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Entscheid

CH_VB_012_JAAC-63-21--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.12.1997 JAAC 63.21

12. Dezember 1997Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass der Bund die Generalabonnemente an Bedienstete mit weniger als 30 Dienstreisetagen zum Selbstkostenpreis abgibt und dadurch angeblich Kosten spart, da die Aufwendungen für ein Halbpreisabonnement und die Tagesstreckenkarten wegfallen. Hat ein Bediensteter jährlich weniger als 30 Dienstreisetage zu absolvieren, so muss er die Kosten des Bundes für das Generalabonnement zu 100% tragen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Fahrausweisverordnung). Der Bund seinerseits bezieht die Generalabonnemente bei den SBB mit einem Rabatt von 20%. Diejenigen Bediensteten, welche gemäss Art. 2 ein Generalabonnement beziehen, erhalten kein Halbpreisabonnement (Art. 3 Abs. 1 e contrario der Fahrausweisverordnung). Solange die vermögensrechtlichen Ansprüche seiner Bediensteten nicht verletzt werden, ist der Bund grundsätzlich frei, von mehreren Varianten die für ihn kostengünstigste zu wählen. Auch für die Bediensteten mit 7 -- 7 of 9 -voller Kostenbeteiligung ist der Bezug eines Bundes-Generalabonnements noch überaus vorteilhaft. Denn auf diese Weise erhalten sie gegenüber dem offiziellen Preis einen Rabatt von Fr. 520.- (2. Klasse) bzw. Fr. 840.(1. Klasse). Eine Verpflichtung zum Bezug eines Generalabonnements besteht im übrigen jedenfalls dann nicht, wenn es nur gegen Kostenbeteiligung abgegeben wird. Dass kein Zwang zum Bezug eines Generalabonnements besteht, geht auch aus den Ziff. 44.157-44.159 des D. 52 hervor, welche die Einzelheiten über die Anwendung der in der Fahrausweisverordnung und in den Weisungen der EFV enthaltenen Vorschriften regeln. Jeder Bedienstete hat also die freie Wahl, ob er sich an den Kosten für ein Generalabonnement beteiligen will und das Abonnement dann auch für seine privaten Bedürfnisse benützen darf, oder ob er für seine Dienstreisen das Halbpreisabonnement mit Tagesstreckenkarten vorzieht, wobei auch hier das Halbpreisabonnement privat genutzt werden darf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Wahlmöglichkeit vermögensrechtliche Ansprüche der Bediensteten verletzt sein könnten. Jeder Bedienstete ist frei, die für ihn vorteilhafteste Variante zu wählen. Abschliessend kann noch angemerkt werden, dass dem Bund für die Beschaffung eines Generalabonnements auch gewisse erhöhte administrative Aufwendungen anfallen, da es sich hier ja um die Ausnahme von der Regel handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die Prüfung des Gesuchs, die Festlegung der Kostenbeteiligung, die Beschaffung selbst und das Inkasso. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.21 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 12. Dezember 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 196 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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