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Entscheid

CH_VB_014_JAAC-62-38--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 26.05.1995 JAAC 62.38

26. Mai 1995Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Eintretensfrage) 2.a. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) war zur Zeit des Auskunftsbegehrens schon in Kraft. Es enthält keine zeitliche Befristung für die Anmeldung der Ansprüche. Eine solche wäre nicht zu vereinbaren mit dem Persönlichkeitsschutz, der von Lehre und Rechtsprechung als unverzichtbar und unverjährbar eingestuft wird (Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte in der schweizerischen Verfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 7; BGE 113 la 262). b. Der zu beurteilende Sachverhalt fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des DSG. Das EVG als Bundesorgan bearbeitet Daten des Beschwerdeführers, indem es dessen Personalakte aufbewahrt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Bst. e 3 -- 3 of 6 -DSG). Eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG liegt nicht vor. Insbesondere kann das EVG als Bundesgericht keine Sonderstellung beanspruchen, weil es im Bereich der Anstellungsverhältnisse keine Kollision mit dem Prinzip der Gewaltenteilung geben kann. Die Angestellten des Bundesgerichts geniessen den gleichen Datenschutz wie die Angestellten anderer Bundesbehörden. 3.a. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG. Das Recht auf Auskunft über persönliche Daten ist das eigentliche Schlüsselrecht zum Datenschutz (Urs Belser, Das Recht auf Auskunft, die Transparenz der Datenbearbeitung und das Auskunftsverfahren, in: Das neue Datenschutzgesetz des Bundes, Referate der Tagung der Hochschule St. Gallen, vom 15. Oktober und 13. November 1992, herausgegeben von Rainer J. Schweizer, Zürich 1993, S. 55). Es erlaubt überhaupt erst der betroffenen Person, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Nur wer weiss, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden, kann diese nötigenfalls berichtigen oder vernichten lassen oder wenigstens deren Richtigkeit bestreiten (Botschaft, S. 40). Aus diesem Grund ist in bezug auf die Auskunft über eigene Daten normalerweise kein besonderer Interessennachweis nötig. b. Die Personalakte ist als Datensammlung gemäss Art. 3 Bst. g DSG zu qualifizieren. Der Begriff der Personalakte ist nirgends umschrieben. Da das Auskunftsrecht vom Persönlichkeitsschutz abgeleitet wird, ist die Frage nach dem Umfang der Personalakte in diesem Zusammenhang zu prüfen (BGE 120 II 122). Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Plenums des EVG gestützt auf Art. 55 Abs. 2 BtG fristlos entlassen. Im Lichte dieser ausserordentlichen Massnahme, die den Beschwerdeführer in seiner rechtlichen und sozialen Stellung schwer getroffen hat, ist dem Persönlichkeitsschutz besondere Bedeutung zuzumessen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch, die genauen und wirklichen Gründe seiner Entlassung zu kennen. Aus diesem Grund gehört das Protokoll der Sitzung des Plenums des EVG vom (...), soweit die Entlassung des Beschwerdeführers betreffend, zu den Personalakten. Auch wenn im Normalfall bezüglich der fristlosen Entlassung eines Angestellten kein Sitzungsprotokoll der die Entlassung beschliessenden Behörde vorliegen wird und dies im Fall des Beschwerdegegners als einer Kollegialbehörde gewissermassen ein systembedingter Sonderfall ist, ändert sich nichts daran, dass dieses Sitzungsprotokoll - soweit die Entlassung betreffend - eine Personalakte darstellt und damit zum Gegenstand des datenschutzrechtlich geschützten Einsichtsrechts wird. Bezüglich dieses Dokuments gilt deshalb grundsätzlich volles Auskunftsrecht. Bezüglich Zirkulationsblätter fragt sich, ob sie Bestandteil der Personalakten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EVG sind. Es ist denkbar, dass diese Blätter Kommentare der Bundesrichter enthalten, aus denen man gewisse Schlussfolgerungen zur beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers ziehen könnte. Trotzdem ist die Frage zu verneinen. Der Begriff Personalakten würde jede Kontur verlieren, wenn alle Anmerkungen von Vorgesetzten zur Geschäftserledigung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Einzelfall 4 -- 4 of 6 -Bestandteil der Personalakten würden. Der Bezug zu den Modalitäten des Anstellungsverhältnisses ist unter diesen Umständen zu verneinen. Aus diesen Gründen ist das Gesuch in diesem Punkt abzulehnen. c. Zu prüfen bleibt, ob das grundsätzlich unbeschränkte Auskunftsrecht aus speziellen Gründen beschränkt werden darf (Art. 9 DSG). Das EVG macht geltend, die Beschränkung des Auskunftsrechts rechtfertige sich wegen überwiegender Interessen Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG. Die an der Entlassungssitzung anwesenden, heute pensionierten Bundesrichter hätten ein vorrangiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführer nicht erfahre, wie sie sich an der Sitzung geäussert hätten. Mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ist vorab festzuhalten, dass die Bundesrichter, die den Entscheid vom (...) zu verantworten haben, nicht Dritte sind, sondern direkt Beteiligte in der Funktion eines Arbeitgebers. Das Gericht hat an seiner Sitzung vom (...) nicht gerichtliche Funktionen ausgeübt sondern administrative im Sinne von Art. 55 BtG. Es ist nicht einzusehen, weshalb Angestellten des Bundesgerichts im Vergleich zu Angestellten einer anderen Bundesbehörde nur ein reduzierter Datenschutz zustehen soll. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als seitens des Beschwerdeführers hochrangige Interessen auf dem Spiel stehen. Es gibt vorliegend deshalb keine Gründe, das Auskunftsrecht zu beschränken. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.38 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 26. Mai 1995 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 896 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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