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Entscheid

CH_VB_013_JAAC-62-55--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.02.1997 JAAC 62.55

28. Februar 1997Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Unter einer Datensammlung ist jeder Bestand von Personendaten zu verstehen, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 Bst. g DSG). Das BAP bestreitet nicht, dass die die Beschwerdeführer betreffenden Daten in einer Datensammlung im Sinne des Gesetzes enthalten sind, anders gesagt, dass es möglich wäre, die interessierenden Daten aufgrund der Namensangabe aufzufinden. Es macht jedoch geltend, dass die betreffenden Akten nicht nur Daten über die Beschwerdeführer, sondern auch solche über von der Rechtshilfe ebenfalls betroffene Dritte enthalten und dass es nicht möglich sei, die Akten nach betroffenen Personen aufzuteilen, so dass das Einsichtsrecht aus diesem Grunde nicht gewährt werden könne.

2.

Es trifft zu, dass das Auskunftsrecht nur bezüglich derjenigen Daten besteht, die sich auf die eigene Person beziehen. Der Inhaber der Datensammlung darf auch im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung nicht Daten bekanntgeben, die er (sonst) nicht mitteilen darf. Amtsgeheimnis und berechtigte Datenschutzinteressen Dritter sind auch bei der Auskunftserteilung zu beachten (vgl. Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 11 und 21 zu Art. 8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das BAP einer von einem internationalen Rechtshilfeverfahren betroffenen Partei die Namen der übrigen davon betroffenen Personen nicht nennen will. Dieser Umstand bildet indessen für sich allein keinen genügenden Grund, um den Beschwerdeführern das ihnen grundsätzlich zustehende Auskunftsrecht generell zu verweigern; wäre dem so, würde es genügen, dass ein Aktendossier (Datenträger) Daten verschiedener Personen enthält, um all diesen Personen den vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Auskunftsrechtes gewollten Rechtsschutz zu versagen. In solchen Fällen ist es vielmehr Sache des Inhabers der Datensammlung, die Datenträger in geeigneter Weise so zu bearbeiten, dass Daten bezüglich Dritter, die einer Auskunft verlangenden Partei nicht bekanntgegeben werden dürfen, verdeckt bleiben. 6 -- 6 of 11 -Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das von den holländischen Behörden gestellte Rechtshilfeersuchen mehrere Parteien betraf, dass es jedoch - aus welchen Gründen auch immer - in einem einzigen Ersuchen für alle Beteiligten gestellt und dass vom BAP ein einziges Dossier für alle Betroffenen geführt wurde. Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob dieses Vorgehen verfahrensrechtlich zulässig oder zweckmässig war. Jedenfalls aber vermag dieser Umstand allein, wie dargelegt, nicht zu einem Ausschluss des Auskunftsrechtes gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 Bst. b DSG zu führen. Vielmehr muss diesfalls eben dafür gesorgt werden, dass diejenigen Daten, die der Einsicht entzogen bleiben müssen, bei der Auskunfterteilung in geeigneter Weise abgedeckt werden. Bezüglich des von den holländischen Behörden gestellten Rechtshilfegesuchs dürfte dies ohne besondere Probleme machbar sein. Soweit im übrigen die Auskunftserteilung dadurch besonders grossen Arbeitsaufwand verursacht, kann gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Grundsätzlich sind die Beschwerdeführer deshalb berechtigt, Auskunft über die sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zu erhalten. Es obliegt dem BAP als Inhaber dieser Datensammlung, darüber zu wachen, dass bei der Auskunfterteilung keine unrechtmässige Datenbekanntgabe von Daten über Dritte stattfindet, und gegebenenfalls nach Art. 2 VDSG vorzugehen.

3.

Um das Auskunfts- und Einsichtsrecht - im französischen und italienischen Text bildlich als Zugangsrecht («droit d’accès, diritto d’accesso») bezeichnet gewährleisten zu können, ist im weiteren aber auch Voraussetzung, dass sich die Personendaten (noch) im Besitz des Inhabers der Datensammlung befinden. a. Das BAP macht geltend, dass ein Teil der Daten, nämlich die bei den Beschwerdeführern im April 1993 erhobenen Original-Akten, an die holländischen Behörden weitergeleitet worden seien, ohne dass davon Kopien erstellt worden wären. Demgemäss sei die von den Beschwerdeführern verlangte vollumfängliche Einsicht in die zusammengetragenen Originalakten rein faktisch ausgeschlossen bzw. nur in Holland möglich. b. Bezüglich dieser Akten stellt sich indessen nicht die Frage nach dem grundsätzlichen Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht der Beschwerdeführer, da es sich um ihre eigenen Dokumente handelte, sondern vielmehr danach, ob ihnen diese nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens weiterhin entzogen bleiben dürfen. Über die Zulässigkeit der Einziehung und Beschlagnahme von Originalakten, deren Weiterleitung an die ersuchende ausländische Behörde sowie eine allfällige Rückgabe ist nach den für das internationale Rechtshilfeverfahren geltenden Bestimmungen zu befinden. Dasselbe gilt während dessen Hängigkeit für allfällige Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts (vgl. hierzu insbesondere BGE 113 Ib 257 ff., E. 4c). (...) (...) Damit aber die Beschwerdeführer die ihnen aufgrund des IRSG allenfalls zustehenden Rechte bezüglich der bei ihnen seinerzeit erhobenen Originalakten überhaupt wahrnehmen können, muss ihnen die verlangte 7 -- 7 of 11 -Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten gewährt werden. Sie müssen in Erfahrung bringen können, welche Behörde Rechtshilfe verlangt hat, wo ihre Akten sich heute befinden und welche Gründe gegebenenfalls einer Rückgabe derselben vorläufig oder endgültig entgegenstehen. Die Auskunft über den Datenempfänger muss den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG erteilt werden.

4.

Damit bleibt zu prüfen, ob bezüglich der sich noch beim Beschwerdegegner befindenden Daten das Auskunftsrecht mit der Begründung verweigert werden darf, Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer würde den Zweck einer in Holland noch laufenden Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens gefährden (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG). a. Der Gesetzgeber hat diese gesetzliche Einschränkung des Auskunftsrechts ziemlich weit gefasst: Nach dem Wortlaut ist weder erforderlich, dass sich die fragliche Strafuntersuchung auf die betroffene Person selbst bezieht, noch dass sie in der Schweiz stattfinden muss. Die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung der Auskunft ist jedoch nur zulässig, «soweit» dies der gesetzlich umschriebene Grund erfordert. Das Auskunftsrecht wird nur dann und nur insoweit durch Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt, als diese das Interesse an der Auskunft in concreto überwiegen (Dubach, a. a. O., N. 9 zu Art. 9). Eine Einschränkung des Auskunftsrechtes ist im weiteren nicht schon dann zulässig, wenn bloss die ferne Möglichkeit der Infragestellung des Untersuchungszweckes besteht, sondern erst dann, wenn sich diese Möglichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit aufdrängt (Dubach, a. a. O., N. 28; idem Gérald Page, La nouvelle Loi fédérale sur la protection des données, Lausanne 1994, S. 137). b. Der Inhaber der Datensammlung muss mithin eine sorgfältige Güterabwägung vornehmen und dabei für jeden einzelnen Datenträger prüfen, welches Interesse überwiegt. Die Beweislast für ein allenfalls überwiegendes Geheimhaltungsinteresse liegt beim Inhaber der Datenbank, der sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestandes beruft. Mit Bezug auf ein hängiges Untersuchungsverfahren ist es denkbar, dass einzelne Aktenstücke während einer gewissen Zeit der Einsicht entzogen bleiben müssen, weil diese zu Beginn der Untersuchung für deren Zweck bedeutungsvoll sind, dass ihnen in späteren Verfahrensstadien jedoch nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt, insbesondere dann, wenn die Untersuchung des relevanten Sachverhaltes abgeschlossen oder soweit gediehen ist, dass die Einsichtnahme keine Gefährdung des hängigen Verfahrens mehr darstellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach es sich beim Verfahren, das gefährdet würde, um eine Untersuchung und nicht etwa allgemein ein hängiges Verfahren handeln muss. Die Verweigerung, Einschränkung oder der Aufschub der Auskunft muss im übrigen begründet werden (Art. 9 Abs. 4 DSG). c. Im vorliegenden Fall wurde die Auskunft mit Verfügung vom 14. März 1996 zunächst verweigert, weil laut dem BAP aus dem Schreiben von Rechtsanwältin D. vom 18. Januar 1996 an das BAP hervorgehe, dass eine 8 -- 8 of 11 -Untersuchung gegen die Beschwerdeführer in Holland noch im Gange sei. Aus dem erwähnten Schreiben kann indessen keinesfalls dieser Schluss gezogen werden. (...) Die Begründung der angefochtenen Verfügung war insoweit falsch bzw. irreführend. Selbst wenn das erwähnte Schreiben allenfalls Zweifel über die Existenz einer in Holland hängigen Strafuntersuchung erwecken könnte, wäre es dem BAP leicht gefallen, sich hierüber bei den holländischen Behörden zu erkundigen und die Begründung seiner Verfügung diesbezüglich auf eine solide Grundlage zu stellen. So aber, wie die Begründung lautete, mussten die Beschwerdeführer sich geradezu zur Beschwerdeführung veranlasst sehen. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 1996 stützte sich das BAP dann nicht mehr auf das Schreiben von D. vom 18. Januar 1996, sondern auf die von den holländischen Behörden erteilte Auskunft, wonach das Strafverfahren gegen einzelne Parteien noch hängig sei, und machte geltend, bei Gewährung der Akteneinsicht an die Beschwerdeführer bestünde die Gefahr, dass Informationen an die am Strafverfahren noch Beteiligten weitergegeben würden. Daraus liess sich zumindest indirekt der Schluss ziehen, dass zum damaligen Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführer in den Niederlanden kein Verfahren mehr hängig war. Die sehr allgemein gehaltene Begründung des BAP in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 1996 erlaubte es der EDSK indessen nicht, sich über die Begründetheit des geltend gemachten Verweigerungsgrundes ein Bild zu machen, insbesondere zu beurteilen, ob nach über drei Jahren Untersuchungsdauer bei sämtlichen Dokumenten, auf die sich das Einsichtsrecht der Beschwerdeführer bezieht, im Falle der Einsichtnahme eine relevante und nicht bloss entfernte Gefahr für den Zweck des in Holland noch laufenden Verfahrens bestünde. Anderseits ist verständlich, dass das BAP die entsprechende Argumentation sehr allgemein formulierte; denn je mehr Details der den Beschwerdeführern zugänglichen Stellungnahme zu entnehmen wären, desto naheliegender wäre die Gefahr für den Untersuchungszweck, welche durch die Verweigerung der Akteneinsicht gerade vermieden werden wollte. (...) Aufgrund der Beweisführung ergibt sich nun konkret, dass gegen die Beschwerdeführer in Holland kein Verfahren mehr hängig ist und dass die Gefahr bei Akteneinsicht der Beschwerdeführer für das in Holland noch hängige Strafverfahren darin bestehen soll, dass die Beschwerdeführer Informationen an die an jenem Verfahren noch Beteiligten weiterleiten könnten. Daneben wird die Befürchtung geäussert, dass die Beschwerdeführer aus der Akteneinsicht wirtschaftliche Vorteile für sich ziehen könnten. d. Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass letztere Befürchtung für die Einschränkung des den Beschwerdeführern grundsätzlich zustehenden Auskunftsrechtes von vornherein irrelevant ist, weil dem BAP als ersuchter Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten keine wettbewerbsregulierende Funktion zusteht, und sich die beiden Befürchtungen zudem in gewisser Weise widersprechen, kann die geltend gemachte Gefahr als minim eingestuft werden. 9 -- 9 of 11 -Zum einen sei daran erinnert, dass auch bei gesetzeskonformer Gewährleistung des Einsichtsrechts der Beschwerdeführer vermieden werden kann (bzw. sogar vermieden werden muss), dass diese Kenntnis von anderen in das Rechtshilfeverfahren involvierten Personen erhalten, indem die zur Einsicht der Beschwerdeführer gelangenden Dokumente keine anderen Personenangaben als solche bezüglich der Beschwerdeführer selbst aufweisen dürfen (vgl. oben E. 2). Zum andern fehlen in den Ausführungen des BAP substantiierte Angaben bezüglich der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung sowie nachvollziehbare Argumente für ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses gegenüber dem Akteneinsichtsrecht. Selbst wenn nämlich gewisse Informationen, die die Beschwerdeführer aus der Akteneinsicht gewinnen könnten, an noch in das Verfahren involvierte Personen gelangen würden, erscheint rätselhaft, inwiefern dies den Zweck einer 1993 eröffnete Untersuchung heute, nach rund vier Jahren, noch ernstlich zu gefährden vermöchte; denn seit der Eröffnung der Untersuchung haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte längst erfahren oder hätten sie zumindest bei korrekter Verfahrensführung längst erfahren müssen. Die EDSK kommt deshalb zum Schluss, dass die Einsichtnahme der Beschwerdeführer in die Rechtshilfeakten des BAP den Zweck des in den Niederlanden noch gegen Dritte hängigen Verfahrens kaum mehr ernstlich in Frage stellt, mit anderen Worten dass die geltend gemachte Gefährdung zu wenig konkret bzw. wahrscheinlich erscheint, als dass das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht immer noch zu überwiegen vermöchte.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und das BAP ist anzuweisen, den Beschwerdeführern in sämtliche, aus dem Ausland gegen sie gestellte Rechtshilfeersuchen betreffende Originalakten - soweit nötig unter Abdeckung der Namen der anderen betroffenen Parteien - vollumfängliche Einsicht zu gewähren. Das Einsichtsrecht schliesst die Berechtigung der Beschwerdeführer in sich, die Akten auf ihre Kosten zu kopieren. 10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.55 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Februar 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 956 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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