beiden erfolglosen Versuche, die Theorieprüfung im Fach 30 zu bestehen. Weil jedoch der Beschwerdeführer offenbar beabsichtigt, den CPL(H)-Ausweis zu erwerben, ist ihm das BAZL entgegen gekommen, indem es ihm gestützt auf Art. 28 Abs. 3bis beziehungsweise Art. 6a RFP zugesichert hat, er müsse im Hinblick auf die Ausstellung des PPL(H)-Ausweises lediglich die Theorieprüfungen CPL(H) bestehen. Diese genannten Bestimmungen sehen vor, dass die Prüfung in einem Fach erlassen werden kann, wenn dieses Fach schon bei einer anderen theoretischen Prüfung nach nicht weniger strengen Massstäben geprüft worden ist (Art. 28 Abs. 3bis RFP) beziehungsweise dass das BAZL in allgemeiner Weise in begründeten Fällen, namentlich um Härtefälle abzuwenden, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des RFP bewilligen oder anordnen kann (Art. 6a). Diese Zusicherung des BAZL beinhaltet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Erleichterung für ihn, indem er die Theorieprüfungen PPL(H) und CPL(H) nur einmal und nicht doppelt ablegen muss. Die Vorgehensweise des BAZL ist damit nicht zu beanstanden. Demgegenüber verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite von Art. 28 Abs. 3bis RFP, soweit er verlangt, für die Erneuerung seines PPL(H)-Ausweises müsse er gestützt darauf von der Ablegung der Theorieprüfungen dispensiert und ihm müsse umgehend der PPL(H)-Ausweis ausgestellt werden. Überdies kann er sich nicht erfolgreich auf den Einwand berufen, auf seinem Führerausweis für Privatpiloten sei die Bemerkung angebracht, dass er für die Erneuerung lediglich die praktische Prüfung ablegen müsse. Denn diese Bemerkung - der ohnehin keine rechtliche Wirkung zuzusprechen ist - dürfte sich wohl eher auf jene Fälle mit keinem oder einem kurzen Übungsunterbruch beziehen, nicht aber Fälle mit einem längeren Übungsunterbruch im Sinne von Art. 23 Abs. 2 RFP erfassen.

6.3

Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass ihm bereits am 23. Juni 2000 eine Bewilligung für Aussenlandungen (Art. 50 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL], SR 748.131.1) ausgestellt worden ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch wenn diesbezüglich dem BAZL allenfalls eine mangelnde Abstimmung des Bewilligungswesens mit der Ausweiserteilung vorzuwerfen wäre, vermag die 6 -- 6 of 9 -Aussenlandungsbewilligung den fehlenden PPL(H)-Ausweis nicht zu ersetzen. Im Gegenteil weist Ziff. 3 der Bewilligung darauf hin, dass Aussenlandungen nur mit Hubschraubern durchgeführt werden dürfen, für deren Führung der Beschwerdeführer auf Grund seines Pilotenausweises berechtigt ist. Die Gültigkeit dieses Flugausweises ist jedoch am 6. Juni 1988 abgelaufen und mit Ausnahme des Übungsausweises ist ihm bis anhin keine neue Lizenz ausgestellt worden.

6.4

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei vom BAZL auf Anfrage hin im Sommer 1998 zugesichert worden, er müsse im Hinblick auf die Erneuerung des PPL(H)-Ausweises lediglich die Theorieprüfung im Fach 10 (Luftrecht) wiederholen. Das BAZL sei auf dieser Auskunft zu behaften. Denn im Oktober 2000, nach Ablegung der praktischen Flugprüfung und auf mehrfache Nachfrage hin, weshalb ihm der beantragte PPL(H)-Ausweis immer noch nicht ausgehändigt worden sei, habe man ihm auf einmal mitgeteilt, er müsse die ganze Theorieprüfung erneut ablegen. Das BAZL hat zu diesen Vorwürfen nicht Stellung genommen. Damit lässt sich nicht mehr ermitteln, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner behaupteten Anfrage dem zuständigen Mitarbeiter des BAZL auch die Länge des Übungsunterbruches mitgeteilt hat. Massgebend ist jedoch, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer gutgläubig auf eine allenfalls unrichtige Auskunft des BAZL berufen könnte (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 563 ff.), nicht erkennbar ist, wieweit er nachteilige Dispositionen getätigt haben soll. Aktenkundig ist lediglich, dass er entgegen Art. 28 Abs. 3 RFP, wonach die praktische Prüfung erst abgelegt werden kann, wenn die theoretischen Prüfungen bestanden sind, bereits am 9. Juni 2000 und damit vor dem Bestehen der erforderlichen Theorieprüfungen den Prüfungsflug PPL(H) absolviert hat. Allerdings hat das BAZL diese bestandene praktische Prüfung nicht etwa annulliert, sondern im Gegenteil dem Beschwerdeführer zugesichert, dass sie nach Bestehen der theoretischen Prüfung anerkannt werde.

6.5

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das BAZL dem Beschwerdeführer den PPL(H)-Ausweis zu Recht nicht ausgestellt und dessen Erteilung vom Bestehen der Theorieprüfungen PPL(H) oder CPL(H) abhängig gemacht hat.

7. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer, die Frist von 36 Monaten von der ersten bestandenen Teilprüfung an gerechnet für die Ablegung der Fähigkeitsprüfung (Art. 32 Abs. 1 RFP) müsse vom Zeitpunkt der «Rekurserhebung» am 3. April 2001 bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids sistiert werden. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeerhebung von Gesetzes wegen nur die Folge der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Rechtskraft und den Vollzug eines angefochtenen Entscheides zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche Fristen wie jene in Art. 32 Abs. 1 RFP werden durch die Beschwerdeerhebung indessen nicht berührt. Zudem können solche gesetzlichen Fristen nicht erstreckt, sistiert oder unterbrochen werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so bestimmt allerdings das BAZL, welche der bereits bestandenen Teilprüfungen wiederholt werden müssen. Sollte der Beschwerdeführer für den Erwerb der von ihm angestrebten Flugausweise die Frist zur Prüfungsablegung nicht einhalten können, liegt es an ihm, beim BAZL ein begründetes Gesuch einzureichen, um davon befreit zu werden, bereits 7 -- 7 of 9 -bestandene Prüfungen zu wiederholen. Diesfalls wird es Aufgabe des BAZL sein, die konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen. Diesem Entscheid hat die REKO/UVEK nicht vorzugreifen. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. [86] Zu beziehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Kompetenzzentrum Recht, CH-3003 Bern. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.48 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 6. Februar 2002 [REKO/UVEK B-2001-137] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 588 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

7. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer, die Frist von 36 Monaten von der ersten bestandenen Teilprüfung an gerechnet für die Ablegung der Fähigkeitsprüfung (Art. 32 Abs. 1 RFP) müsse vom Zeitpunkt der «Rekurserhebung» am 3. April 2001 bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids sistiert werden. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeerhebung von Gesetzes wegen nur die Folge der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Rechtskraft und den Vollzug eines angefochtenen Entscheides zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche Fristen wie jene in Art. 32 Abs. 1 RFP werden durch die Beschwerdeerhebung indessen nicht berührt. Zudem können solche gesetzlichen Fristen nicht erstreckt, sistiert oder unterbrochen werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so bestimmt allerdings das BAZL, welche der bereits bestandenen Teilprüfungen wiederholt werden müssen. Sollte der Beschwerdeführer für den Erwerb der von ihm angestrebten Flugausweise die Frist zur Prüfungsablegung nicht einhalten können, liegt es an ihm, beim BAZL ein begründetes Gesuch einzureichen, um davon befreit zu werden, bereits 7 -- 7 of 9 -bestandene Prüfungen zu wiederholen. Diesfalls wird es Aufgabe des BAZL sein, die konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen. Diesem Entscheid hat die REKO/UVEK nicht vorzugreifen. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. [86] Zu beziehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Kompetenzzentrum Recht, CH-3003 Bern. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.48 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 6. Februar 2002 [REKO/UVEK B-2001-137] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 588 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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