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Entscheid

CH_VB_013_JAAC-62-57--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 21.11.1997 JAAC 62.57

21. November 1997Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 8 DSG geltend gemachte Auskunftsrecht in seine von dieser bearbeiteten Personendaten. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. (...) Im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeit gilt sie als ein Organ des Bundes und ist insoweit dem öffentlich-rechtlichen Teil des DSG unterstellt (vgl. Urs Belser, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 30/31 zu Art. 3). Auf die Beschwerde vom 8. Mai 1997 ist deshalb gestützt auf Art. 25 DSG einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die uneingeschränkte Akteneinsicht verlangt.

2.

Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 33 Abs. 2 DSG vorsorgliche Massnahmen verlangt, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Die Aufgaben gemäss Art. 27 DSG obliegen ausschliesslich dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, und nur dieser ist legitimiert, beim Präsidenten der Datenschutzkommission vorsorgliche Massnahmen nach Art. 33 Abs. 2 DSG zu beantragen.

3.

Zwischen den Parteien ist vor allem streitig, welche von der Beschwerdegegnerin bearbeiteten Daten als Personendaten des Beschwerdeführers bzw. als Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. a und g DSG zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht (mehr), dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer verschiedene Kontakte, auch in schriftlicher Form stattfanden, die über den Bestand der dem Beschwerdeführer zugestellten Akten hinausgehen. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass nicht sämtliche Aktenstücke unter den Begriff der Datensammlung fallen. Als solche betrachtet sie nur Dossiers, die unter dem Namen der betreffenden Person abgelegt und zugänglich sind. Sie erklärt, zwei Datensammlungen im Sinne des DSG zu führen, nämlich einerseits die Personaldossiers ihrer Mitarbeiter sowie andererseits die Gesuchsverwaltung, welche nach dem Namen der Gesuchsteller abfragbar ist. Nach ihrer Auffassung fallen deshalb Schriftstücke, die nicht Gegenstand eines vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs sind, nicht unter den Begriff der Datensammlung. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an den EDSB vom 8. Januar 1997 ist im weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine zentrale, personenbezogene Ablage der Daten 5 -- 5 of 8 -führt und dass deshalb nach ihrer Auffassung alle nicht innerhalb der Gesuchsverwaltung erfassten Daten nicht Gegenstand des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG sein können.

4.

Als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG gelten Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Unter Angaben ist jede Art von Information zu verstehen, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich dabei um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt. Unerheblich ist auch, ob eine Aussage als Zeichen (analog, digital, alphanumerisch oder numerisch), Wort, Bild, Ton oder Kombinationen aus diesen (Beispiel Videoaufnahme mit Untertiteln) auftritt und auf welcher Art von Datenträgern (Papier, Film, elektronische oder optoelektronische Datenträger usw.) die Informationen gespeichert sind. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen (vgl. Belser, a. a. O., N. 4 und 5 zu Art. 3). Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt (Adresse, Kundenkarteikarte, Personaldossier, Zeitungsartikel mit namentlicher Nennung bestimmter Personen). Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist ohne Bedeutung. Die Zuordnung kann auf verschiedene Arten erfolgen, indem zum Beispiel ein Schlüssel (AHV-Nummer, Aktenzeichen, Kundennummer) verwendet wird. Wesentlich ist, dass die Zuordnung ohne einen unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. Der für die Bestimmung einer Person zu betreibende Aufwand ist dann nicht mehr vertretbar, «wenn nach den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird (etwa durch eine komplizierte Analyse einer Statistik)...» (vgl. Belser, a. a. O., N. 6 mit Hinweis auf die Materialien). Ob eine Person bestimmbar ist, muss daher anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik mitzuberücksichtigen sind.

5.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin bezüglich des Begriffs der Datensammlung nicht zugestimmt werden. Ihre Auffassung, wonach nur einzelne Dossiers (Personalakten, Gesuchsverfahren), nicht aber Korrespondenzen und weitere, mit bestimmten Personen ausserhalb eigentlicher Gesuchsverfahren hergestellte und registrierte Kontakte darunterfallen, erweist sich mithin als zu eng und würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Adresse registriert war, als er am 22. Oktober 1996 erstmals um Akteneinsicht ersuchte, wurde doch die Antwort vom 26. November 1996 noch an seine frühere Adresse gesandt, obwohl er im Schreiben vom 22. Oktober 1996 bereits die neue Adresse angegeben hatte. Es stellt sich in der Tat die Frage, wie die Beschwerdegegnerin ihre Korrespondenz ausserhalb der eigentlichen Gesuchsverwaltung ablegt. Für die Qualifikation solcher Unterlagen als Personendaten kann dies indessen keine Rolle spielen, hätte es doch sonst jeder Inhaber eines grundsätzlich unter den Begriff der Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g DSG fallenden Bestandes von Personendaten in der Hand, die gesetzlichen Bestimmungen des DSG auf einfachstem Wege, nämlich durch blosse ungeordnete oder verstreute Ablage 6 -- 6 of 8 -zu unterlaufen. Ungeachtet der konkreten Art der Ablage von Korrespondenz und Aktennotizen durch die Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass deren Korrespondenzen offenbar EDV-mässig verfügbar sind und daher, zumindest solange sie nicht im System gelöscht werden, ohne grösseren Aufwand anhand verschiedener Suchkriterien die eine bestimmte Person betreffenden Daten zu ermitteln sind. Da die Beschwerdegegnerin dem DSG untersteht (vgl. E. 1), hat sie dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG Auskunft über alle über ihn bei ihr vorhandenen Personendaten zu erteilen, soweit nicht Einschränkungen oder Ausschlussgründe im Sinne von Art. 9 DSG vorliegen oder diese Daten Gegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens bilden und aus diesem Grunde vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Solche Gründe macht die Beschwerdegegnerin einzig bezüglich von Dritten eingeholter Mitberichte, jedoch nicht substantiiert geltend. Der Umstand, dass sich die Gewährung der vollständigen Einsicht in die vorhandenen Personendaten einer bestimmten oder bestimmbaren Person aufgrund einer unzweckmässigen Büroorganisation für den Inhaber der Daten als überdurchschnittlich aufwendig erweist, stellt keinen zureichenden Grund für die Einschränkung oder Verweigerung des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 9 DSG dar. Sie kann höchstens allenfalls Anlass bilden, gestützt auf Art. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) eine Kostenbeteiligung von max. Fr. 300.- vom Gesuchsteller zu erheben (vgl. EDSB, Kommentar DSG, Kommentar zur VDSG, Ziff. 3.2, S. 542). Die Beschwerdegegnerin ist aber als Behörde in erster Linie gehalten, ihre Aktenablage so zweckmässig zu organisieren, dass sie in der Lage ist, das Akteneinsichtsrecht von mit ihr in Kontakt tretenden Personen ohne unverhältnismässigen Aufwand zu gewährleisten.

6.

Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in sämtliche ihn betreffenden Aktenstücke, die sich in ihrem Besitz befinden, Einsicht zu geben. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 9 DSG, welche im konkreten Einzelfall zu prüfen und geltend zu machen sind (Art. 9 Abs. 4 DSG). 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.57 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 21. November 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 962 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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